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Für wen ist die E-Bilanz Pflicht?
ОглавлениеAuch das Finanzamt setzt immer mehr auf Digitalisierung und das papierlose Büro: Alle bilanzierenden Unternehmer und Unternehmen in Deutschland müssen eine E-Bilanz erstellen. Die Bilanz und GuV kann nur noch in wenigen Ausnahmefällen in Papierform an das Finanzamt geschickt werden. Sofern Sie gerade einer Zeitmaschine entstiegen sind, die Sie mitsamt Ihrem Unternehmen und dessen Jahresabschluss aus dem 19. Jahrhundert in unsere Zeit befördert hat, wird das zuständige Finanzamt vielleicht beide Augen zudrücken und Ihren in Leder gebundenen, handschriftlich verfassten Jahresabschluss gerade so noch akzeptieren. Natürlich nur, wenn die verwendete Tinte nicht mit einem Tintenlöscher manipulierbar ist. Wie Sie auch ohne Zeitmaschine der Pflicht zur Erstellung der E-Bilanz noch entgehen können, erfahren Sie in diesem Kapitel.
Alle Unternehmer und Unternehmen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG mittels Betriebsvermögensvergleich oder per doppelter Buchführung unter Beachtung der handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung nach § 5 EStG oder nach § 5a EStG (Handelsschiffe) ermitteln, müssen den Jahresabschluss elektronisch übermitteln. Der § 5b EStG »Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen« regelt das.
Diese Regel gilt somit für alle Unternehmer – inklusive Land- und Forstwirte, sofern sie ein selbstständiges Handelsgewerbe betreiben –, Kapitalgesellschaften, Kommanditgesellschaften und offene Handelsgesellschaften. Davon betroffen sind auch alle Nichtkaufleute, wenn der Jahresgewinn aus ihrem Gewerbebetrieb die schwindelerregende Summe von 60.000 Euro übersteigt oder ein Umsatz von mindestens 600.000 Euro pro Jahr erzielt wird. Ebenfalls mit von der Partie sind alle Personengesellschafter, Einzelunternehmer und Land- und Forstwirte, sofern sie sich freiwillig ins Handelsregister haben eintragen lassen.