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Die Taxonomie: Der Kontenrahmen der E-Bilanz

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Sie dürfen die Daten nur in einer bestimmten Form und Gliederung, der sogenannten Taxonomie, elektronisch an das Finanzamt übermitteln. Die Taxonomie ist eine Art Kontenrahmen. Hieraus kann sich jedes Unternehmen bedienen und die benötigten Konten auswählen. Die Taxonomie basiert auf der HGB-Gliederung für die Bilanz und Gewinn-und-Verlust-Rechnung und geht zusätzlich stärker ins Detail.

Die Taxonomien finden Sie unter www.esteuer.de. In der Regel aktualisiert das Bundesfinanzministerium die Taxonomie jedes Jahr. Es begann im Jahr 2011 mit der Version 5.0. Im Jahr 2021 wurde die Version 6.5 veröffentlicht, es folgt entsprechend die Version 6.6 und so weiter. Es muss immer die für das jeweilige Wirtschaftsjahr geltende Version der Taxonomie verwendet werden.

Die Taxonomie besteht aus zwei Modulen, dem GCD-Modul und dem GAAP-Modul.

 Im GCD-Modul werden die Grunddaten zum Bericht, die Informationen zum Unternehmen und die Informationen zur verwendeten Taxonomie eingetragen.

 Im GAAP-Modul werden die Inhalte zur E-Bilanz in die Kerntaxonomie und Ergänzungstaxonomie eingetragen.

Der Standardkontenrahmen für handelsübliche Unternehmen nennt sich Kerntaxonomie. Daneben gibt es auch einige Branchentaxonomien für Unternehmen, die besonderen Regelungen unterliegen, wie zum Beispiel Banken, Versicherungen oder Krankenhäuser wie etwa die »Taxonomie für Kreditinstitute (für alle Unternehmen, die nach RechKredV bilanzieren)«.

Bestand für Sie bislang keine Pflicht zur elektronischen Übertragung und haben Sie einen Kontenrahmen verwendet, der von der Taxonomie abweicht, müssen Sie diesen ab der Verpflichtung zur E-Bilanz anpassen und dazu die Konten einzelnen Taxonomiepositionen zuordnen. Sollte es in der Taxonomie ein Konto geben, das in Ihrer Buchhaltung bislang gar nicht benutzt wurde, müssen Sie dieses auch in Zukunft nicht verwenden. Selbst dann nicht, wenn es als sogenanntes Mussfeld daherkommt. In solchen Fällen dürfen Sie ein NIL eintragen.

NIL ist ein Fluss in Afrika, steht aber auch für Not In List. Damit teilen Sie der Finanzbehörde mit, dass dieses Mussfeld bei Ihnen nicht verwendet wird, Sie sich deshalb keine Zahlen aus dem Ärmel schütteln können und eigentlich eine Null eintragen müssten. Anstatt einer schlichten Null tragen Sie deshalb NIL ein.

Wenn Ihr Unternehmen beispielsweise keine Beteiligungen an Kapitalgesellschaften besitzt und folglich auch keine Erträge aus solchen Beteiligungen haben kann, müssen Sie beim Mussfeld »Erträge aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften« ein NIL eintragen.

Wenn Sie in Ihrer Buchhaltung ein Konto mit Geschäftsfällen bebuchen, für das es in der Taxonomie kein passendes Konto gibt, müssen Sie eine sogenannte Auffangposition verwenden. Die Auffangpositionen der Taxonomie erkennen Sie an den Wörtern »übrige« oder »sonstige«. Haben Sie beispielsweise Sachanlagen, die keiner Position in der Taxonomie zugeordnet werden können, packen Sie diese einfach in die Auffangposition »Übrige sonstige Sachanlagen, nicht zuordenbare Sachanlagen«.

Es kann sein, dass Ihnen die Taxonomie ziemlich umfangreich erscheint. Allein für die Umsatzerlöse gibt es eine Vielzahl von Mussfeldern. Einige davon haben wir für Sie einmal aufgelistet:

 steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 1 a UStG (Ausfuhr Drittland)

 steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen nach § 4 Nr. 1 b UStG

 Umsatzerlöse ermäßigter Steuersatz

 Umsatzerlöse Regelsteuersatz

 Umsatzerlöse sonstige Umsatzsteuersätze

Hat Ihr Unternehmen die Umsatzerlöse bislang nicht getrennt nach umsatzsteuerlichen Tatbeständen kontiert, können Sie diese Mussfelder nicht mit Zahlen befüllen. Sie müssen dort dann überall NIL eintragen. Die Umsatzerlöse landen bei Ihnen dann in der Auffangposition »Umsatzerlöse ohne Zuordnung nach Umsatzsteuertatbeständen«.

Keine Sorge, Sie müssen aber keinen neuen Mitarbeiter einstellen, der den lieben langen Tag das Wort NIL eingibt. Alle ungenutzten Felder sollten von der dafür eingesetzten Software automatisch mit NIL befüllt werden.

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