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Kalkulatorische Kosten

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Abzugrenzende Kosten, die nicht mit den tatsächlichen Geldströmen übereinstimmen, nennt man kalkulatorische Kosten.

Damit Sie das auch mal gehört beziehungsweise gelesen haben, stellen wir Ihnen jetzt noch kurz die wichtigsten Vertreter der kalkulatorischen Kosten vor:

 Kalkulatorische Zinsen: Als Eigentümer Ihrer Bäckerei stellen Sie Ihrem Betrieb Eigenkapital zur Verfügung. Dieses Geld wollen Sie natürlich auch verzinst haben; sonst hätten Sie es besser gleich bei Ihrer Sparkasse angelegt. In der Kostenrechnung wird diese Verzinsung mithilfe der kalkulatorischen Zinsen erfasst. Allerdings nicht in der Buchhaltung: Schließlich haben Sie von niemandem Zinszahlungen erhalten.

 Kalkulatorische Abschreibungen: Bei der kalkulatorischen Abschreibung wird die geplante Nutzungsdauer berücksichtigt. In der Finanzbuchhaltung muss hingegen immer die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, die das Finanzministerium vorgibt, angenommen werden.

 Kalkulatorische Miete: Oftmals werden Räume oder Sachen betrieblich genutzt, die sich im Privatbesitz des jeweiligen Unternehmers befinden. Meist kommt es dabei nicht zu tatsächlichen Mietzahlungen. Deshalb darf in der Buchhaltung dafür nun mal nichts angesetzt werden. Anders in der Kostenrechnung; hier können Sie eine kalkulatorische Miete veranschlagen. Das sind übrigens klassische Zusatzkosten.

 Kalkulatorischer Unternehmerlohn: Da ein Einzelunternehmer kein Angestellter seines eigenen Unternehmens ist, kann er auch kein Entgelt beziehen. Folglich wird in der Buchhaltung hierfür auch nichts berücksichtigt. In der Kostenrechnung aber darf der kalkulatorische Unternehmerlohn als der »Ersatz« für das Entgelt des Einzelunternehmers angesetzt werden. Das sind übrigens Zusatzkosten.

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