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cc) Unmittelbarkeit

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Bei Gesetzen kann es vor allem an der Unmittelbarkeit der Grundrechtsverletzung fehlen, weil z.B. das Gesetz noch durch Umsetzungsakte vollzogen werden muss.[152] Dann kann die Beschwerdebefugnis fehlen, weil letztlich noch – dazu ausf. unter Rn. 550 ff. – gem. § 90 Abs. 2 BVerfGG der fachgerichtliche Rechtsweg gegen Vollzugsmaßnahmen oder gem. § 47 VwGO zu beschreiten ist.

Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerde

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