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6. Rechtsschutzbedürfnis

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107Das Rechtsschutzbedürfnis (Rechtsschutzinteresse) ist eine in anderen Gerichtsbarkeiten, etwa im Verwaltungsprozess, auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung anerkannte allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzung. Sie ist in spezifischer Weise damit verknüpft, dass gerichtliche Verfahren grundsätzlich der Durchsetzung subjektiver Rechte der Antragsteller zu dienen bestimmt sind. Unter den Zuständigkeiten des BVerfG finden sich aber gerade auch solche, bei denen es nicht um die Durchsetzung subjektiver Rechte geht. Insoweit können daher jedenfalls die allgemeinen Grundsätze über das Rechtsschutzbedürfnis nicht zur Anwendung kommen. Ob und welche Voraussetzungen in diesem Zusammenhang überhaupt gelten, hängt damit von den einzelnen Verfahrensarten ab und wird im Falle beachtlicher Besonderheiten dort angesprochen (→ Rn. 340 zum Organstreit; Rn. 598f. zur |31|Verfassungsbeschwerde; Rn. 634 zur einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG; Rn. 644 zum Widerspruch gegen die einstweilige Anordnung).

Fragen zu D. Sachentscheidungsvoraussetzungen:

1 Gibt es eine Generalklausel für die Zuständigkeit des BVerfG?

2 Muss ein ordnungsgemäßer Antrag eigenhändig unterschrieben sein?

3 Welche allgemeinen, d.h. verfahrensübergreifenden, Sachentscheidungsvoraussetzungen können in Verfahren des BVerfG Bedeutung erlangen?

Die Lösungen finden Sie auf S. 195.

Literaturhinweise: Alleweldt, Ralf, Bundesverfassungsgericht und Fachgerichtsbarkeit, 2006; Zuck, Rüdiger, Bundesverfassungsgericht und Fachgerichtsbarkeit, JZ 2007, 1036; Urbaneck, Patric, Die Zulässigkeitsprüfung im Verfassungsrecht, JuS 2014, 896.

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