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5. Keine entgegenstehende Rechtskraft
Оглавление105Ähnliches wie für die Rechtshängigkeit gilt auch für die negative Sachentscheidungsvoraussetzung der fehlenden rechtskräftigen Entscheidung derselben Sache, die selten Bedeutung erlangt. Gelegentlich können sich allerdings interessante Rechtsfragen in diesem Zusammenhang in Bezug auf Normenkontrollverfahren ergeben (→ Rn. 247ff.).
106Abgesehen von ihrer Wirkung als Sachentscheidungshindernis hat die materielle Rechtskraft eine weitere Dimension, ihre Bindungswirkung im Falle präjudizieller Bedeutung für spätere Entscheidungen. Dieser Aspekt wird später im Zusammenhang der Entscheidungswirkungen näher behandelt (→ Rn. 653ff.). Er ist nicht (unmittelbar) für die Zulässigkeit eines Antrags, sondern für den Inhalt der zu treffenden Sachentscheidung relevant.