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II. Ausschluss und Ablehnung von Richtern

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59Eine bedeutsame Rolle im verfassungsgerichtlichen Verfahren spielen die beteiligten Richter des BVerfG, deren grundsätzliche Rechtsstellung bereits dargestellt wurde (→ Rn. 3, 56). Im Hinblick auf die Beziehung des Richters zu einem einzelnen Verfahren können sich Probleme ergeben, denen die §§ 18, 19 BVerfGG Rechnung zu tragen suchen. Diese in ähnlicher Form aus allen Prozessordnungen bekannten Bestimmungen sollen sicherstellen, dass auch beim BVerfG die Richter die für ihre Entscheidungen im Einzelfall notwendige Neutralität mitbringen. Eine Verletzung der §§ 18, 19 BVerfGG würde zugleich einen Verstoß gegen das Gebot des |18|gesetzlichen und verfassungsmäßigen Richters gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG bedeuten.

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