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|30|4. Keine Rechtshängigkeit derselben Sache

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104Die negative Sachentscheidungsvoraussetzung, dass die mit dem Antrag zur Entscheidung gestellte Sache noch nicht beim BVerfG rechtshängig sein darf, wird praktisch kaum eine Rolle spielen. Denkbar wäre es am ehesten noch, dass ein (querulatorischer) Verfassungsbeschwerdeführer sein Anliegen (innerhalb der dafür vorgesehenen Frist) gleich mehrfach an das BVerfG heranträgt. Verfassungsbeschwerden verschiedener Personen gegen denselben Staatsakt, insbesondere dasselbe Gesetz, werfen die Frage der Rechtshängigkeit nicht auf, weil der Streitgegenstand des Verfassungsbeschwerdeverfahrens durch die individuelle Grundrechtsverletzung des jeweiligen Beschwerdeführers mitbestimmt wird, so dass nicht „dieselbe Sache“ vorliegt. Die Frage, ob gegen dieselbe Norm gerichtete Normenkontrollverfahren noch möglich sind, wenn bereits ein derartiges Verfahren rechtshängig ist, ist im Hinblick auf Richtervorlagen nach Art. 100 Abs. 1 GG wohl zu bejahen (→ Rn. 244f.). Entsprechendes dürfte für andere Verfahren gelten, deren Gegenstand keine subjektiven Rechte betrifft (vgl. aber → Rn. 267).

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