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2. Ablehnung eines Richters

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64§ 19 BVerfGG sieht die Möglichkeit vor, dass ein Richter des BVerfG aufgrund einer Entscheidung dieses Gerichts, an der er nicht mitwirkt, von der weiteren Mitwirkung im Verfahren ausgeschlossen wird. Diese Entscheidung des BVerfG kann in zwei Fällen ergehen: Zum einen kann ein Beteiligter den Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen, was nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung beachtlich ist (§ 19 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 BVerfGG). Zum anderen kann sich ein nicht abgelehnter Richter selbst für befangen erklären (§ 19 Abs. 3 BVerfGG). In beiden Fällen muss der befasste Spruchkörper des BVerfG nicht etwa feststellen, ob der Richter tatsächlich befangen, d.h. nicht zu einer neutralen Entscheidung fähig ist; vielmehr geht es allein darum, ob aus der Sicht eines Beteiligten Anlass besteht, die Befangenheit des Richters zu befürchten.

65In Anwendung des § 19 BVerfGG legt das BVerfG ein enges Verständnis der Besorgnis der Befangenheit zu Grunde; es vermeidet dadurch insbesondere, dass auf dem Umweg über die Befangenheitsrüge die Gründe, die nach § 18 BVerfGG für einen Ausschluss vom Richteramt nicht ausreichen, über § 19 BVerfGG doch noch regelmäßig dasselbe Ergebnis begründen.

Hinweis: BVerfGE 135, 248 Rn. 26ff. hat ausnahmsweise Besorgnis der Befangenheit gegen den Vizepräsidenten Ferdinand Kirchhof angenommen, weil er durch intensive Mitwirkung an früheren Gesetzgebungsverfahren und die Äußerung wissenschaftlicher Auffassungen auch in Parlamentsanhörungen und Gerichtsverfahren über § 18 Abs. 3 BVerfGG hinausgehend „eine Art Urheberschaft“ für das Konzept der angegriffenen Regelung über das Kopftuchverbot für Lehrerinnen erworben hatte.

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