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1. Mündlichkeit und Öffentlichkeit

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75Nach § 25 Abs. 1 BVerfGG ergehen Entscheidungen des BVerfG grundsätzlich aufgrund mündlicher Verhandlung. In der Praxis ist dieser Grundsatz der Mündlichkeit indes weitestgehend durchbrochen. Dies beruht zum Teil darauf, dass im BVerfGG anderes bestimmt, also vorgeschrieben oder zugelassen ist, so in § 24 Satz 1 i.V.m. § 25 Abs. 2, § 32 Abs. 2 Satz 1, § 66a, § 82a Abs. 3, § 93d Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Im Übrigen wird in großem Umfang von der Möglichkeit des Verzichts auf die mündliche Verhandlung nach § 25 Abs. 1 BVerfGG, auch im Rahmen des § 94 Abs. 5 Satz 2 BVerfGG, Gebrauch gemacht.

76Die mündliche Verhandlung erfolgt nach § 17 BVerfGG i.V.m. § 169 GVG öffentlich; § 169 Satz 2 GVG erklärt aber Ton- und Fernseh-Rundfunk-Aufnahmen allgemein für unzulässig. Nachdem das BVerfG in seiner Rechtspraxis bereits über |22|das GVG hinausgegangen war, ist 1998 mit § 17a BVerfGG auch eine gesetzliche Grundlage hierfür geschaffen worden. Danach sind Aufnahmen insbesondere bei der öffentlichen Verkündung von Entscheidungen durch das BVerfG zulässig.

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