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III. Beteiligte
Оглавление66Für die Beteiligten eines verfassungsgerichtlichen Verfahrens bestehen einige allgemeine verfahrensrechtliche Vorschriften, die deren Rechte näher ausgestalten. Der Kreis der Beteiligten ist nicht für alle Verfahren einheitlich festgelegt, sondern richtet sich nach den Bestimmungen über die einzelnen Verfahrensarten.
67|20|In erster Linie kommen als Beteiligte die natürlichen und juristischen Personen oder sonstigen Rechtsgebilde in Betracht, die durch ihren Rechtsbehelf das Verfahren überhaupt in Gang setzen. Diese werden zumeist als Antragsteller, bei der Verfassungsbeschwerde etwa als Beschwerdeführer bezeichnet. Bei kontradiktorischen Verfahren gehören außerdem die Antragsgegner zu den Beteiligten. Hinzu kommen nach den Vorschriften für die einzelnen Verfahrensarten Verfassungsorgane oder Länder, die dem Verfahren beigetreten sind (vgl. z.B. § 65 Abs. 1 BVerfGG für den Organstreit; § 94 Abs. 5 Satz 1 BVerfGG für die Verfassungsbeschwerde).
68Keine Beteiligten des Verfahrens im technischen Sinne sind sonstige Personen oder Stellen, die sich im Rahmen des Verfahrens äußern, Stellungnahmen abgeben usw., erst recht nicht Zeugen oder Sachverständige (→ Rn. 80). In manchen Fällen werden allerdings bloß Äußerungsberechtigte, die von ihrer Berechtigung Gebrauch machen, im Verfahren in ähnlicher Weise behandelt wie Beteiligte (so z.B. die Verfassungsorgane, die die Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 77 BVerfGG in Verfahren der abstrakten Normenkontrolle nutzen).
69Für die Beteiligten eines bundesverfassungsgerichtlichen Verfahrens ist in den allgemeinen Verfahrensvorschriften eine Reihe von Rechten vorgesehen. Zu diesen gehören insbesondere die Befugnis zur Richterablehnung nach § 19 BVerfGG, das Recht der Akteneinsicht (§ 20 BVerfGG), das Recht auf Zustellung von Anträgen und Gelegenheit zur Äußerung (§ 23 Abs. 2 BVerfGG), das Recht auf eine mündliche Verhandlung und die Möglichkeit des Verzichts darauf (§ 25 Abs. 1 BVerfGG), bestimmte Rechte bei der Beweisaufnahme (§ 29 BVerfGG) und das Recht auf die Bekanntgabe aller Entscheidungen nach § 30 Abs. 3 BVerfGG.
70Grundsätzlich besteht für alle Beteiligten die Möglichkeit, sich vor dem BVerfG durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule insbesondere eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, vertreten zu lassen. In der mündlichen Verhandlung ist eine solche Vertretung zwingend vorgeschrieben (§ 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
Hinweis: BVerfGE 134, 239 Rn. 4ff. hat einen nicht als Rechtsanwalt bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsassessor als nicht postulationsfähig qualifiziert, zumal auch nach Unionsrecht trotz Zulassung als rumänischer Advocat nach den Gegebenheiten des Einzelfalls keine Gleichstellung mit Rechtsanwälten geboten war.
Abweichend ist für gesetzgebende Körperschaften und ihre Teile die Möglichkeit vorgesehen, sich durch ihre Mitglieder vertreten zu lassen (§ 22 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG). Nach Satz 3 der Bestimmung können sich der Bund, die Länder und ihre Verfassungsorgane außerdem durch Beamte mit näher bestimmten Qualifikationen vertreten lassen.