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IV. Einleitung und Fortgang des Verfahrens – Verfahrenshindernisse
Оглавление71Die Einleitung eines Verfahrens vor dem BVerfG erfolgt nicht von Amts wegen, sondern grundsätzlich nur auf Antrag (Ausnahme: der Sonderfall eines Verfahrens |21|nach § 105 BVerfGG; dazu → Rn. 630 und → Rn. 40, 55). Die näheren Voraussetzungen sind je nach Verfahrensart weitgehend verschieden. Eine einheitliche Regelung findet sich in § 23 Abs. 1 BVerfGG insoweit, als verfahrenseinleitende Anträge schriftlich beim BVerfG einzureichen und zu begründen sind. Auch sind die erforderlichen Beweismittel anzugeben. Durch den Antrag (nicht erst durch dessen Zustellung) wird die Rechtssache anhängig und rechtshängig. Dies hat die Bedeutung, dass sich das BVerfG mit dem Gegenstand des Verfahrens befassen kann, der zugleich durch den Antrag fixiert wird (ferner → Rn. 104, 244f.).
72Über den Fortgang des Verfahrens enthält das BVerfGG nur wenige Bestimmungen. Dazu gehört insbesondere die Zustellung von Anträgen nach § 23 Abs. 2 BVerfGG. Bei vorgreiflicher Bedeutung eines anderen Gerichtsverfahrens kann das BVerfG sein Verfahren bis zu dessen Erledigung aussetzen (§ 33 Abs. 1 BVerfGG); dies ist etwa durch BVerfGE 134, 366 Rn. 104 verbunden mit einer Vorlage des BVerfG zum EuGH geschehen. Grundsätzlich besteht für das BVerfG auch die Möglichkeit, nach seinem Ermessen anhängige Verfahren zu trennen oder zu verbinden, was teilweise zudem ausdrücklich vorgesehen ist (vgl. §§ 66, 69 BVerfGG).
73Nicht ausdrücklich im BVerfGG geregelt ist die Möglichkeit von Verfahrenshindernissen, die die Einstellung eines bundesverfassungsgerichtlichen Verfahrens zur Folge haben. Ein solches Verfahrenshindernis hat das BVerfG zuletzt im NPD-Verbotsverfahren aus dem Jahr 2003 (BVerfGE 107, 339 [360ff.]) angenommen, nachdem die Antragsteller ihre Anträge in großem Umfang auf die Aktivitäten von V-Leuten gestützt hatten, die selbst nach Einleitung des Verfahrens noch in maßgeblichen Funktionen der NPD tätig geblieben waren.