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|17|C. Allgemeine Verfahrensregeln I. Lückenhaftigkeit des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes

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57Das BVerfGG stellt keine in jeder Hinsicht umfassende, eigenständige Prozessordnung dar, ist vielmehr durchaus lückenhaft angelegt. Diese Lücken lassen sich zum Teil durch Rückgriff auf die GOBVerfG schließen, z.T. verweist das BVerfGG auch ausdrücklich auf gesetzliche Regelungen für andere Gerichte, ordnet namentlich in § 17 die entsprechende Anwendbarkeit von Vorschriften des GVG an. Soweit danach Lücken verbleiben, sollten diese – der Gerichts- und Rechtsprechungsqualität des BVerfG und seiner Tätigkeit entsprechend – grundsätzlich durch analoge Anwendung allgemeiner verfahrensrechtlicher Grundsätze im Wege einer Gesamtanalogie geschlossen werden.

58Unbeschadet der zwischenzeitlich vom Gesetzgeber anerkannten Geschäftsordnungsautonomie des Verfassungsorgans BVerfG kann die Lückenhaftigkeit der bundesverfassungsgerichtlichen Regelung nicht allgemein im Sinne einer Verfahrensautonomie dahin verstanden werden, dass das Verfahrensrecht im Einzelnen dem BVerfG zur freien Ausgestaltung nach seinen eigenen Vorstellungen überlassen werden sollte. Allerdings muss jede entsprechende Anwendung allgemeinen Prozessrechts auf das BVerfG seiner besonderen Stellung und seinen besonderen Aufgaben Rechnung tragen.

Beispiel: Ob wie in anderen Gerichtsbarkeiten ein Prozessvergleich geschlossen werden kann, wie ihn das BVerfG in den LER-Verfahren (zum Religionsunterricht in Brandenburg) vorgeschlagen hat (BVerfGE 104, 305, sodann BVerfGE 106, 210), kann deswegen unterschiedlich beurteilt werden, s. dafür Schmidt, NVwZ 2002, 925ff., dagegen Wolff, EuGRZ 2003, 463; differenzierend Schlaich/Korioth, Das Bundesverfassungsgericht, 10. Aufl. 2015, Rn. 67f.

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