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c) Persönliche Rechtsstellung der Richter

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56Regelungen über die persönliche Rechtsstellung der Richter des BVerfG finden sich in den Schlussvorschriften der §§ 98ff. BVerfGG; ergänzend greifen nach § 69 DRiG die Bestimmungen des allgemeinen Richterrechts ein, soweit dies mit der besonderen Stellung der Richter des BVerfG vereinbar ist.

Fragen zu B. Gerichtsverfassung:

1 Was bedeutet die sog. Inkompatibilität des verfassungsrichterlichen Amts, und wo ist sie geregelt?

2 Wie ist die Zuständigkeit der Senate prinzipiell aufgeteilt?

3 Wie sind die Senate besetzt, und wer führt den Vorsitz?

4 Wann ist ein Senat beschlussfähig?

5 Was sind die Aufgaben des Plenums?

6 Mit welchen Mehrheiten werden die Richter des BVerfG gewählt, und was ist Zweck der diesbezüglichen Regelungen?

Die Lösungen finden Sie auf S. 194.

Literaturhinweis: Hong, Mathias, Ein Gericht oder zwei Gerichte?, Der Staat 54 (2015), 409.

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