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|28|II. Allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzungen

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96Allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzungen spielen im Verfassungsprozessrecht neben den für die einzelnen Verfahrensarten geregelten Anforderungen nur eine untergeordnete Rolle. Dies gilt insbesondere für die Lösung von Übungs- oder Examensfällen.

Verfassungsprozessrecht

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