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|29|2. Anstoß zu dem Verfahren
Оглавление100Wie bereits dargelegt (→ Rn. 71, 77), wird das BVerfG nicht von Amts wegen tätig, sondern nur, wenn es von außen den Anstoß zur Durchführung eines Verfahrens erhält. Dieser Anstoß von außen stellt insoweit eine allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzung dar. Eine von den einzelnen Verfahrensarten gelöste Prüfung dieses Erfordernisses ist aber nicht möglich, weil die Bedingungen des jeweils erforderlichen Anstoßes von Verfahrensart zu Verfahrensart verschieden sind und sich deshalb einer von diesen Besonderheiten unabhängigen Prüfung entziehen.