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3. Ordnungsgemäßer verfahrenseinleitender Antrag
Оглавление101Eine für alle Verfahrensarten einheitlich geltende, zum Teil allerdings spezifisch ausgestaltete Sachentscheidungsvoraussetzung ist die in § 23 Abs. 1 BVerfGG geregelte Ordnungsmäßigkeit des das Verfahren einleitenden Antrags. Diese Bestimmung greift für alle Verfahrensarten ein, auch wenn das Grundgesetz oder das BVerfGG die verfahrenseinleitende Prozessrechtshandlung nicht als „Antrag“ bezeichnen, sondern einen anderen Begriff verwenden, wie etwa Beschwerde, Anklage, Vorlage, Verfassungsbeschwerde oder Einholung einer Entscheidung, Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a, b, Art. 100 Abs. 1, 2 und 3 GG, §§ 48, 49, 80 Abs. 1, 85, 86 Abs. 2, 90, 91 BVerfGG, Art. 41, 61 GG. Dies bestätigen §§ 80 Abs. 3, 81a BVerfGG, die den Aussetzungs- und Vorlagebeschluss, durch den bei der konkreten Normenkontrolle (→ Rn. 194ff.) die Entscheidung des BVerfG eingeholt wird, ausdrücklich als „Antrag“ bezeichnen.
102Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG müssen verfahrenseinleitende Anträge schriftlich eingereicht werden. Diesem Erfordernis wird jedenfalls dann genügt, wenn die Schriftform nach § 126 BGB durch eigenhändige Unterschrift des Antragstellers gewahrt ist. Das BVerfG (BVerfGE 15, 288 [291]) hat die eigenhändige Unterschrift für nicht unbedingt erforderlich erklärt; vielmehr soll es für die Schriftform ausreichen, wenn der Inhalt der abgegebenen Erklärung und der Antragsteller aus der schriftlich verkörperten Erklärung mit ausreichender Gewissheit entnommen werden können. Dementsprechend werden auch Telegramme und Telefaxe als ausreichend angesehen. Bei einem mittels Computer abgeschickten Fax genügt auch eine „eingescannte“ Unterschrift (vgl. BVerfG [K], NJW 2002, 3534 [3535]; s. ferner hierzu den Beschluss des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, BVerwGE 111, 377 [381f.]).
103Darüber hinaus verlangt § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG, dass die Anträge zu begründen sind und dass die erforderlichen Beweismittel angegeben werden (s. in Verbindung mit § 92 BVerfGG etwa BVerfGE 118, 168 [181]; 123, 186 [222]). Soweit für die Einleitung eines Verfahrens Fristen vorgeschrieben sind, müssen diese Bedingungen innerhalb der vorgeschriebenen Frist erfüllt werden.