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VI. Entscheidungen

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82Das BVerfG trifft seine Entscheidungen nach § 30 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG in geheimer Beratung. Dabei wird nicht nur über das abschließende Ergebnis, sondern zuvor über alle aufgeworfenen Rechtsfragen regelmäßig nacheinander abgestimmt, vgl. § 27 Abs. 2 GOBVerfG. Für die Reihenfolge der Abstimmung der einzelnen Richter gilt über § 17 BVerfGG die Regelung des § 197 GVG, wonach grds. die (dienst-)jüngeren Richter vor den (dienst-)älteren abstimmen, zuletzt der Vorsitzende. Zur Beschlussfähigkeit s. bereits → Rn. 34. Zu den Mehrheitserfordernissen s. § 15 Abs. 4 BVerfGG und → Rn. 36.

83Die Entscheidungen des BVerfG aufgrund mündlicher Verhandlung ergehen nach § 25 Abs. 2 BVerfGG als Urteil, andernfalls als Beschluss. Die unterschiedliche Bezeichnung der Entscheidungen hat in diesen Fällen keine weitergehende |24|Bedeutung. Entscheidungen nach § 25 Abs. 2 BVerfGG sind nach § 30 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG schriftlich abzufassen, zu begründen und von den mitwirkenden Richtern zu unterzeichnen; Urteile sind zudem nach § 30 Abs. 1 Satz 3 BVerfGG öffentlich zu verkünden. Entscheidungen über einzelne prozessuale Fragen im Rahmen eines Verfahrens ergehen stets als Beschluss. Auch die Kammern (→ Rn. 38) entscheiden immer durch Beschluss (§ 81a Satz 1, § 93d Abs. 3 Satz 1 BVerfGG), also (in Umkehrung des § 25 Abs. 2 BVerfGG wohl) auch immer ohne mündliche Verhandlung (dafür aber nur für bestimmte Entscheidungen ausdrücklich § 93d Abs. 1 Satz 1 BVerfGG), also auch im Rahmen von § 93d Abs. 2 i.V.m. § 32 BVerfGG.

84In der Praxis äußerst selten sind die in § 25 Abs. 3 BVerfGG für zulässig erklärten Sonderformen von Entscheidungen. Dabei betreffen Teilentscheidungen Endentscheidungen über Teile des Verfahrensgegenstandes, während Zwischenentscheidungen sich auf einzelne prozessuale Fragen beziehen. Praktisch wichtiger sind die einstimmigen Verwerfungsbeschlüsse nach § 24 BVerfGG (sog. „a-limine-Abweisung“).

85Bundesverfassungsgerichtliche Entscheidungen ergehen nach § 25 Abs. 4 BVerfGG mit der Verkündungsformel: „Im Namen des Volkes“. Auch im Übrigen entspricht ihre Gliederung ohne ausdrückliche diesbezügliche Regelung dem Aufbau der Entscheidungen anderer Gerichte. Nach der zitierten Verkündungsformel folgt das so genannte Rubrum, in dem die Beteiligten des Verfahrens, der Verfahrensgegenstand, die mitwirkenden Richter und der Zeitpunkt der Entscheidung mitgeteilt werden.

86Von zentraler Bedeutung jedenfalls für das konkrete Verfahren ist der so genannte Tenor oder Entscheidungsausspruch, der über den gestellten Antrag befindet. Dabei wird der erfolglose Antrag in je nach Verfahrensart unterschiedlichen Formulierungen bei Unzulässigkeit verworfen (oder es wird die Unzulässigkeit festgestellt), bei Unbegründetheit abgewiesen, zurückgewiesen oder auch abgelehnt; hat der Antrag Erfolg, wird er nach den insoweit für die einzelnen Verfahrensarten bestehenden Bestimmungen positiv beschieden.

87Auch die Begründung der Entscheidungen folgt in ihrem Aufbau grundsätzlich dem aus anderen Prozessarten bekannten Vorbild. Sie beginnt mit dem Tatbestand, in dem die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung, die Anträge und das dazugehörige Vorbringen der Beteiligten sowie der Ablauf des Verfahrens dargestellt werden. Dem folgen die für das Ergebnis der Entscheidung maßgeblichen rechtlichen Überlegungen.

88Eine Besonderheit verfassungsgerichtlicher Entscheidungen besteht darin, dass jeder Richter die Möglichkeit hat, seine in der Beratung vertretene abweichende Meinung zu der Entscheidung (also: zu ihrem Ergebnis) oder zu deren Begründung in einem Sondervotum niederzulegen, das der Entscheidung anzuschließen ist, § 30 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG. Auch können die Senate in ihren Entscheidungen das Stimmenverhältnis mitteilen (§ 30 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG). Von beiden Möglichkeiten wird nicht nur vereinzelt Gebrauch gemacht.

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