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b) Beendigung des Richteramtes

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54Die Beendigung des Amts eines Richters des BVerfG tritt nach § 4 Abs. 1 BVerfGG entweder durch Ablauf der zwölfjährigen Amtszeit oder durch Erreichen der Altersgrenze ein, die nach § 4 Abs. 3 BVerfGG mit der Vollendung des 68. Lebensjahres erreicht ist. Auf Antrag sind Richter unter den Voraussetzungen des § 98 Abs. 3 BVerfGG auch früher in den Ruhestand zu versetzen. Um Probleme mit der Beschlussfähigkeit bei Ausscheiden eines Richters infolge von Verzögerungen bei der Ernennung des Nachfolgers zu vermeiden, sieht § 4 Abs. 4 BVerfGG, auf den § 98 Abs. 4 BVerfGG verweist, vor, dass die ausgeschiedenen Richter ihre Amtsgeschäfte nach Ablauf der Amtszeit zunächst fortführen.

55Abgesehen von diesen regelmäßigen Fällen des Ausscheidens besteht die Möglichkeit der Entlassung eines Richter durch den Bundespräsidenten, die von dem Richter jederzeit mit bindender Wirkung beantragt werden kann (§ 12 Satz 1 und 2 BVerfGG). Zudem ist eine Entlassung mit Ermächtigung des BVerfG nach § 105 |16|Abs. 1 BVerfGG bei erheblichen Pflichtverletzungen des Richters ebenso zulässig wie eine Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit; über die Einleitung dieses Verfahrens und die Erteilung der Ermächtigung entscheidet das Plenum des BVerfG.

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