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|25|VII. Kosten
Оглавление89Das Verfahren des BVerfG ist in allen Verfahrensarten (gerichts)kostenfrei, § 34 Abs. 1 BVerfGG. Doch kann nach Absatz 2 in den Verfahren der Verfassungs- und Wahlprüfungsbeschwerden sowie allgemein bei Anträgen auf Erlass einstweiliger Anordnungen eine Missbrauchsgebühr von bis zu 2600 Euro auferlegt werden, und zwar den Beschwerdeführern bzw. Antragstellern, aber auch ihren Verfahrensbevollmächtigten. Ein Missbrauch wird angenommen, wenn die Beschwerde oder der Antrag von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (BVerfG [K], Beschl. v. 27.10.2015, – 2 BvR 1809/14 –, juris, Rn. 4).
90§ 34 a BVerfGG sieht zudem in Abs. 1 bei unbegründeten Grundrechtsverwirkungs- und Anklageverfahren gegen den Bundespräsidenten und Richter, aber nicht im Parteiverbotsverfahren zwingend die Erstattung der notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung vor. Ebenfalls zwingend vorgeschrieben ist in Absatz 2, dass bei begründeten Verfassungsbeschwerden dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten sind; die Möglichkeit, die Auslagen nur teilweise zu erstatten, dürfte auf Fälle partiellen Erfolgs der Verfassungsbeschwerde zu beschränken sein. In allen hiervon nicht erfassten Fällen gibt Abs. 3 dem BVerfG die Möglichkeit, Erstattung der Auslagen anzuordnen.
Fragen zu C. Allgemeine Verfahrensregeln:
1 Worin besteht der Unterschied in der Wirkung von Ausschluss und Ablehnung eines Richters des BVerfG?
2 Wer hat in den verfassungsgerichtlichen Verfahren die Stellung eines Beteiligten?
3 Sind Ton- und Fernsehaufnahmen während der mündlichen Verhandlung zulässig?
4 Stehen die Einleitung und die Beendigung des Verfahrens zur Disposition der Parteien?
5 Gilt hinsichtlich der Beweisaufnahme der Beibringungs- oder der Untersuchungsgrundsatz?
6 In welcher Vorschrift ist allgemein geregelt, wie das BVerfG seine Entscheidungen trifft? Welche Möglichkeit hat ein überstimmter Richter?
Die Lösungen finden Sie auf S. 194.
Literaturhinweise: Zähle, Kai, Die Ausschließung und Ablehnung eines Richters nach §§ 18, 18 BVerfGG in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, AöR 137 (2012), 173; Aust, Helmut Philipp/Meinel, Florian, Entscheidungsmöglichkeiten des BVerfG, JuS 2014, 25.