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1. Definition der „sonstigen strafbaren Handlungen“
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In § 25h Abs. 1 KWG erfolgt lediglich der Hinweis darauf, dass Institute über ein angemessenes Risikomanagement sowie Verfahren und Grundsätze zur Verhinderung von sonstigen strafbaren Handlungen, die zu einer Vermögensgefährdung führen können, verfügen müssen. Außer der Angabe, dass die Handlung einerseits strafbar und andererseits vermögensgefährdend sein muss, wird der Begriff im KWG nicht näher definiert.
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Die Deutsche Kreditwirtschaft interpretiert in ihren Auslegungs- und Anwendungshinweisen von 2014 den Begriff als „alle vorsätzlich begangenen strafbaren Handlungen […] die zu einer wesentlichen Gefährdung des Vermögens des Instituts führen können“.[63] Im Zusammenhang mit dem Begriff „Vermögensgefährdung“ wird festgehalten, dass es sich dabei sowohl um materielle Verluste, als auch um Reputationsschäden handeln kann.
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Insbesondere die folgenden Tatbestände können somit als sonstige strafbare Handlung betrachtet werden:
– | Geld- und Wertzeichenfälschung (§§ 146–152b StGB); |
– | Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimnisbereichs (§§ 202a–202d StGB); |
– | Diebstahl und Unterschlagung (§§ 242–246 StGB); |
– | Raub und Erpressung (§§ 249–256 StGB); |
– | Begünstigung (§ 257 StGB); |
– | Betrug und Untreue (§§ 263–266 StGB); |
– | Urkundenfälschung (§§ 267–282 StGB); |
– | Insolvenzstraftaten (§§ 283–283d StGB); |
– | Straftaten gegen den Wettbewerb (§§ 298–301 StGB); |
– | Korruption (§§ 331–336 StGB); und |
– | Steuerstraftaten (§§ 369–376 AO). |
Nicht von dem Begriff umfasst sind Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, sowie Insiderhandel und Marktmanipulation, da diese Tatbestände einzeln betrachtet werden.
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Des Weiteren wird in der Regel zwischen externen und internen strafbaren Handlungen unterschieden. Bei ersteren handelt es sich bei den Tätern ausschließlich um institutsfremde Personen, während bei letzteren zumindest einer der Täter institutsansässig ist (Mitarbeiter oder Mitglied der Organe).
2. Kapitel Risikoanalyse nach § 5 GwG: Identifizierung der Risiken der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen › C. Durchführung der Risikoanalyse › IV. Schritt 2b: Risikoerfassung und -identifizierung – sonstige strafbare Handlungen › 2. Identifizierung von institutsspezifischen Szenarien