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d) Anpassung der Häufigkeit der Datenaktualisierung und der Überprüfung von Geschäftsbeziehungen im Rahmen der Sorgfaltspflichten
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Das GwG verlangt, „dass die jeweiligen Dokumente, Daten oder Informationen unter Berücksichtigung des jeweiligen Risikos im angemessenen zeitlichen Abstand aktualisiert werden“. Im Falle von vereinfachten Sorgfaltspflichten dürfen Institute die Frequenz der turnusmäßigen Aktualisierung von Kundendaten verringern, die Pflicht zur anlassbezogenen ad-hoc Aktualisierung von Kundendaten bleibt jedoch unverändert bestehen.[164]