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Das Synodenstatut

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Es ist ein gängiger Reflex, sich von unangenehmen Wahrheiten des katholischen Kirchenverständnisses zu entlasten, indem das Kirchenrecht und die mit ihm befassten Wissenschaftler zu Sündenböcken erkoren werden. Gerne geschieht dies, indem in variierten Formen „die“ Theologie gegen das Kirchenrecht angerufen wird, als könne erstere einen Geltungsvorrang beanspruchen. Dabei wird übersehen oder zur Linderung einer narzisstischen Kränkung116 instrumentell überspielt, dass alle theologischen Disziplinen, einschließlich der Kanonistik, geltungstheoretisch auf derselben Ebene angeordnet sind: dem kirchlichen Lehramt untergeordnet. Entsprechend ist das Kirchenrecht nicht eine Erfindung von Kanonisten, sondern die vom jeweiligen kirchlichen Gesetzgeber vorgenommene Umsetzung einer Theologie in rechtliche Bestimmungen, und zwar der kraft formaler Autorität geltungsvorrangigen Theologie – und nicht einer Theologie, die von einer Mehrheit von Theologen entsprechend ihrem Status als Option vertreten wird. Wer auf das Kirchenrecht schimpft, traut sich systemgerecht nur nicht, den Papst in Haftung zu nehmen.117

Das Kirchenrecht ist nichts anderes als geronnene lehramtliche Theologie. Das zeigt sich exemplarisch an der rechtlichen Grundlage der Würzburger Synode, ihrem Statut. Dessen Bedeutung erschöpft sich nicht in seiner situationsbedingten Funktion und den darin getroffenenen organisatorischen Klärungen. Vielmehr gilt: „Das Statut ist Ausdruck einer bestimmten Lehre von der Kirche, gleichsam ein ekklesiologisches Konzentrat, und gewinnt von daher theologische Relevanz“118. Es gibt damit zugleich Aufschluss über das Kirchenverständnis des Konzils, das ja mit dem Statut rezipiert werden sollte. Gegen die verbreitete Verschleierungstaktik, Struktur- gegenüber Sachfragen abzuwerten, gilt es bewusst zu halten: Strukturfragen sind Sachfragen!119

Die Täuschung

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