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Kein Parlament

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Die zentrale Grundanforderung an das Statut der Würzburger Synode war, den konziliar bewirkten Drang der Laien nach Mitgestaltung in einer Weise zu befriedigen, die zugleich jede demokratische Gefährdung der bleibend hierarchischen Struktur der Kirche bannte.120 Die besondere Verantwortung und Entscheidungskompetenz des Episkopats, und zwar des einzelnen Diözesanbischofs wie der Bischofskonferenz, zu jedem Zeitpunkt des synodalen Vorgangs war zu sichern. Dies ist auf eine bislang einmalige Weise gelungen.

Existenz und Eigenart der Synode verdankten sich – auf der Grundlage der Genehmigung durch den Apostolischen Stuhl121 – der Bischofskonferenz. Nur sie beschloss das Statut, nur sie konnte es ändern (Art. 16 SynSt). Die Zuständigkeit der Gemeinsamen Synode war beschränkt auf Angelegenheiten „in ihrem Bereich“ (Art. 1 SynSt), d. h. auf die Diözesen der Bundesrepublik und unter der vorausgesetzten Kompetenzverteilung zwischen Bischofskonferenz und einzelnem Diözesanbischof. Mit der einstimmigen Verabschiedung des Statuts hatten die deutschen Bischöfe sich als einzelne wie als Zusammenschluss in einem Akt der Selbstbindung bereit erklärt, nicht im Alleingang über Beratungsgegenstände endgültig zu entscheiden und sich an den statuierten Verfahrensablauf zu halten. Mit dieser Selbstbindung gaben sie ihre vielfach abgesicherte Souveränität allerdings nicht auf, sondern drückten sie aus.122 Die Entscheidung des Episkopats, eine gemeinsame Synode abzuhalten, begründete zwar durchaus moralisch berechtigte Erwartungen bei den übrigen Gläubigen. Rechtlich anspruchsgedeckt waren diese jedoch nicht und konnten es nicht sein: Aufgrund der Kirchenverfassung konnten die klerikalen Entscheider ihre Letztverantwortung nicht abgeben. Wo sie nach ihrem Urteil das Wohl der Gläubigen gefährdet gesehen hätten, wären sie berechtigt und im Gewissen verpflichtet gewesen, ihre Selbstbindung auch wieder zurückzunehmen.123 Bei aller – noch genau zu klärenden – Besonderheit der Würzburger Synode blieb auch sie also Ausdruck episkopalen Goodwills. Entsprechend bestimmte auch nur die Bischofskonferenz über Beginn und Ende der Synode (Art. 10 SynSt).124

Die Synode besaß weder ein Selbstversammlungsrecht noch das Recht, Beratungsgegenstände zu bestimmen. Diese konnten nur im Einvernehmen, d. h. mit Zustimmung der Bischofskonferenz festgesetzt oder ergänzt werden (Art. 11 Abs. 1f. SynSt).125 Dieses Einvernehmen zu erklären, bedeutete bei Themen innerhalb des Kompetenzbereichs der Bischofskonferenz mindestens eine Zweidrittelmehrheit ihrer Mitglieder mit eingeschlossener Zweidrittelmehrheit der Diözesanbischöfe, bei Gegenständen mit diözesaner Zuständigkeit bedeutete es die Zustimmung aller Diözesanbischöfe, da es ja um die Bearbeitung „gemeinsamer“ Angelegenheiten gehen sollte.126 Im ersten Fall lag die Sperrminorität bei damals acht von 22 Diözesanbischöfen, im zweiten Fall reichte der Widerspruch eines einzigen Diözesanbischofs127 aus, um einen Gegenstand von der Beratung auszuschließen.

Die Bischofskonferenz blieb auch Herrin des näheren Beratungsverfahrens. Denn anders als in der öffentlichen Diskussion gefordert, war ihr Einvernehmen auch für den Beschluss der Geschäftsordnung nötig (Art. 15 SynSt).128 Zudem stellte und benannte die Bischofskonferenz wichtige Funktionsträger bzw. Organe der Synode. Deren Präsident war der Vorsitzende der Bischofskonferenz (Art. 15 Abs. 1 SynSt). Die Bischofskonferenz bestellte den Sekretär der Synode und konnte, trotz der überwiegenden Ablehnung einer solchen Personalunion, den Sekretär der Bischofskonferenz (Josef Homeyer) als Synodensekretär installieren. Die Bischofskonferenz bestimmte auch dessen Stellvertreter (den Laien Friedrich Kronenberg, Generalsekretär des ZdK) und die leitenden Mitarbeiter des Sekretariats (Art. 7 Abs. 1f. SynSt). Sekretär und Stellvertreter unterstanden der Weisungsbefugnis des Vorsitzenden der Bischofskonferenz als Synodenpräsident (Art. 7 Abs. 1 SynSt).129 Da dieser auch die dauerhaften Berater der Synode mit Stimmrecht in die Sachkommissionen berief, konnte er zudem das einfließende Fachwissen kanalisieren (Art. 3 Abs. 1f. SynSt).130

Die Täuschung

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