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Mandatsverhältnisse

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Die Polizei folgt unmittelbar und eindeutig einem gesamtgesellschaftlichen Mandat: Der Bezugspunkt dieses Mandats ist die jeweils geltende Rechtsordnung. In sozialer Hinsicht bedeutet das, dass soziale Gruppen und Interessen insoweit das Mandat (die Beauftragung) der Polizei beeinflussen, wie es ihnen gelungen ist, auf das geltende Recht und die Regeln seiner Auslegung Einfluss zu gewinnen. Insofern gibt es bei der Polizei keine ›Mandatsdiskussion‹. Sie hat nur ein Mandat, und das ergibt sich aus dem Recht.

Für die Soziale Arbeit ist hingegen das Verhältnis unterschiedlicher Mandate kennzeichnend. Das »Doppelmandat« gilt als Wesensmerkmal Sozialer Arbeit (in Deutschland seit Böhnisch/Lösch 1973). Dabei wird das erste Mandat als die gesamtgesellschaftliche Beauftragung aufgefasst, die sich in den Arbeitsaufträgen der jeweiligen ArbeitgeberInnen manifestiert. Am Beispiel: Das Jugendamt fungiert als Instanz der »Gesellschaft«, es soll Familien in die Lage versetzen, die ihr zugedachten Aufgaben erfüllen zu können. Das zweite Mandat ergibt sich aus den wohlverstandenen Interessen der KlientInnen. Diese sind nicht per se mit den gesellschaftlichen Zuschreibungen identisch. Am Beispiel: Die Familienmitglieder könnten auch andere Vorstellungen als das Jugendamt von ihrem Zusammenleben haben. Wie positioniert sich der/die SozialarbeiterIn in diesen Konflikten?

Später ist das Doppel- auf ein »Trippelmandat« erweitert worden, indem die Soziale Arbeit zu einer in den beruflichen Standards formulierten »Menschenrechtsprofession« erklärt wurde, die neben den Motiven des Auftraggebers und den Interessen der KlientInnen auch die Menschenrechte beachten muss (Staub-Bernasconi 2013). Allein dass es eine solche Diskussion über unterschiedliche, ggf. in Konflikt stehende Mandate geben kann, macht eine systematischen Unterschied zur Polizei aus.

Soziale Arbeit und Polizei

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