Читать книгу Gesetze der Ostangelschen Haus- und Mobilien-Brandgilde - Norbert Reimann - Страница 4

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I. Einleitung. (Entstehung und Entwickelung der Gilde.)

Die Ostangelsche Brandgilde wurde zur Sicherung gegen Feuerschäden an Gebäuden, Korn, Futter und Vieh im Jahre 1788 zu Ohrfeld von den mehrsten Parcelisten und Untergehörigen der Güter Ohrfeld, Töstorf, Ostergaarde, Norgaard und Düttebüll vereinbarlich errichtet, und es traten derselben zugleich ein Theil Geltinger Parcelisten bei, die übrigen Geltinger folgten im Mai 1789, die Oeher 1794, die Priesholzer 1796, die Buckhagener 1799 und die Rundhoffer und Röster 1800, sowie auch mittlerweile die Brunsholmer und zuletzt die Dollrotter sich angeschlossen hatten. Die Untergehörigen und Parcelisten der erwähnten Güter sind nun fast alle Mitglieder oder Interessenten der Gilde, und die wenigen noch nicht eingetretenen werden, sobald sie es wünschen, wenn sie unbescholtene und friedfertige Menschen sind, aufgenommen werden.

Die Gilde hat bereits 70 Jahre ohne erhebliche Streitigkeiten und Widerwärtigkeiten bestanden und bis jetzt ihren Zweck erfüllt; obgleich sich von Zeit zu Zeit in den ersten Artikeln oder Gesetzen derselben einzelnes Mangelhafte und Unzulängliche gezeigt hat. Es ist daher fortwährend an der Vervollkommnung derselben gearbeitet und im Jahre 1810 eine Durchprüfung, Verbesserung und Vermehrung derselben vorgenommen. Seit diesem Jahre sind aber wieder nach und nach manche nutzbare Erfahrungen und Beobachtungen gesammelt, die eine neue Verbesserung der Gesetze möglich und erforderlich gemacht haben. Diese ist denn auch im Jahre 1842 mit Berücksichtigung der Königlichen Verordnung vom 27. Mai 1840 vorgenommen, und die folgenden, von dem Justizrath und Gerichtshalter Jaspersen, der zugleich Gildeinteressent ist, umgearbeiteten, im Jahre 1858 vom Gildecollegium nach gemachten Erfahrungen etwas abgeänderten, obrigkeitlich gebilligten Artikel, sind die nunmehr geltenden Gesetze für die ostangelsche Brandgilde.

Da in dem Gildekreis derselben zugleich eine vereinbarliche Mobiliengilde vorhanden ist, die mit ihr in genauer Verbindung steht, und von denselben Vorstehern verwaltet wird, so sind die dafür gemachten, gleichfalls obrigkeitlich genehmigten, Artikel diesen Gesetzen angehängt.

Gesetze der Ostangelschen Haus- und Mobilien-Brandgilde

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