Читать книгу Gesetze der Ostangelschen Haus- und Mobilien-Brandgilde - Norbert Reimann - Страница 7
ОглавлениеIV. Gegenstände der Versicherung und deren Werthbestimmung.
§ 6.
Es können in dieser Gilde
1) Gebäude aller Art nebst Dach und
2) Korn, Pferde, Kühe und Futter
Gegen Feuerschäden nach den folgenden Regeln und Bestimmungen versichert werden, so weit dieses nicht anderswo geschehen ist.
§ 7
Was die Gebäude betrifft, so werden solche taxirt und für ihren vollen Taxationswerth in das Hauptbuch eingetragen und müssen dafür beisteuern, erhalten aber bei Brandschäden nur drei Viertel dieses Werths Entschädigung.
Bei Gebäuden mit Pfannendach wird das Letztere in die Taxationssumme mit einbegriffen, und die Eigenthümer solcher Gebäude bleiben, in Beziehung auf dieselben, von den Dachlieferungen bei Brandschäden frei.
Alle Windmühlen werden für fünf Viertel ihres Taxationswerthes in die Bücher eingeschrieben und müssen darauf contribuiren, erhalten aber nur, den übrigen Gildemitgliedern gleich, drei Viertel des Werths Entschädigung.
Die sämmtlichen eingeschriebenen Mühlen müssen, wenn es von den Directoren und Districtsmännern erforderlich erachtet wird, in jedem fünften Jahre, jedenfalls aber mit den anderen Gebäuden alle zehn Jahre von zwei dazu vom Collegium gewählten Sachverständigen umtaxirt werden, wofür die Eigenthümer die Kosten tragen.
Mit der Einschreibung der Gebäude ist auch das Dach versichert, und der Abgebrannte erhält für jede 4 Quadratfuß Grundfläche seiner verbrannten Gebäude eine volle Garbe oder 28 Pfund Dach vom Gildedistrict ausgeliefert.
Alle versicherten Windmühlen sind jedoch für Dachlieferungen frei, bei der Taxierung derselben aber wird das Dach, so wie bei Gebäuden das Pfannendach, mit taxirt, und in Gelde vergütet.
§ 8
Jedes Mitglied kann
1) so viel Pferde und Kühe versichern lassen, als es vollkommen zu weiden und zu füttern im Stande ist, und
2) für jeden Heitscheffel Landes, den es eigenthümlich besitzt, ¼ Tonne Korn.
Diese Kornlieferung ist so zu verstehen, daß der Abgebrannte für jede versicherte Tonne Korn 1 Tonne Roggen, 1 Tonne Gerste, 1 Tonne Buchweizen und 2 Tonnen Hafer, mithin 5 Tonnen verschiedene Sorten Korn für jede versicherte Tonne erhält. Bei dieser Vergütung wird dem Abgebrannten aber für jeden Monat, der bei dem Brande seit dem 1. September des Jahres verflossen ist, ein verhältnißmäßiger Theil abgezogen und kommt nur die Zeit von dem 1. September bis den 1. Juni des folgenden Jahres hiebei in Betracht; jedoch soll der Verlust einer früher beschafften Ernte von dieser Regel eine Ausnahme machen.