Читать книгу Grundwissen Sportmanagement - Norbert Schütte - Страница 38
3.3.2 Bürokratie und Sportverwaltung
ОглавлениеBürokratie wird typsicherweise mit staatlichen Organisationen verbunden. Ist dies aber in der Sportverwaltung auch der Fall? Natürlich finden sich klare Regelungen, etwa bei der Vergabe von Ressourcen, die in der Regel als Sportförderungsrichtlinien niedergelegt sind. Anders als viele andere Verwaltungen des Staates fußt die Sportverwaltung nicht auf einer Pflichtaufgabe, sondern ist eine freiwillige Aufgabe des Staates. Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung, den Sport zu fördern so wie es Pflicht einer jeden Kommune ist, Personalausweise auszustellen. Dies ist einer der Gründe dafür, dass Sportverwaltungen in Deutschland sehr heterogen sind. Es gibt keine bundesweiten Gesetze, die zu einer Standardisierung führen würden. Im Gegenteil, da der Sport genau wie die Bildung Länder- und Kommunenaufgabe ist, wird von deren Seite her sehr auf Autonomie und Selbstgestaltung geachtet. Lediglich der Höchstleistungssport im Rahmen von Repräsentation der Bundesrepublik Deutschland ist eine Aufgabe des Bundes. Jede Finanzierung des Breitensports würde vom Bundesrechnungshof moniert werden und auf den Widerstand der Länderregierungen stoßen. Auch kann der Bund keine landesweiten Sportgesetze verabschieden. Es wäre eine Überschreitung seiner Kompetenz. Daher gibt es auch kein Sportministerium, sondern eine Abteilung im Innenministerium, die sich mit Spitzensport befasst. Ansonsten finden sich auch in anderen Ministerien (etwa im Verteidigungsministerium) Stellen, die sich mit Sport beschäftigen.
Da Sport eine freiwillige Aufgabe ist, findet sich hier eine Domäne geringer Bürokratisierung. Die Gestaltung des Sportamts, seiner Regeln, seiner Politik sind stattdessen stark personalisiert statt standardisiert „geregelt“. Von Kommune zu Kommune finden sich große Unterschiede in der Größe und im Aufbau der Sportverwaltungen. Die Ausgestaltung hängt stark von den Mitarbeitern im Sportamt und in der Stadtkämmerei, dem kommunalen Pendant zum Finanzministerium des Bundes, ab (Horch/Schütte 2003, 140f).