Читать книгу Time-Temperature-Indicators als Bestandteil intelligenter Verpackungen - obert Paul Simon - Страница 13
1. Anwendungsbereich der LMIV
ОглавлениеDie LMIV ist gemäß Art. 1 Abs. 3 LMIV
„auf allen Stufen der Lebensmittelkette, sofern deren Tätigkeiten die Bereitstellung von Information über Lebensmittel an die Verbraucher betreffen“,
anwendbar. Informationen nach Maßgabe der LMIV sind gemäß ihrem Art. 6 allen Lebensmitteln beizufügen, die zur Lieferung an Endverbraucher bestimmt sind. Notwendig für die Anwendbarkeit der LMIV auf TTI ist folglich, dass die per TTI vermittelte Information über ein konkretes, in dieser Verarbeitungsstufe zum Verkauf bestimmtes Lebensmittel in irgendeiner Weise den Verbraucher erreichen soll. Der Übermittler der entsprechenden Information kann dabei auf einer nachfolgenden Stufe der Lieferkette stehen. Alltäglicher Fall ist der Supermarktbetreiber, der dem Verbraucher mittels seiner Verkaufstätigkeit die vom Hersteller angebrachten Produktinformationen überbringt.
Der Anwendungsbereich ist entsprechend nicht eröffnet, wenn TTI nur unternehmensinternen Zwecken dienen, beispielsweise um MHD oder VD zu bestimmen. Hier hätte der TTI zwar mittelbaren Einfluss auf die Verbraucherinformation, jedoch ohne dass dessen Informationsgehalt den Verbraucher unmittelbar betrifft. An der LMIV ist im Sinne von Art. 1 Abs. 3 LMIV vielmehr die direkt an den Verbraucher vermittelte Information zu messen. So kann sich ein errechnetes MHD als fehlerhaft erweisen, wenn es basierend auf einem hierfür ungeeigneten TTI ermittelt wurde. In diesem Fall wäre dennoch nur das fehlerhafte MHD nach der LMIV zu beanstanden. Ebenso wenig findet die LMIV Anwendung im B2B-Sektor, wenn zur Weiterverarbeitung bestimmte Lebensmittel verkauft werden, da nicht das in diesem Schritt verkaufte Lebensmittel, sondern erst das Verarbeitungsprodukt zur Abgabe an den Endverbraucher bestimmt ist.
Zwar bestehen nach Art. 8 Abs. 5 und Abs. 8 LMIV Kooperationspflichten, wonach Unternehmen auf der Verbraucherinformation vorgelagerten Stufen der Lebensmittelkette die Informationen bereitstellen müssen, damit eine rechtskonforme Information der Verbraucher auf den nachgelagerten Stufen möglich ist. Da diese nicht verpflichtend durch intelligente Label wie TTI vorgeschrieben ist, kann sich aber auch hieraus keine Pflicht zur Verwendung LMIV-konformer TTI ergeben. Ist beispielsweise ein zur Weiterverarbeitung in einer Pastete bestimmter Fisch vom Fangbetrieb mit einem TTI gekennzeichnet, so bedeutet ein möglicherweise irreführender TTI nicht notwendig einen Verstoß gegen die genannten Mitwirkungspflichten, sofern dem Weiterverarbeiter anderweitig ausreichende Informationen zur Erfüllung seiner Informationspflichten zur Verfügung stehen. Es liegt auch kein Verstoß gegen das Irreführungsverbot aus Art. 7 LMIV vor, da weder der so gekennzeichnete Fisch noch die ihm beigefügte Information des TTI den Endverbraucher erreichen soll.
Werden TTI hingegen so verwendet, dass sie vom Endverbraucher ausgelesen werden können oder sollen, so ist der Anwendungsbereich der LMIV eröffnet. Hierbei ist danach zu differenzieren, ob das intelligente Label an dem Produkt selbst, sei es inner- oder außerhalb der Verpackung, oder lediglich in dessen Umgebung, etwa in einer Transportbox für den Versandhandel, platziert ist.