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Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung

1 Vorwort

Tagtäglich ist es für uns eine Selbstverständlichkeit, selbstbestimmt und eigenverantwortlich zu handeln und zu entscheiden. Und solange wir gesund sind, schieben wir das Thema »rechtliche Vorsorge« gerne beiseite. Denn wer beschäftigt sich schon gerne in guten Tagen mit derart »unangenehmen« Fragen? Aber niemand weiß, was morgen sein wird. Und schnell kann es geschehen, dass man wegen einer Krankheit, eines Unfalls oder altersbedingt nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst wahrzunehmen und selbstbestimmt zu entscheiden.

Die meisten Menschen werden (hoffentlich) das Glück haben, dass sich jemand um sie kümmert, wenn sie selbst nicht mehr handlungsfähig sind. Das Problem ist allerdings, dass den nahen Angehörigen kein gesetzliches Vertretungsrecht zusteht. Sie können also für die handlungsunfähige Person keine Rechtsgeschäfte (z.B. einen Heimvertrag) abschließen. Auch in medizinische Maßnahmen können sie nicht wirksam einwilligen. Gleichzeitig muss allerdings der Gesetzgeber dafür Sorge tragen, dass auch die Handlungsfähigkeit einer körperlich, seelisch oder geistig kranken Person im Alltag gewährleistet ist. Deshalb kann der Betroffene entweder selbst rechtliche Vorsorge treffen oder es wird vom Betreuungsgericht eine rechtliche Betreuung angeordnet.

Wenn Sie sich auch im Ernstfall »das Heft nicht aus der Hand nehmen lassen« und Ihr persönliches Selbstbestimmungsrecht gewährleistet wissen wollen, sollten Sie eine umfassende individuelle rechtliche Vorsorge treffen. In diesem Zusammenhang stehen Ihnen verschiedene Vorsorgeinstrumente zur Verfügung. Von Bedeutung ist, welchen Zweck Sie jeweils verfolgen. Denn die möglichen Verfügungen unterscheiden sich nach Ihrem Inhalt und Ihrem Adressaten.

Mit einer Patientenverfügung können Sie vorsorglich festlegen, dass bestimmte medizinische Maßnahmen durchzuführen oder zu unterlassen sind, falls Sie nicht mehr selbst entscheiden können. Damit wird sichergestellt, dass Ihr Patientenwille umgesetzt wird, auch wenn Sie sich in der aktuellen Situation nicht mehr äußern können. Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie festlegen, wer Sie in allen wichtigen Angelegenheiten vertreten soll, wenn Sie selbst aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr dazu in der Lage sind. Mit einer Betreuungsverfügung können Sie zwar die Bestellung eines Betreuers nicht vermeiden, sie können aber Einfluss auf die durch ein Gericht anzuordnende Betreuung nehmen und so die Person des Betreuers benennen und auch Wünsche über die Führung der Betreuung äußern. Und mit einer Sorgerechtsverfügung können Eltern einen Vormund für ihre minderjährigen Kinder benennen, falls sie sterben.

In diesem Ratgeber werden die verschiedenen Vorsorgeverfügungen vorgestellt. Viele konkrete Tipps sollen Ihnen bei der Errichtung Ihrer Verfügung helfen. Nicht zuletzt soll Sie der Ratgeber ermuntern, umfassende rechtliche Vorsorge zu treffen. Mustertexte sollen Ihnen bei der Formulierung Ihrer jeweiligen Vorsorgeverfügung helfen. Verstehen Sie die Textbausteine allerdings nur als Vorschläge und Anregungen, wie Sie Ihre Verfügung inhaltlich gestalten können. Letztlich maßgebend für den Inhalt Ihrer Vorsorgeverfügung sollte immer Ihre persönliche Lebenssituation sein.

Dr. iur. Otto N. Bretzinger

2 Einleitung

Ihr persönliches Selbstbestimmungsrecht bildet den Kern Ihrer durch das Grundgesetz gewährleisteten Menschenwürde. Es umfasst zum einen das Recht, in Ihren Angelegenheiten selbst zu entscheiden, zum anderen aber auch die Möglichkeit, diese Entscheidungsbefugnis anderen Personen zu übertragen. Solange Sie handlungs- und entscheidungsfähig sind, ist die Ausübung Ihres Selbstbestimmungsrechts unproblematisch. Private rechtliche Vorsorge sollten Sie aber für den Fall treffen, dass Sie aufgrund bestimmter Umstände nicht mehr selbst entscheiden können und auf fremde Hilfe angewiesen sind.

2.1 Notwendigkeit der privaten Vorsorge

Ein Unfall, eine schwere Krankheit oder auch fortschreitendes Alter können dazu führen, dass Erwachsene ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können. Häufig werden bei einem solchen Fürsorgefall dem Hilfebedürftigen der Ehegatte oder Lebenspartner, die Kinder, andere nahe Verwandte oder Freunde beiseite stehen und helfen. Es ist allerdings ein weitverbreiteter Irrtum, dass automatisch der Ehepartner oder die Kinder anstelle der hilfebedürftigen Person entscheiden dürfen, wenn diese ihre Angelegenheiten nicht mehr regeln kann. Die folgenden zwei Fälle sollen die Problematik verdeutlichen:

Fall 1

Der 35-jährige Ingo A. liegt nach einem schweren Motorradunfall seit zwei Monaten auf der Intensivstation im Koma. Beim Sturz hat er lebensbedrohliche Hirnverletzungen erlitten. Er kann zwar selbst atmen, muss aber durch Infusionen künstlich ernährt werden. Selbst wenn er aus dem Koma aufwachen sollte, wird er wahrscheinlich ein schwerer Pflegefall bleiben. Er wird seine Bewegungen nicht richtig koordinieren und nur undeutlich sprechen können. Bei allen persönlichen Tätigkeiten (Toilette, Essen, Körperpflege) wird er auf persönliche Hilfe angewiesen sein.

Weil Ingo A. im Koma liegt, kann er nicht selbst entscheiden, wie er in einem solchen Fall ärztlich behandelt werden will bzw. ob die ärztliche Behandlung beendet werden soll. Bei der Ehefrau und den Eltern erkundigen sich die behandelnden Ärzte nach dem mutmaßlichen Willen des Patienten, also danach, wie dieser entschieden hätte, wenn er im konkreten Fall noch selbst entscheiden könnte. Weil von Ingo A. keine entsprechenden Äußerungen vorliegen, werden sich die Ärzte für die Fortführung der medizinischen Behandlung entscheiden und den Patienten auf lange Sicht mit dem »Maximalprogramm« der Lebenserhaltung behandeln. Die Ehefrau oder die Eltern haben so gut wie keine Chance, eine Beendigung der Behandlung, sprich »Abschaltung der Geräte« durchzusetzen.

In einer schriftlichen Patientenverfügung hätte Ingo A. vorsorglich festlegen können, dass bestimmte medizinische Maßnahmen durchzuführen oder zu unterlassen sind, falls er nicht mehr selbst entscheiden kann. Er hätte also auch festlegen können, dass lebenserhaltende Maßnahmen zu unterlassen sind, wenn er wegen einer Gehirnschädigung voraussichtlich dauerhaft nicht mehr imstande sein werde, mit anderen Menschen in Kontakt zu treten oder mit den Mitmenschen zu kommunizieren.

Fall 2

Die 75-jährige Marta B. wohnt nach dem Tod ihres Mannes allein in einer Mietwohnung. Anfangs war sie noch selbst in der Lage, sich zu versorgen und ihren Tag zu gestalten. In letzter Zeit fällt ihr das aber immer schwerer. Zunehmend wird sie verwirrter. Gedächtnis-, Orientierungs- und Sprachstörungen nehmen zu. Nachdem Marta B. eines Nachts bei dem Versuch, die Kellertreppe hinter zu steigen, gestürzt war und erst am nächsten Morgen unterkühlt und mit starken Prellungen aufgefunden wurde, muss ihre Tochter handeln. Sie lässt ihre Mutter untersuchen. Das Ergebnis: Alzheimer-Demenz.

Zwar will sich die Tochter um ihre Mutter kümmern, es gibt aber Probleme. Weil sie keine Vollmacht hat, kann sie den Mietvertrag nicht kündigen. Das gilt auch für bestehende Versicherungsverträge. Sie hat keinen Zugriff auf das Bankkonto ihrer Mutter, auch kann sie sich keinen Überblick über deren Vermögensverhältnisse verschaffen. Damit bleibt ihr nur die Möglichkeit, beim Gericht für ihre Mutter eine Betreuung zu beantragen. Zwar ist davon auszugehen, dass das Betreuungsgericht nach Durchführung des gerichtlichen Verfahrens die Tochter als Betreuerin und damit als Vertreterin der Mutter bestellen wird, die Tochter steht allerdings unter der Aufsicht des Betreuungsgerichts.

Hätte Marta B. ihrer Tochter eine Vorsorgevollmacht erteilt, wäre ein unter Umständen langwieriges und belastendes gerichtliches Betreuungsverfahren entbehrlich gewesen. Die Tochter hätte aufgrund der vorhandenen Vertretungsbefugnis sofort nach Kenntnis der Notsituation handeln können und sie würde nicht der Kontrolle des Betreuungsgerichts unterliegen. Marta B. hätte in einer Vereinbarung mit ihrer Tochter regeln können, wie sie sich in bestimmten Situationen ihre Vertretung wünscht und wie ihre Tochter im Einzelfall ihre Interessen wahrnehmen soll.

Wenn Sie im Rahmen Ihres persönlichen Selbstbestimmungsrechts für den Fall, dass Sie selbst nicht mehr handlungsfähig sind, festlegen wollen, wer für Sie handeln und Ihre Interessen wahrnehmen soll und in welchem Sinne Sie betreffende Entscheidungen getroffen werden sollen, müssen Sie eine private rechtliche Vorsorge treffen. Diese hat stets Vorrang vor der staatlichen Rechtsfürsorge. So ist eine gesetzliche Betreuung nicht erforderlich, wenn Ihre Angelegenheiten durch einen Bevollmächtigten ebenso gut besorgt werden können. Und Ihre private Vorsorge geht auch einer mutmaßlichen Einwilligung in medizinische und pflegerische Maßnahmen vor.

2.2 Überblick über die Möglichkeiten der privaten Vorsorge

Für eine umfassende private Vorsorge stehen Ihnen verschiedene Instrumente zur Verfügung, die sich nach ihrem Inhalt und ihrem Adressaten unterscheiden. In Betracht kommen die Patientenverfügung, die Vorsorgevollmacht und die Betreuungsverfügung. Eltern von minderjährigen Kindern sollten darüber hinaus eine Sorgerechtsverfügung und eine Sorgerechtsvollmacht errichten. Auf jeden Fall sollten zur eigenen Vorsorge frühzeitig entsprechende Regelungen getroffenen werden, sodass die entsprechenden Entscheidungen ohne Zeitdruck und äußere Sachzwänge erfolgen können.

Unabhängig davon, welche Verfügung Sie errichten wollen, sollten Sie auf Folgendes unbedingt achten:

 Berücksichtigen Sie bei der privaten rechtlichen Vorsorge in erster Linie Ihre privaten Wünsche und Vorstellungen.

 Lassen Sie sich gegebenenfalls beraten, wenn Sie Fragen zu den jeweiligen Vorsorgemöglichkeiten haben. Es stehen Ihnen viele Beratungsangebote (z.B. bei Betreuungsbehörden, Betreuungsgerichten, Betreuungsvereinen) kostenlos zur Verfügung. Kostenpflichtig beraten Notare und Rechtsanwälte. In medizinischen Fragen können Sie sich an Ihren Hausarzt wenden; auch Hospizvereine oder Hospizeinrichtungen haben persönliche Beratungsangebote eingerichtet.

 Lassen Sie in Ihrer Verfügung gegebenenfalls Ihren Hausarzt oder eine unbeteiligte dritte Person bestätigen, dass keine Zweifel daran bestehen, dass Sie selbstbestimmt mit eigenem Willen die bezeichneten Entscheidungen getroffen haben.

 Errichten Sie Ihre Verfügungen schriftlich, unterschreiben Sie diese mit Familiennamen und geben Sie auch Ort und Datum an.

 Nehmen Sie in Ihre persönlichen Papiere (z.B. Kreditkarten, Personalausweis) eine Hinweiskarte auf, aus der hervorgeht, welche Verfügung Sie getroffen haben und wo Sie die Verfügung aufbewahren.

 Informieren Sie Ihre Angehörigen und Ärzte, dass Sie eine Vorsorgeverfügung verfasst haben.

 Überprüfen Sie Ihre einmal getroffenen Verfügungen in regelmäßigen Abständen und aktualisieren Sie diese bei Bedarf.

2.2.1 Patientenverfügung

Die Patientenverfügung ist eine vorsorgliche Verfügung für Ihre medizinische Versorgung. Im Rahmen Ihres Rechts auf Selbstbestimmung bei medizinischer Behandlung geben Sie Vorgaben über Art und Umfang diagnostischer oder therapeutischer Maßnahmen für den Fall, dass Sie sich in einer konkreten Behandlungssituation nicht mehr persönlich äußern können. Sie legen also verbindlich fest, was Ärzte, Pflegepersonal, Bevollmächtigte und Betreuungsgerichte zu tun und zu lassen haben, wenn Sie schwer erkrankt sind oder Sie einen Unfall hatten und Sie sich nicht mehr äußern können.

2.2.2 Vorsorgevollmacht

Mit der Vorsorgevollmacht können Sie im Voraus einen Vertreter bevollmächtigen, Ihre Angelegenheiten zu erledigen, wenn Sie dies infolge von Krankheit, Unfall oder (altersbedingtem) Nachlassen der geistigen Kräfte selbst nicht mehr oder nur noch teilweise können. Eine solche Vollmacht zur Vorsorge ermöglicht Ihnen ein hohes Maß an Selbstbestimmung für den Fall, dass Sie selbst nicht mehr in der Lage sind, Ihre Angelegenheiten wahrzunehmen. Sie benennen eine oder mehrere Personen Ihres Vertrauens, die bereit sind, für Sie im Bedarfsfall zu handeln. In der Vollmacht können Sie im Einzelnen regeln, für welche Aufgabenbereiche sie gelten und welche Befugnisse der Bevollmächtigte haben soll. Liegt eine wirksame und ausreichende Vollmacht vor, so darf in ihrem Regelungsbereich vom Betreuungsgericht keine rechtliche Betreuung für Sie angeordnet werden.

Während die Patientenverfügung allein Ihre Gesundheitsvorsorge, also medizinische Angelegenheiten betrifft, können Sie in der Vorsorgevollmacht alle Angelegenheiten (z.B. neben Gesundheits- auch Vermögensangelegenheiten) regeln. Ihre Patientenverfügung richtet sich an Ärzte, Pflegepersonal, Bevollmächtigte und Betreuungsgerichte, die Ihren geäußerten Willen zu beachten haben, Ihre Vorsorgevollmacht richtet sich allein an Ihren Bevollmächtigten und berechtigt diesen, im Vorsorgefall Ihre Angelegenheiten zu besorgen.

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Tipp: Sinnvoll ist es, Ihre Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht zu kombinieren. Damit haben Sie die Möglichkeit, eine oder mehrere Personen Ihres Vertrauens rechtlich in die Lage zu versetzen, den Festlegungen in Ihrer Patientenverfügung Nachdruck zu verleihen, diesen gegenüber den Ärzten und dem Pflegepersonal Geltung zu verschaffen und Ihre Festlegungen gegebenenfalls auch durchzusetzen.

2.2.3 Betreuungsverfügung


Für eine volljährige Person wird vom Gericht ein gesetzlicher Betreuer bestellt, wenn diese Person wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht (mehr) besorgen kann. Zwar wird der Betroffene vom Gericht zu der Frage angehört, welche Person er als Betreuer wünscht, falls sich jedoch der Betroffene zu diesem Zeitpunkt nicht mehr äußern kann, hat das Gericht Wünsche, die dieser zuvor festgelegt hat, zu berücksichtigen. Dies geschieht zweckmäßig in einer schriftlichen vorsorgenden Verfügung für den Betreuungsfall, der sogenannten Betreuungsverfügung. Darin kann der Betroffene für den Fall seiner eigenen Hilfsbedürftigkeit oder Geschäftsunfähigkeit gegenüber dem Betreuungsgericht Wünsche hinsichtlich der Person des Betreuers äußern und Hinweise geben, wie die Betreuung geführt werden soll.

Die Betreuungsverfügung ist von der Patientenverfügung und der Vorsorgevollmacht zu unterscheiden:

 Wenn Sie eine Betreuungsverfügung errichten, wenden Sie sich damit an das Betreuungsgericht und an den Betreuer. Sie können einen Betreuer für den Fall benennen, dass Sie Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst wahrnehmen können und Wünsche für Ihre Betreuung äußern. In der Patientenverfügung können Sie sich hingegen zu Wünschen einer medizinischen Versorgung äußern, das heißt zu einer medizinischen Behandlung bzw. Nichtbehandlung oder einer Behandlungsbegrenzung, für den Fall, dass Ihnen das in einer späteren Situation nicht mehr möglich sein sollte. Bei der Patientenverfügung geht es allein um die Gesundheitssorge, also um medizinische Angelegenheiten. Sie richtet sich in erster Linie an den behandelnden Arzt oder das Pflegepersonal.

 In einer Vorsorgevollmacht erlauben Sie einer Person Ihres Vertrauens, in Ihrem Sinne tätig zu werden, wenn Sie selbst dies nicht mehr können. Die Vorsorgevollmacht richtet sich also an Ihren Bevollmächtigten und berechtigt diesen, im Betreuungsfall Ihre Angelegenheiten zu besorgen. Weil durch die Vollmacht gewährleistet ist, dass Ihre Angelegenheiten wahrgenommen werden, auch wenn Sie diese nicht selbst besorgen können, ist im Regelfall die Bestellung eines amtlichen Betreuers entbehrlich.

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Tipp: Wenn eine Person, der Sie vertrauen können, bereit ist, sich im Falle Ihrer Betreuungsbedürftigkeit um Ihre Angelegenheiten zu kümmern, ist eine Vorsorgevollmacht der Betreuungsverfügung vorzuziehen. Schließlich vermeiden Sie durch die Erteilung der Vollmacht ein gerichtliches Verfahren über die Bestellung eines Betreuers. Sinnvoll ist es, in Ihrer Vorsorgevollmacht klarzustellen, dass diese eine gesetzliche Betreuung ersetzen soll. Zur Sicherheit sollte noch beigefügt werden, dass im Falle einer unter Umständen doch notwendigen gesetzlichen Betreuung der in Ihrer Vorsorgevollmacht eingesetzte Bevollmächtigte Ihr Betreuer sein soll. Darüber hinaus können Sie festlegen, wer Ihr Betreuer für den Fall sein soll, dass Ihr Bevollmächtigter nicht für die Aufgaben als Betreuer geeignet ist.

Haben Sie keine Person, der Sie eine Vollmacht anvertrauen wollen, sollten Sie in einer Betreuungsverfügung festlegen, wer im Falle Ihrer Betreuungsbedürftigkeit vom Gericht als Betreuer bestellt werden soll und welche Wünsche und Vorstellungen Sie im Falle einer notwendigen Betreuung haben. So können Sie auch ohne Vorsorgevollmacht Einfluss auf eine notwendige Betreuung nehmen.

2.2.4 Sorgerechtsverfügung und -vollmacht

Mit einer Sorgerechtsverfügung können Eltern einen Vormund für ihre minderjährigen Kinder benennen, falls sie sterben. Großeltern oder nahe Verwandte übernehmen nämlich nicht automatisch die elterliche Sorge. Liegt eine entsprechende Verfügung vor, darf das Familiengericht nur zum Wohle des Kindes von den Vorgaben der Eltern abweichen. Und für den Fall, dass Eltern schwer erkranken und nicht mehr in der Lage sind, das Sorgerecht auszuüben, können sie mit einer sogenannten Sorgerechtsvollmacht vorsorgen.

3 Patientenverfügung

Durch den medizinischen Fortschritt haben sich die Möglichkeiten, das menschliche Leben zu erhalten und zu verlängern auch bei schwersten Krankheiten und in hohem Alter rasant fortentwickelt. Die Folgen sind, dass damit nicht nur das Leben, sondern auch das Sterben und unter Umständen das Leiden verlängert werden.

Jeder von einem Arzt durchgeführte Heileingriff stellt eine mit Strafe bedrohte Körperverletzung dar, die nur dann nicht rechtswidrig und straffrei ist, wenn der Patient nach vorheriger umfassender ärztlicher Beratung und Aufklärung in den Eingriff eingewilligt hat. Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten als Ausdruck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts beinhaltet auch das grundsätzliche Recht, eine ärztliche Behandlung abzulehnen oder deren Fortsetzung zu untersagen. Für den Fall, dass der Patient irgendwann einmal nicht mehr mitteilen kann, welche Untersuchungen und Therapien er wünscht und welche er ablehnt, kann er vorsorgen und im Voraus festlegen, was Ärzte, Pflegepersonal, Bevollmächtigte und Betreuungsgerichte zu tun und zu lassen haben. Eine solche Festlegung nennt man Patientenverfügung.

3.1 Gründe für die Errichtung einer Patientenverfügung

Niemand kann Sie zwingen, einer vom Arzt vorgeschlagenen Behandlung zuzustimmen. Sie können auch jederzeit eine bereits begonnene Behandlung abbrechen. Selbst wenn der Arzt anderer Meinung ist, liegt die letzte Entscheidung immer bei Ihnen.

Problematisch ist das alles aber dann, wenn Sie selbst nicht mehr gefragt werden können.

Sind Sie als Patient handlungsunfähig (z.B. weil Sie bewusstlos sind oder im Koma liegen) muss der Arzt Ihren mutmaßlichen Willen ermitteln und danach entscheiden, ob der vorgeschlagenen Behandlung zugestimmt oder ob sie abgelehnt wird. Ihren mutmaßlichen Willen muss der Arzt anhand konkreter Anhaltspunkte ermitteln. Maßgeblich für das ärztliche Handeln ist dann, wie Sie als Patient selbst entscheiden würden. Dabei kommt es vor allem auf Ihre früheren Äußerungen, Ihre ethischen und religiösen Überzeugungen und Ihre sonstigen persönlichen Wertvorstellungen an, über die Ihre Angehörigen und andere Ihnen nahestehende Personen Auskunft geben können. Im Zweifel wird die Erforschung des mutmaßlichen Willens dazu führen, dass der Arzt sich immer zugunsten der Lebenserhaltung des Patienten entscheiden wird. So darf beispielsweise der Arzt bei einem schweren Autounfall, bei dem ein Bewusstloser vom Notarzt aufgefunden wird, vermuten, dass der Verletzte, wenn er bei Bewusstsein wäre, in die Behandlung einwilligen würde.

Haben Sie eine Vorsorgevollmacht errichtet und darin einen Bevollmächtigten bestellt, der Sie in gesundheitlichen Angelegenheiten vertreten darf, wird der Arzt den Bevollmächtigten in die Ermittlung des Patientenwillens einbeziehen. Der Arzt und Ihr Bevollmächtigter müssen dann herausfinden, wie Sie entscheiden würden, wenn Sie noch entscheidungsfähig wären. Und genau in diesem Zusammenhang gewinnt eine Patientenverfügung ihre Bedeutung. In Ihr können Sie verbindlich festlegen, welche Behandlungen in welchen Situationen Sie in Zukunft wollen und welche nicht. Auch für den Fall, dass Sie nicht mehr imstande sind, selbst über vom Arzt vorgeschlagene Behandlungsmaßnahmen zu entscheiden, können Sie in Ihrer Patientenverfügung festlegen, welche medizinischen Maßnahmen und Behandlungen für Sie ergriffen werden und welche unterbleiben sollen.

Mit einer Patientenverfügung können Sie also »zwei Fliegen mit einer Klappe schlagen«. Zum einen ist gewährleistet, dass medizinisch nur das getan wird, was Sie wünschen, zum anderen geben Sie nahe stehenden Personen eine Marschroute bei der Erforschung Ihres mutmaßlichen Willens vor. So können Sie sich vor ungewollten medizinischen Maßnahmen schützen und auch für den Fall, dass Sie nicht mehr entscheidungsfähig sind, Ihr Selbstbestimmungsrecht auch in gesundheitlich kritischen Lebensphasen wahren. Gleichzeitig können Sie Ihre Angehörigen vor quälenden Fragen und Entscheidungen schützen und diese in emotional eh schon belastenden Situationen entlasten.

Weder Ärzte oder Pflegepersonal noch nahe Angehörige, ein Bevollmächtigter oder Betreuer dürfen nach ihren eigenen Wertvorstellungen Ihren Willen als Patient missachten. Ihre Festlegungen in Ihrer Patientenverfügung sind rechtlich bindend, es sei denn, dass diese nicht mit dem Gesetz im Einklang stehen (z.B. Festlegungen über aktive Sterbehilfe).

3.2 In sechs Schritten zur Patientenverfügung

Wenn Sie eine Patientenverfügung errichten wollen, müssen Sie sich dafür ausreichend Zeit nehmen. Sie kann nicht im »Hopplahopp-Verfahren« verfasst werden. Jede Festlegung will sorgfältig überlegt sein. Schließlich sind damit einschneidende Konsequenzen verbunden. Planen Sie also Ihre Vorsorgeverfügung sorgfältig und gründlich. Dabei können Sie in folgenden Schritten vorgehen:

 Schritt 1 – Information und Beratung: Machen Sie sich schlau. Informieren Sie sich umfassend. Holen Sie Informationen über Krankheiten und mögliche Behandlungen ein und lassen Sie sich von Ihrem Hausarzt beraten. Befassen Sie sich eingehend mit dem möglichen Inhalt und den Formalitäten der Patientenverfügung.

 Schritt 2 – Willensbildung: Machen Sie sich Gedanken darüber, wie Sie in konkreten Situationen medizinisch behandelt werden wollen und welche Therapien Sie ablehnen.

 Schritt 3 – Textentwurf: Verfassen Sie den ersten Entwurf einer Patientenverfügung. Dabei können Sie zunächst auf Textbausteine zu den wichtigsten Themen »lebenserhaltende Maßnahmen«, »Wiederbelebung«, »Künstliche Ernährung«, »künstliche Beatmung« und »Schmerz- und Symptombehandlung« zurückgreifen. Prüfen Sie dann, welche weiteren Themen Sie regeln wollen (z.B. »Beistand«).

 Schritt 4 – Reinfassung: Fertigen Sie die endgültige Fassung Ihrer Patientenverfügung. Sie müssen Ihre Patientenverfügung schriftlich verfassen.

 Schritt 5 – Unterschrift: Unterschreiben Sie den Text und geben Sie Ort und Datum an.

 Schritt 6 – Aufbewahrung: Hinterlegen Sie Ihre Patientenverfügung bei Ihren anderen wichtigen persönlichen Unterlagen zu Hause. Wichtig ist, dass Ihre Verfügung auch aufgefunden und den behandelnden Ärzten übergeben werden kann. Erzählen Sie Ihren Angehörigen und Freunden, dass Sie eine Patientenverfügung haben und wo Sie diese aufbewahren. Für Notfälle ist es hilfreich, in Ihren Geldbeutel oder in Ihrer Brieftasche einen Zettel mit einem Hinweis aufzunehmen, dass Sie eine Patientenverfügung errichtet und wo Sie diese verwahrt haben.

10 wichtige Regeln für Ihre Patientenverfügung

1 Sie müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.

2 Sie müssen einwilligungsfähig sein. Das ist der Fall, wenn Sie in der Lage sind, Art, Bedeutung, Tragweite und Risiken einer ärztlichen Maßnahme zu erfassen und danach Ihre Entscheidung zu treffen.

3 Sie müssen Ihre Patientenverfügung schriftlich verfassen und durch Namensunterschrift eigenhändig unterzeichnen. Die Festlegungen müssen nicht eigenhändig geschrieben sein, sie können also auch mit der Schreibmaschine oder dem PC verfasst werden. Es kann auch ein Formular verwendet werden.

4 Es wird empfohlen, den Ort und das Datum der Erstellung der Verfügung anzugeben. Diese Angaben sind zwar keine Wirksamkeitsvoraussetzungen, sie können jedoch von Bedeutung sein, wenn es um die Frage geht, ob die Verfügung auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutrifft.

5 Sinnvoll ist es, die Patientenverfügung nach ärztlicher Beratung oder gemeinsam mit Ihrem Hausarzt zu erstellen. Eine entsprechende gesetzliche Verpflichtung besteht allerdings nicht.

6 Inhaltlich müssen Sie konkrete Entscheidungen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen treffen. Die Konkretisierung kann auch durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen oder die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen erfolgen.

7 Um Festlegungen in Ihrer Verfügung besser nachvollziehen zu können, kann es für Ärzte und das Pflegepersonal hilfreich sein, Ihre persönlichen Auffassungen dazu zu kennen. In einer schriftlichen Dokumentation Ihrer Wertvorstellungen (z.B. über Ihr zukünftiges Leben, eigene leidvolle Erfahrungen, Beziehungen zu anderen Menschen) können Sie die Ernsthaftigkeit Ihrer Patientenverfügung unterstreichen. Ferner kann die Dokumentation eine wichtige Ergänzung und Hilfe sein, wenn es Auslegungsprobleme gibt oder wenn die konkrete Behandlungssituation nicht genau derjenigen entspricht, die Sie in Ihrer Verfügung niedergelegt haben.

8 Überprüfen Sie in regelmäßigen Abständen Ihre einmal getroffenen Festlegungen. Schließlich können sich Ihre Lebenseinstellung oder Ihre Wertvorstellungen geändert oder sich eventuell ganz neue Behandlungsmethoden ergeben haben. Wenn Sie nach Überprüfung Ihrer Festlegungen zum Ergebnis gelangen, dass alles so bleiben soll, wie es ist, sollten Sie einfach mit Ihrer Unterschrift und mit Datum bestätigen, dass Ihre Patientenverfügung weiterhin gültig sein soll.

9 Sie können Ihre Verfügung bei Ihren persönlichen Unterlagen aufbewahren oder einem Angehörigen oder einer anderen Person Ihres Vertrauens zur Verwahrung überlassen. Sinnvoll ist es, in Ihren Geldbeutel oder in Ihrer Brieftasche einen Zettel mit einem Hinweis aufzunehmen, dass Sie eine Patientenverfügung errichtet und wo Sie diese verwahrt haben.

10 Sinnvoll ist es, die Patientenverfügung mit der Vorsorgevollmacht zu kombinieren. Damit haben Sie die Möglichkeit, eine oder mehrere Personen Ihres Vertrauens rechtlich in die Lage zu versetzen, Entscheidungen im Sinne der von Ihnen in Ihrer Patientenverfügung getroffenen Festlegungen zu treffen.

3.3 Verbindlichkeit der Patientenverfügung

Die Patientenverfügung ist als Vorsorgeinstrument gesetzlich anerkannt. Sie ist für Ärzte, Pflegepersonal, Betreuer und Bevollmächtigte verbindlich. Sie gilt auch dann, wenn das Sterben nicht unmittelbar bevorsteht, beispielsweise beim Wachkoma oder bei einer schweren Demenz. Sie gilt selbstverständlich nicht, wenn sie rechts- oder sittenwidrige Festlegungen enthält.

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Tipp: Sie haben auch im Pflegeheim Anspruch auf Beachtung Ihres Patientenwillens gegenüber dem Pflegepersonal und der Heimleitung. Weder Regelungen im Heimvertrag noch die Gewissensfreiheit des Pflegepersonals dürfen z.B. Ihrem Verlangen nach Abbruch der künstlichen Ernährung entgegenstehen.

Verbindlich ist eine Patientenverfügung, wenn sie von einer volljährigen einwilligungsfähigen Person verfasst wurde, der Wille des Betroffenen für die konkrete Behandlungssituation eindeutig und sicher festgestellt werden kann und der Patient nicht erkennbar von den einmal getroffenen Festlegungen abweichen will. Die Würde des Menschen gebietet, dass ein im einwilligungsfähigen Zustand ausgeübtes Selbstbestimmungsrecht auch dann noch zu respektieren ist, wenn der Verfasser der Patientenverfügung zu einer eigenverantwortlichen Entscheidung nicht mehr in der Lage ist (Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.3.2003, Aktenzeichen XII ZB 2/03). Die Missachtung des in einer verbindlichen Patientenverfügung festgelegten Patientenwillens durch den Arzt kann als Körperverletzung strafbar sein.

Achtung: Neben den persönlichen Anforderungen an die Person des Verfassers und formalen Erfordernissen setzt die Verbindlichkeit der Patientenverfügung auch voraus, dass sie inhaltlichen Ansprüchen genügt. Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 7.4.2017, Aktenzeichen XII ZB 604/15) hat unmissverständlich entschieden, dass eine Patientenverfügung nur wirksam ist, wenn sie ausreichend konkret ist. Dazu muss sie eine Erklärung zu den ärztlichen Maßnahmen, in die eingewilligt oder die untersagt werden, beinhalten und außerdem erkennen lassen, in welchem konkreten Behandlungsstadium die Verfügung gelten soll.

 ine wirksame Patientenverfügung kann nur von einer volljährigen Person errichtet werden.

 Einwilligungsfähigkeit des Verfassers: Der Verfügende muss »einwilligungsfähig« sein.

 Ärztliche Aufklärung: Wenn im Rahmen der Errichtung der Patientenverfügung eine ärztliche Aufklärung erfolgt ist, sollte darauf hingewiesen werden, andernfalls sollte ausdrücklich festgelegt werden, dass auf eine ärztliche Aufklärung verzichtet wird.

 Form: Die Patientenverfügung muss schriftlich verfasst und vom Verfasser handschriftlich unterzeichnet werden.

 Konkrete Behandlungsentscheidung: Die Patientenverfügung muss genau beschreiben, für welche bestimmten, noch nicht unmittelbar bevorstehenden ärztlichen Maßnahmen Ihr Wille als Patient gelten soll.

 Konkrete Behandlungssituation: Die Festlegungen in der Patientenverfügung müssen sich auf Ihre dann aktuelle Lebens- und Behandlungssituation beziehen.

 Aktive Sterbehilfe: Unwirksam in einer Patientenverfügung sind rechtlich verbotene Festlegungen, insbesondere die Verfügung über eine aktive Sterbehilfe.

 Aktualisierung: Die Patientenverfügung wird zwar nicht durch Zeitablauf unwirksam, eine gelegentliche Überprüfung wird jedoch empfohlen, insbesondere bei wesentlichen Änderungen der Lebensumstände bzw. des Gesundheitszustands.

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Tipp: Selbstverständlich besteht das Risiko, dass der behandelnde Arzt Ihre in der Patientenverfügung festgelegten Behandlungswünsche nicht beachten will. Unabhängig von der gesetzlichen Verankerung dieser Vorsorgeverfügung gibt es keine Gewähr für die hundertprozentige Verbindlichkeit der Patientenverfügung. Vor allem bei lebensbedrohlichen Eingriffen und bei Beendigung lebenserhaltender Maßnahmen wird der Arzt sich im Zweifel an das Betreuungsgericht wenden. Die Wahrscheinlichkeit, dass Ihre Verfügung dann letztlich doch beachtet wird, können Sie erhöhen, wenn Sie Ihre Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht oder einer Betreuungsverfügung verbinden. In diesem Fall haben Sie die Gewähr dafür, dass Ihr Bevollmächtigter oder der vorgeschlagene Betreuer Ihren Willen umsetzen kann.

3.4 Voraussetzungen für die Verbindlichkeit einer Patientenverfügung

Für die Verbindlichkeit einer Patientenverfügung müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. Diese betreffen persönliche Anforderungen an den Verfasser sowie formale und inhaltliche Anforderungen an die Verfügung. Die inhaltlichen Anforderungen an eine Patientenverfügung werden unter 2.5. ausführlich dargestellt.

3.4.1 Einwilligungsfähigkeit

Nur wenn Sie volljährig sind, wenn Sie also das 18. Lebensjahr vollendet haben, können Sie eine wirksame Patientenverfügung errichten. Voraussetzung ist ferner, dass Sie »einwilligungsfähig« sind.

Einer medizinischen Maßnahme kann nur wirksam zustimmen, wer einwilligungsfähig ist. Ihre Einwilligungsfähigkeit ist deshalb auch Voraussetzung dafür, dass Ihre Patientenverfügung verbindlich ist. Sie müssen also in der Lage sein, Art, Bedeutung, Tragweite und die Risiken einer ärztlichen Maßnahme zu erfassen und danach Ihre Entscheidungen zu treffen. Im Einzelnen müssen für die Einwilligungsfähigkeit eines Patienten folgende Voraussetzungen vorliegen:

 Der Patient muss fähig sein, einen bestimmten Sachverhalt zu verstehen (Verständnis).

 Er muss in der Lage sein, bestimmte Informationen auch hinsichtlich der Folgen und Risiken in angemessener Weise zu verarbeiten (Verarbeitung).

 Der Patient muss die Fähigkeit besitzen, die Informationen auch im Hinblick auf Behandlungsalternativen angemessen zu bewerten (Bewertung).

 Der Patient muss die Fähigkeit haben, den eigenen Willen auf der Grundlage von Verständnis, Verarbeitung und Bewertung der Situation zu bestimmen (Bestimmbarkeit des Willens).

Achtung: Die Patientenverfügung einer einwilligungsunfähigen Person ist unwirksam. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Sie einwilligungsfähig sind, wenn Sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Einwilligungsunfähigkeit kann (muss aber nicht) bei einer psychischen Krankheit oder bei Demenz vorliegen. Bei diesem Personenkreis oder bei in sonstiger Weise in ihrer Willensbildung beeinträchtigten Personen ist im Einzelfall zu prüfen, ob Einwilligungsfähigkeit gegeben ist. Sinnvoll ist es, in diesen Fällen bei der Errichtung der Vorsorgeverfügung einen Arzt hinzuzuziehen, der gegebenenfalls die Einwilligungsfähigkeit am Ende der Verfügung ausdrücklich bestätigt. Die Einwilligungsfähigkeit kann auch durch einen Notar bestätigt werden.

Textbaustein

Frau/Herr __________ ist in vollem Umfang einwilligungsfähig.

____________________________________

Datum, Unterschrift des Arztes

3.4.2 Ärztliche Aufklärung

Die für eine medizinische Behandlung eines Patienten notwendige Einwilligung ist nur dann wirksam, wenn der Arzt den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufgeklärt hat. Dazu gehören in der Regel insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie. Bei der Aufklärung ist auch auf Alternativen zur Maßnahme hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können.

Die Aufklärung muss

 mündlich durch den Arzt oder durch eine Person erfolgen, die über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Befähigung verfügt; ergänzend kann auch auf Unterlagen Bezug genommen werden, die der Patient in Textform erhält,

 so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann,

 für den Patienten verständlich sein.

Ausnahmsweise ist keine Aufklärung erforderlich, soweit diese aufgrund besonderer Umstände entbehrlich ist, insbesondere wenn die Maßnahme unaufschiebbar ist oder der Patient auf die Aufklärung ausdrücklich verzichtet hat. Auch die Ablehnung ärztlicher Maßnahmen ist unabhängig von einer vorherigen Aufklärung wirksam.

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Tipp: Ist bei Errichtung der Patientenverfügung eine ärztliche Aufklärung erfolgt, sollte in der Verfügung ausdrücklich darauf hingewiesen werden. Alternativ kann auch vermerkt werden, dass auf eine ärztliche Aufklärung ausdrücklich verzichtet wird.

Textbausteine

Frau/Herr __________ wurde von mir am __________ hinsichtlich der möglichen Folgen dieser Patientenverfügung aufgeklärt.

_________________________________

Datum, Unterschrift des Arztes

[Oder]

Auf eine ärztliche Aufklärung verzichte ich ausdrücklich.

Achtung: Ist bei Errichtung der Patientenverfügung weder eine Aufklärung des Arztes noch ein ausdrücklicher Verzicht auf eine ärztliche Aufklärung erfolgt, bedarf eine medizinische Behandlung der erneuten Einwilligung des Patienten nach vorheriger ärztlicher Aufklärung. Die Einwilligung muss entweder vom (einwilligungsfähigen) Patienten, vom Bevollmächtigten oder vom Betreuer erteilt werden. Die Patientenverfügung ist in diesem Fall nur ein Indiz für den mutmaßlichen Willen des Betroffenen.

3.4.3 Formale Anforderungen

Die Patientenverfügung muss schriftlich errichtet werden. Das Erfordernis der Schriftform verfolgt in erster Linie das Ziel, den Betroffenen vor übereilten und unüberlegten Festlegungen zu warnen und das wirklich Gewollte klarzustellen.

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Tipp: Obwohl für die Errichtung der Patientenverfügung Schriftform vorgeschrieben ist, sind mündliche Äußerungen deshalb aber nicht wirkungslos. Schließlich müssen Ihre mündlichen Äußerungen bei der Feststellung des mutmaßlichen Patientenwillens von Ihrem Betreuer oder Bevollmächtigten berücksichtigt werden.

Dem Erfordernis der Schriftform wird entsprochen, wenn die Verfügung handschriftlich unterzeichnet ist und eindeutig einer bestimmten Person zugeordnet werden kann. Andernfalls ist die Patientenverfügung unwirksam. Nicht erforderlich ist eine eigenhändig geschriebene Erklärung, wie sie beispielsweise beim Testament verlangt wird. Die Patientenverfügung kann also auch mit der Schreibmaschine oder dem PC verfasst werden. Es können auch Textbausteine eines Formulars verwendet werden.

Keine Bedeutung für die Wirksamkeit der Patientenverfügung haben die Angabe des Orts und des Datums der Erstellung. Unabhängig davon können diese Angaben von Bedeutung sein, wenn es um die Frage geht, ob die Verfügung auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutrifft. Deshalb ist es ratsam, jedenfalls das Datum der Errichtung anzugeben.

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Tipp: Eine Patientenverfügung muss nicht notariell beglaubigt sein. Sollten Sie aber aufgrund Ihres angegriffenen Gesundheitszustands nicht mehr in der Lage sein, die Verfügung zu unterschreiben, sollten Sie unbedingt einen Notar aufsuchen, der Ihre Verfügung notariell beglaubigt.

3.4.4 Aktualisierung

Ihre Patientenverfügung verliert ihre Verbindlichkeit nicht durch zeitlichen Ablauf, sie ist also nicht nur befristet gültig. Zwar ist es sinnvoll, die in Ihrer Verfügung getroffenen Festlegungen regelmäßig dahin gehend zu überprüfen, ob Sie noch Ihren Wünschen entspricht (insbesondere dann, wenn eine akute schwerwiegende Krankheit vorliegt), ihre Wirkung behält die Verfügung aber solange, bis sie widerrufen wird.

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Tipp: Unabhängig davon, dass eine Patientenverfügung nicht durch Zeitablauf unwirksam wird, wird empfohlen, die einmal getroffenen Verfügungen in regelmäßigen Abständen daraufhin zu überprüfen, ob sich an Ihren Wünschen etwas geändert hat. Insbesondere bei wesentlichen Änderungen Ihrer Lebensumstände bzw. Ihres Gesundheitszustands sollten Sie die Verfügung aktualisieren oder durch entsprechenden Vermerk zum Ausdruck bringen, dass sie nach wie vor Ihrem Willen entspricht. Berücksichtigen sollten Sie auch, dass die Medizin voranschreitet und die Heilmethoden sich ändern. Insbesondere wenn Sie schwer erkranken, sollten Sie Ihre Verfügung unter Umständen neu verfassen und sich dabei speziell aufgrund der Erkrankung von Ihrem behandelnden Arzt beraten lassen.

3.4.5 Unzulässige Inhalte

Unwirksam ist eine Festlegung in der Patientenverfügung, die etwas verlangt, was strafrechtlich verboten ist. Von Bedeutung sind in diesem Zusammenhang Festlegungen über die Sterbehilfe.

Es ist zwischen der passiven und der aktiven Sterbehilfe zu unterscheiden.

Passive Sterbehilfe liegt vor, wenn auf lebensverlängernde Maßnahmen verzichtet oder solche beendet werden, entweder weil sie in der unmittelbaren Sterbephase nicht mehr angezeigt sind oder weil der Patient sie ablehnt. Strafrechtlich wird passive Sterbehilfe nicht als »Tötung« gewertet. Entscheidend ist allerdings, dass der Patient an seiner Krankheit stirbt. Will der Patient dagegen leben, wäre die passive Untätigkeit des Arztes eine rechtswidrige Tötung durch Unterlassen. Auch der gezielte Abbruch einer ärztlichen Behandlung (z.B. Entfernung einer Magensonde, Abschaltung des Beatmungsgeräts) ist strafbar, wenn er dem Willen des Patienten nicht entspricht.

Achtung: Wird eine ärztliche Maßnahme (in welchem Krankheitsstadium auch immer) gegen den Willen des Patienten durchgeführt, stellt eine medizinische Behandlung eine rechtswidrige und strafbare Körperverletzung dar.

Die passive Sterbehilfe ist der Anwendungsbereich für Patientenverfügungen. Dort legt der Betroffene seine Behandlungswünsche im Rahmen seines Selbstbestimmungsrechts fest.

Von der passiven ist die strafbare aktive Sterbehilfe zu unterscheiden, bei der der Tod des Patienten „von Menschenhand“ herbeigeführt wird. Im Unterschied zur passiven Sterbehilfe, bei der man nur dem natürlichen Sterbeprozess seinen Lauf lässt, wird bei der aktiven Sterbehilfe der Todeseintritt absichtlich und aktiv beschleunigt, indem dem Patienten eine Medikation verabreicht wird (z.B. Überdosis eines Schmerz- und Beruhigungsmittels oder Narkosemittels). Die aktive Sterbehilfe ist als Tötung auf Verlangen strafbar.

Achtung: Keine aktive Sterbehilfe liegt vor, wenn gegen den Willen des Patienten (z.B. in einer wirksamen Patientenverfügung) lebenserhaltende Maßnahmen begonnen wurden (z.B. künstliche Beatmung, PEG-Sonde) und diese nun beendet werden sollen, wenn der ermittelte Patientenwille zweifelsfrei diesen Maßnahmen entgegensteht.

Im Zusammenhang mit der Sterbehilfe ist auch die sogenannte indirekte Sterbehilfe von Bedeutung. Diese liegt vor, wenn im Rahmen einer Therapie der vorzeitige Tod des Patienten in Kauf genommen wird. Das ist z.B. der Fall, wenn der Patient im Sterbevorgang schmerzlindernde Medikamente (z.B. Morphium) mit dem ausschließlichen Ziel der Schmerzlinderung erhält (also nicht mit der Absicht der Lebensverkürzung) und die Lebensverkürzung als Nebenwirkung der Schmerzlinderung lediglich billigend in Kauf genommen wird. Indirekte Sterbehilfe ist erlaubt und nicht strafbar.

3.5 Inhalte einer Patientenverfügung

In Ihrer Patientenverfügung müssen Sie möglichst konkret beschreiben, für welche Situationen die Verfügung gelten soll und welche Behandlungswünsche Sie in diesen Situationen haben.

3.5.1 Überblick

Eine Patientenverfügung ist nur verbindlich, wenn sich aus ihr sowohl die konkrete Behandlungssituation (z.B. »Endstadium einer unheilbaren tödlich verlaufenden Krankheit«) als auch die auf diese Situation bezogenen Behandlungswünsche (z.B. »Durchführung oder Ablehnung lebenserhaltender Maßnahmen«) ergeben.

Ihre Patientenverfügung sollte situationsbezogen sein und so konkret wie möglich Ihre individuellen Wertvorstellungen abbilden. Sie ist für Ärzte maßgebend, sofern sie sich auf die konkrete Behandlungssituation bezieht und keine Umstände erkennbar sind, dass der Patient sie nicht mehr gelten lassen würde. Stets muss sorgfältig geprüft werden, ob eine Patientenverfügung beim vorliegenden Krankheitsbild auch für die aktuelle Situation gelten soll. Bei diesem Vorsorgedokument geht es ausschließlich um gesundheitliche Angelegenheiten und medizinisch-ethische Beratung.

Achtung: Ob per Hand geschrieben oder mit Textbausteinen zusammengestellt: Wichtig ist, dass die Behandlungswünsche so konkret wie möglich formuliert werden.

3.5.2 Festlegungen in der Patientenverfügung

Empfohlen wird allgemein folgender Aufbau der Patientenverfügung:

 Eingangsformel

 Situationen, für die Ihre Verfügung gelten soll

 Festlegungen zu Einleitung, Umfang oder Beendigung bestimmter ärztlicher Maßnahmen (lebenserhaltende Maßnahmen, Wiederbelebung, künstliche Ernährung, Flüssigkeitszufuhr, künstliche Beatmung, Schmerz- und Symptombehandlung)

 Beistand

 Ort der Behandlung

 Entbindung des Arztes von der Schweigepflicht, Einbeziehung des Hausarztes

 Organentnahme

 Hinweise auf weitere Unterlagen

 Ärztliche Aufklärung, Bestätigung der Einwilligungsfähigkeit

 Aussagen zur Verbindlichkeit

 Wertvorstellungen

Eingangsformel

Aus der Patientenverfügung muss zunächst hervorgehen, wer sie errichtet hat und für welche Person sie gelten soll. Die Eingangsformel macht deutlich, wer die Patientenverfügung ausgestellt hat.

Textbaustein

Ich __________ [Name, Vorname, geboren am, wohnhaft in] bestimme hiermit meine Wünsche zur Behandlung für den Fall, dass ich meinen Willen nicht mehr bilden oder äußern kann, ...

Situationen, für die die Patientenverfügung gelten soll

Sie müssen konkret festlegen, für welche konkrete Lebens- und Behandlungssituation Ihre Patientenverfügung gelten soll. Andernfalls entfaltet die Verfügung keine bindende Wirkung. So ist es beispielsweise problematisch, wenn Sie als Situation, in der Ihre Patientenverfügung gelten soll, festlegen, »wenn mein Leben einmal nicht mehr erträglich ist«. In diesem Zusammenhang gibt es keine allgemeine Beurteilung, weil ein als unerträglich empfundenes Leben eine Krankheitsfolge nicht konkret beschreibt.

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Tipp: Wenn Sie für einzelne Lebens- und Behandlungssituationen unterschiedliche Maßnahmen treffen wollen, sollten Sie jeweils für die betreffenden Situationen eine Patientenverfügung verfassen. Wenn Sie also z.B. für den Fall, dass der Sterbeprozess begonnen hat, wünschen, dass lebenserhaltende Maßnahmen unterlassen bzw. abgebrochen werden, für den Fall des Wachkomas aber alles getan wird, um Ihr Leben zu erhalten oder zu verlängern, sollten Sie für die beiden Fälle jeweils eine Verfügung errichten.

Als Situationen, für die Ihre Patientenverfügung gelten soll, kommen insbesondere in Betracht:

 die Sterbephase

 das Endstadium einer unheilbaren Krankheit

 eine Gehirnschädigung,

 der Gehirnabbau (z.B. Demenz).

Textbausteine

Meine Patientenverfügung soll in folgenden Situationen bzw. für folgende Lebensumstände gelten:

wenn ich mich aller Wahrscheinlichkeit nach unabwendbar im unmittelbaren Sterbeprozess befinde.

[und/oder]

wenn ich mich im Endstadium einer tödlich verlaufenden und unheilbaren Krankheit befinde, auch wenn der Sterbeprozess noch nicht unmittelbar begonnen hat.

[und/oder]

infolge einer Gehirnschädigung meine Fähigkeit, Einsichten zu gewinnen, Entscheidungen zu treffen und mit anderen Menschen in Kontakt zu treten, nach Einschätzung zweier erfahrener Ärztinnen oder Ärzte (können namentlich benannt werden) aller Wahrscheinlichkeit nach unwiederbringlich erloschen ist, selbst wenn der Todeszeitpunkt noch nicht absehbar ist. Dies gilt für direkte Gehirnschädigung z.B. durch Unfall, Schlaganfall oder Entzündung ebenso wie für indirekte Gehirnschädigung z.B. nach Wiederbelebung, Schock oder Lungenversagen. Es ist mir bewusst, dass in solchen Situationen die Fähigkeit zu Empfindungen erhalten sein kann und dass ein Aufwachen aus diesem Zustand nicht ganz sicher auszuschließen, aber unwahrscheinlich ist.

[und/oder]

wenn ich wegen eines weit fortgeschrittenen Hirnabbauprozesses nicht mehr in der Lage bin, auf natürliche Weise Nahrung und Flüssigkeit zu mir zu nehmen, obwohl ich von Pflegekräften umfangreich dabei unterstützt werde.

[und/oder]

Eigene Beschreibung der Situationen, die mit einer Einwilligungsunfähigkeit einhergehen, also Situationen, in denen Sie Ihren Willen zur medizinischen Behandlung nicht mehr persönlich äußern können.

Auf die Situation bezogenen Festlegungen zu Einleitung, Umfang oder Beendigung bestimmter ärztlicher Maßnahmen

Für die in der Patientenverfügung festgelegten Situationen können Sie dann Anordnungen über die Einleitung, den Umfang und die Beendigung ärztlicher Maßnahmen treffen, insbesondere über

 lebenserhaltende Maßnahmen,

 Wiederbelebung,

 künstliche Ernährung und Flüssigkeitszufuhr,

 künstliche Beatmung,

 Schmerzbehandlung,

 Dialyse,

 Antibiotika,

 Blut- und Blutbestandteile.

Sie können alle Ihnen wünschenswert erscheinenden Behandlungsmethoden angeben und andere Therapien ausschließen. So können beispielsweise konkrete Behandlungswünsche im Hinblick auf Bluttransfusionen, Organtransplantationen, Verwendung noch nicht erprobter Medikamente oder noch nicht zugelassene Behandlungsmethoden geregelt werden. Ihr Wunsch kann dabei auf Fortführung einer medizinischen Behandlung und eine Maximalbetreuung ausgerichtet werden, Sie können aber auch Ihren Wunsch auf Behandlungsabbruch regeln.

Lebenserhaltende Maßnahmen

Als Patient dürfen Sie entscheiden, ob lebenserhaltende Maßnahmen durchgeführt oder nicht durchgeführt werden. Auch der Abbruch einer bereits begonnenen ärztlichen Behandlung gehört zum Selbstbestimmungsrecht des Patienten. Keine Bedeutung hat dabei, ob der Behandlungsabbruch passiv (durch Unterlassen einer weiteren Behandlung) oder aktiv (z.B. durch Entfernen einer Magensonde auf Wunsch des Patienten) erfolgt.

Textbausteine

In den von mir beschriebenen Situationen wünsche ich,

dass alles medizinisch Mögliche und Sinnvolle getan wird, um mein Leben zu erhalten.

[oder]

dass alle lebenserhaltenden Maßnahmen unterlassen werden. Hunger und Durst sollen auf natürliche Weise gestillt werden, gegebenenfalls mit Hilfe bei der Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme. Ich wünsche fachgerechte Pflege von Mund und Schleimhäuten sowie menschenwürdige Unterbringung, Zuwendung, Körperpflege und das Lindern von Schmerzen, Atemnot, Übelkeit, Angst, Unruhe und anderer belastender Symptome.

Wiederbelebung

Eine wichtige Entscheidung, die Sie treffen sollten, ist, ob Sie bei einer schweren Krankheit eine Wiederbelebung wünschen oder diese strikt ablehnen.

Textbausteine

In den von mir beschriebenen Situationen wünsche ich Versuche der Wiederbelebung.

[oder]

Falls mein Herz zum Stillstand gekommen ist, wünsche ich in den von mir beschriebenen Situationen, dass Wiederbelebungsversuche unterlassen werden.

Künstliche Ernährung und Flüssigkeitszufuhr

Auch wenn Sie oben festgelegt haben, dass Sie keine lebensverlängernden Maßnahmen wünschen, erhalten Sie eine medizinische Basisversorgung, zu der auch gehört, dass Hunger und Durst gestillt werden. Beides gehört zur Grundpflege. Unterbleibt bei einem Patienten die Nahrungs- und Flüssigkeitszufuhr, hat das zwangsläufig den Tod zur Folge. Je nach Umgebungstemperatur und körperlicher Aktivität tritt der Tod durch Verdursten nach etwa drei bis vier Tagen ein. Ohne Nahrung können Menschen bei ausreichender Flüssigkeitszufuhr dagegen einige Wochen überleben.

Textbausteine

In den von mir beschriebenen Situationen wünsche ich,

dass eine künstliche Ernährung und Flüssigkeitszufuhr auch über Sonden oder Infusionen erfolgt.

[oder]

dass jegliche Zufuhr von Nahrung und Flüssigkeit über Sonden oder Infusionen unterbleibt, jedoch eine begleitende Pflege, um mir Hunger- und Durstgefühl zu nehmen.

Künstliche Beatmung

Patienten mit schweren Erkrankungen sind nicht mehr in der Lage, aus eigener Kraft genügend Sauerstoff für den Körper aufzunehmen. Dann ist es notwendig, die Atmung zu unterstützen oder den Patienten komplett künstlich zu beatmen. Die künstliche Beatmung wird eingesetzt, wenn die Spontanatmung einer Person unzureichend oder gar nicht mehr vorhanden ist. Dies kann beispielsweise bei einem Atem-/Herz-Kreislaufstillstand, bei Verletzungen oder Vergiftungen der Fall sein.

Wenn die Atmung bereits für kurze Zeit aussetzt, hat dies schwere Hirnschäden und den Tod zur Folge. Die Beatmung gehört deshalb zu den ersten Notfallmaßnahmen.

Textbausteine

In den von mir beschriebenen Situationen wünsche ich,

dass eine künstliche Beatmung durchgeführt wird, wenn dies mein Leben erhalten oder verlängern kann.

[oder]

dass keine künstliche Beatmung durchgeführt bzw. eine schon eingeleitete Beatmung eingestellt wird, unter der Voraussetzung, dass ich Medikamente zur Linderung der Luftnot erhalte. Die Möglichkeit einer Bewusstseinsdämpfung oder einer ungewollten Verkürzung meiner Lebenszeit durch diese Medikamente nehme ich in Kauf.

Schmerzbehandlung

Die moderne Medizin bietet viele Möglichkeiten, Schmerzen zu lindern. Die Verabreichung von Medikamenten, physikalische Therapien, Bewegungstherapien, Akupunktur und Nervenstimulation sind einige davon.

Textbausteine

In den von mir beschriebenen Situationen wünsche ich

eine fachgerechte Schmerzbehandlung. Die Möglichkeit von Bewusstseinstrübungen und einer Verkürzung meiner Lebenszeit durch diese Maßnahmen nehme ich in Kauf.

[oder]

eine fachgerechte Schmerzbehandlung, aber ohne bewusstseinsdämpfende Wirkungen.

Weitere medizinische Maßnahmen

In Ihrer Patientenverfügung können Sie auch Festlegungen zu Behandlungsmethoden, einzusetzenden Medikamenten, zur Durchführung von Blutwäsche, zum Einsatz von Antibiotika, zur Gabe von Blut- oder Blutbestandteilen und zur Vornahme von Organtransplantationen treffen.

Textbausteine

Behandlungsmethoden

In den von mir beschriebenen Situationen wünsche ich

nur schulmedizinische Behandlungsmethoden und keine Behandlung mit alternativem Behandlungsmethoden.

[oder]

neben schulmedizinischen Behandlungsmethoden auch eine Behandlung mit alternativen Behandlungsmethoden, sofern dies angebracht ist.

Medikamente

In den von mir beschriebenen Situationen wünsche ich,

dass keine Medikamente eingesetzt werden, die nicht zugelassen sind.

[oder]

dass auch nicht zugelassene Medikamente eingesetzt werden, die sich noch in der Erprobungsphase befinden und deren Nebenwirkungen und Wirkungsweisen noch nicht vollständig bekannt sind.

Dialyse

In den von mir beschriebenen Situationen wünsche ich,

dass eine künstliche Blutwäsche (Dialyse) durchgeführt wird, falls dies mein Leben verlängern kann.

[oder]

dass keine künstliche Blutwäsche durchgeführt wird bzw. eine schon eingeleitete Dialyse eingestellt wird.

Antibiotika

In den von mir beschriebenen Situationen wünsche ich

Antibiotika, falls dies mein Leben verlängern kann.

[oder]

Antibiotika nur zur Linderung meiner Beschwerden.

[oder]

keine Antibiotika.

Blut- und Blutbestandteile

In den von mir beschriebenen Situationen wünsche ich

die Gabe von Blut oder Blutbestandteilen, falls dies mein Leben verlängern kann,

[oder]

die Gabe von Blut oder Blutbestandteilen nur zur Linderung meiner Beschwerden,

[oder]

keine Gabe von Blut oder Blutbestandteilen

Organtransplantation

In den von mir beschriebenen Situationen wünsche ich

auch eine Organtransplantation, falls dies mein Leben verlängern kann.

[oder]

keine Organtransplantation.

Beistand

Neben Festlegungen in Ihrer Patientenverfügung, die unmittelbar an den Arzt bzw. das Pflegepersonal gerichtet sind, können Sie in Ihrer Verfügung auch vermerken, wer Ihnen im Falle einer Krankheit oder im Rahmen des Sterbeprozesses persönlich beistehen soll. Adressaten dieser Wünsche können insbesondere Ihr Ehepartner, Ihre nahen Angehörigen, Ihr Bevollmächtigter oder Ihr Betreuer sein

Textbausteine

In den von mir beschriebenen Situationen wünsche ich

Beistand durch folgende Personen:­­­­­­­­­­­­­­

____________________________________________________ [Name, Vorname, geboren am, wohnhaft in]

____________________________________________________ [Name, Vorname, geboren am, wohnhaft in]

[oder]

Beistand durch Seelsorge

[oder]

Beistand durch Hospizdienst

[oder]

keinen Beistand.

Ort der Behandlung

Neben Festlegungen in Ihrer Patientenverfügung, die unmittelbar an den Arzt bzw. das Pflegepersonal gerichtet sind, können Sie in Ihrer Verfügung auch vermerken, an welchem Ort Sie medizinisch behandelt werden möchten, gepflegt oder sterben wollen. Adressaten dieser Wünsche sind insbesondere Ihr Ehepartner, Ihre nahen Angehörigen, Ihr Bevollmächtigter oder Ihr Betreuer.

Textbausteine

Meine letzten Stunden möchte ich

im Krankenhaus verbringen.

[oder]

wenn möglich zu Hause verbringen.

[oder]

wenn möglich in einem Hospiz verbringen.

Entbindung des Arztes von der ärztlichen Schweigepflicht

Über Ihre Erkrankung, die medizinische Behandlung und über alles, was Sie ihm anvertraut haben, darf der Arzt keine Angaben machen, auch nicht gegenüber Ihren nächsten Angehörigen. Andernfalls macht er sich wegen Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht strafbar.

Sie können in Ihrer Patientenverfügung Ihren behandelnden Arzt von seiner gesetzlichen Schweigepflicht entbinden. In diesem Fall ist gewährleistet, dass Ihr Ehegatte und Ihre Angehörigen oder andere Personen zuverlässige Auskünfte über Ihren medizinischen Zustand und die ärztliche Behandlung erhalten.

Textbaustein

Ich will die behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht entbinden.

Organentnahme

Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung

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