Читать книгу Insolvenzplan, Sanierungsgewinn, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenz - Paul Groß - Страница 15
5. Verzicht auf Zwangseingriffe in Vermögensrechte
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Ein marktkonformes Verfahren muss darauf verzichten, den Beteiligten Vermögensopfer abzunötigen. Zwangseingriffe in die private Güterordnung mit der Folge von Vermögensverlagerungen sind ebenso als Mittel zur Eröffnung von Insolvenzverfahren wie als Hilfen zur Durchführung von Sanierungen zurückzuweisen. Dies gilt nicht nur im Verhältnis der Gläubigergruppen – der gesicherten, ungesicherten und nachrangigen Gläubiger – zueinander, sondern auch im Verhältnis der Gläubiger zum Schuldner und zu den am Schuldner beteiligten Personen (Eigentümern), aber auch im Verhältnis der Eigentümer zueinander. Auch das Verhältnis der Mehrheit zu der jeweiligen Minderheit ist verteilungsneutral zu ordnen. Ungleiche wirtschaftliche und rechtliche Interessen der privaten Beteiligten dürfen nicht durch hoheitliche Regulierung künstlich gleichgeschaltet (homogenisiert) werden.
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Aufgezwungene Vermögensopfer sind nicht nur im Hinblick auf das im Insolvenzverfahren erzielte Ergebnis, sondern auch im Hinblick auf die von den Beteiligten infolge des Zeitablaufs während des Verfahrens hinzunehmenden Nachteile zu vermeiden. Sonst könnten insolvente Unternehmen unter wettbewerbsfremden Sonderbedingungen weiterwirtschaften und ihren Wettbewerbern Schaden zufügen. Es käme zu wirtschaftlich fehlerhaften Verwertungsentscheidungen, wenn die Ausgestaltung des Verfahrens zu Vermögensverschiebungen unter den Beteiligten führen würde.
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Die zivilrechtliche Güterzuordnung ist auch unabhängig davon durchzusetzen, mit welchem Ergebnis oder in welcher Form (Zwangsverwertung oder Plan) das Schuldnervermögen verwertet oder genutzt wird, soweit nicht die Beteiligten einer abweichenden Regelung in einem Plan zustimmen. Die zivilrechtliche Haftungsordnung muss nicht nur dann maßgeblich sein, wenn das Schuldnervermögen zwangsverwertet wird, sondern auch dann, wenn es im Rahmen einer Fortführung oder Sanierung investiert bleibt, wenn also nicht nur ein Liquidations-, sondern ein Fortführungswert erzielt wird. Sämtlichen Beteiligtengruppen, auch den absonderungsberechtigten Gläubigern, ist deshalb das Anrecht darauf zu verbürgen, ihrem Rang gemäß an einem Fortführungserfolg teilzuhaben. Nur so ist gewährleistet, dass die Entscheidung über Zerschlagung oder Sanierung nicht zur Erlangung von Sondervorteilen genutzt werden kann und dann das wirtschaftlich richtige Ziel verfehlt.
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Die Abwicklung oder planmäßige Umgestaltung auch nachrangiger Verbindlichkeiten und der Eigentümerbeiträge ist ebenfalls unter dem Gesichtspunkt notwendig, dass Vermögensverschiebungen im Verhältnis von Gläubigern zum Schuldner und zu den an ihm beteiligten Personen vermieden werden müssen.