Читать книгу Insolvenzplan, Sanierungsgewinn, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenz - Paul Groß - Страница 88
4. Beurteilung des Vorliegens der Überschuldung
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Sofern nicht bereits in vorgelagerten Prüfungsschritten das Vorliegen der Überschuldung eindeutig verneint werden konnte (insbesondere wegen einer positiven Fortbestehensprognose), erfolgt die abschließende Beurteilung, ob Überschuldung vorliegt, auf Grundlage des Überschuldungsstatus.
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Bei negativem Reinvermögen im Überschuldungsstatus liegt der gesetzlich definierte insolvenzauslösende Tatbestand der Überschuldung vor.
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Wegen der Tragweite des insolvenzauslösenden Tatbestands empfiehlt es sich, die abschließende Beurteilung durch Plausibilisierung aller Bestandteile der Überschuldungsprüfung abzusichern.
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Zu beachten ist, dass bei negativer Fortbestehensprognose und positivem Reinvermögen zwar keine Insolvenzantragspflicht besteht, aufgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit aber ein Insolvenzantrag gestellt werden kann.
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Im Fall drohender Überschuldung ist ebenfalls eine Plausibilisierung der einzelnen Bestandteile der Überschuldungsprüfung, ergänzt um Sensitivitätsbetrachtungen für die wesentlichen Annahmen der Fortbestehensprognose, erforderlich. Für die Zukunft sind darüber hinaus eine engmaschige und intensive Beurteilung der Überschuldung sowie die fortlaufende Aktualisierung der Bestandteile der Überschuldungsprüfung vorzusehen.
1 › F › V. Beurteilung drohender Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO)