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19 Zusammenspiel von Unternehmenskäufen und Unternehmensumstrukturierungen
ОглавлениеEs stellt sich die Frage, in welchem Verhältnis Unternehmenskäufe und Umstrukturierungen nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) stehen: Theoretisch ist es möglich Unternehmenskäufe nach dem Umwandlungsgesetz durchzuführen, in der Praxis geschieht dies aber extrem selten (ein seltenes Beispiel für einen Zusammenschluss von Unternehmen mit Hilfe des UmwG außerhalb eines Konzerns ist die Verschmelzung der Fried. Krupp AG Hösch Krupp mit der Thyssen AG, vgl. Rosengarten in Meyer-Sparenberg/Jäckle, M&A § 2 Rd. 39). Vielmehr werden Umwandlungsmaßnahmen häufig gem. dem Umwandlungsgesetz im Vorfeld eines Unternehmenskaufs zur Separierung des Kaufobjekts (Carve-out; vgl. Rempp in Hölters, HdB Unternehmenskauf, Rd. 1.19) oder im Nachgang eines Unternehmenskaufs zur Integration des erworbenen Unternehmens eingesetzt (umfassend zu den in Betracht kommenden Methoden Lappe/Gattringer in Lappe/Gattringer, Carve-out-Transaktionen, S. 72 ff.; Hörmann in Holzapfel/Pöllath, Unternehmenskauf, Rd. 2099 ff.).
Beispiel: Ein Autohersteller in der Rechtsform einer AG produziert neben anderen Modellen auch Nutzfahrzeuge, will sich aber von dem Geschäftsfeld Nutzfahrzeuge, welches Teil der Geschäftstätigkeit der AG ist, trennen. Um einen Verkauf der Nutzfahrzeugesparte im Wege eines komplizierten Asset Deals, bei welchem im Wege der Einzelrechtsübertragung (Singularsukzession) zahlreiche Vermögenswerte übertragen werden müssten, zu vermeiden, wäre die AG besser beraten, den Bereich Nutzfahrzeuge zunächst gem. § 1 I Nr. 2 i.V.m. § 123 III Nr. 2 UmwG im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge (partielle Universalsukzession) auf eine dabei neu entstehende GmbH auszugliedern. Bei dieser Ausgliederung im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge wäre z. B. die Zustimmung von Vertragspartnern wie Zulieferer und Vertragshändler nicht notwendig, diese Vertragspartner würden durch eine fünfjährige gesamtschuldnerische Haftung der AG und der entstandenen GmbH geschützt (§ 133 I S. 1, VI S. 1 UmwG). Letzteres wäre der Nachteil dieser Struktur, zumal die gesamtschuldnerische Haftung auch bedeutet, dass die im Wege der Ausgliederung gegründete GmbH im Außenverhältnis für die Verbindlichkeiten des Autoherstellers zum Zeitpunkt der Ausgliederung einzustehen hätte. Nach erfolgter Ausgliederung könnte ein Erwerber im Wege eines vergleichsweise einfachen Share Deals die Geschäftsanteile an der GmbH erwerben. Nach dem Vollzug dieses Unternehmenskaufs könnte der Erwerber die GmbH z. B. auf eine andere bereits bestehende GmbH des Erwerbers gem. § 1 I Nr. 1 i.V.m. § 2 Nr. 1 UmwG verschmelzen, so dass alle Aktiva und Passiva der gerade erworbenen GmbH im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf diese bestehende GmbH des Erwerbers übergehen und die zuvor erworbene GmbH ohne Liquidation erlischt. Alternativ könnte der Erwerber z. B. auch die Rechtsform der erworbenen GmbH im Wege des Formwechsels gem. § 1 I Nr. 4 i.V.m. §§ 190 ff. UmwG in die Rechtsform einer AG ändern (was ohne Übertragung von Aktiva oder Passiva erfolgen würde), um z. B. einen Börsengang vorzubereiten.
Vor diesem Hintergrund wird klar, dass Umwandlungen den Unternehmenskäufen oft vor- und/oder nachgelagert werden, aber selten Unternehmskäufe auf Basis des Umwandlungsgesetzes durchgeführt werden. Dieses Buch behandelt daher beide Themenkomplexe separat, wobei mit den Unternehmenskäufen (M&A) im nachstehenden Teil II begonnen wird und das Themenfeld Umstrukturierungen im Teil III dargestellt wird.