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17 Englisch als Vertragssprache

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In der Praxis werden die meisten Unternehmenskaufverträge, auch wenn sie deutschem Recht unterliegen, in englischer Sprache verfasst, da bekanntlich Englisch als lingua franca des internationalen Wirtschaftsverkehrs häufig die einzige Sprache ist, die alle Beteiligten zumindest einigermaßen verstehen (vgl. u. a. Wetzler in Hölters, Unternehmenskauf, Rd. 18.262; Fischer, Globalisierung und Recht, S. 8 f.). Dies gilt auch, wenn keine der beteiligten Parteien ihren Sitz in einem englischsprachigen Land hat. Manchmal wird Englisch sogar verwendet, wenn der Vertrag zwischen zwei deutschen Unternehmen geschlossen wird; letzteres mag damit zusämmenhängen, dass es oft nur englischsprachige Vorlagen gibt, die Fremdkapitalgeber englischsprachige Dokumente erwarten oder bei einem möglichen späteren Verkauf des Geschäftsbetriebs, die dann anstehende Due Diligence eines im Zweifel ausländischen Investors vereinfacht würde. Dabei sind insb. folgende Aspekte zu berücksichtigen:

• Es sollte ein klares und schnörkelloses Englisch (Plain English) verwendet werden und keinesfalls versucht werden, altmodische oder bürokratische englische Formulierungen zu imitieren (vgl. Triebel/Vogenauer, Englisch als Vertragssprache, Rd. 310, 718, 723; die SEC verwendet für Teile von Wertpapierverkaufsprozessen die Plan English Rule).

Beispiel: Die verbreitete Eingangsformel nach der Präambel und zu Beginn der eigentlichen Vereinbarungen »now, therefore, for good and valuable consideration«, die dem Recht einer Common Law Jurisdiktion unterstellt wurden, macht in einem Vertrag, der deutschem Recht oder dem Recht einer anderen Civil Law Jurisdiktion unterliegt, überhaupt keinen Sinn, da die Consideration Rule dem deutschen Recht unbekannt ist (vgl. Fischer, WPR, S. 62) und diese Formulierung im besten Fall ins Leere geht, im schlimmsten Fall jedoch als Ausgangspunkt für schräge Interpretationen genutzt werden könnte.

• Anders als im Deutschen werden im Englischen bekanntlich die meisten Wörter klein geschrieben, so dass durch die Verwendung der Großschreibung deutlich gemacht werden kann, dass diese Begriffe im Vertrag definiert wurden.

Beispiel: Steht in einem SPA »…the Share…«, dann ist durch das große »S« klargestellt, dass es sich um einen Begriff handelt, der irgendwo im Vertrag definiert wurde. Dabei entspricht es angelsächsischer Vertragstechnik in exorbitantem Umfang mit Definitionen zu arbeiten, daher finden sich in vielen SPA Listen mit allen verwendeten Definitionen.

• Die Rechtswissenschaften, die bei Unternehmenskäufen und Unternehmensumstrukturierungen eine wesentliche Rolle spielen, unterscheiden sich von anderen Wissenschaften dadurch, dass der Gegenstand der Wissenschaft in jedem Land (Jurisdiktion) ein anderer ist. Die hat zur Folge, dass für viele englischsprachige oder deutsche Fachtermini kein passendes Gegenstück im deutschen bzw. englischen Recht existiert und damit auch keine wirklich passende Übersetzung existiert (wie z. B. bei dem Amt des Corporate Secretary oder dem deutschen Prokuristen). Hier ist besondere Vorsicht geboten, da in diesen Fällen Streitigkeiten vorprogrammiert sind, wenn es an der entsprechenden Vertragspassage zu Schwierigkeiten kommen sollte.

Beispiel: Für den aus deutscher Perspektive schillernden Begriff »best efforts« existiert kein passendes Pendant (entsprechendes gilt für den Begriff »best endeavors«). Wenn eine Vertragspartei nicht die notwendige Rechtsmacht hat, ein bestimmtes Verhalten durchzusetzen (z. B. weil die Vertragspartei kein Weisungsrecht gegenüber Dritten oder unabhängigen Organen hat), dann wird im deutschen Recht gerne von Hinwirkung gesprochen, was aber deutlich weniger Anforderungen an die zu ergreifenden Maßnahmen stellt als das wohl bis an die Leistungsgrenze gehende »best efforts« (Risse/Kästle, M&A, S. 21 f.). Vor diesem Hintergrund sollte die verpflichtete Partei in den Verhandlungen darauf hinwirken, dass der Superlativ »best« durch das deutlich schwächere »reasonable« ersetzt wird (Risse/Kästle, M&A, S. 22; insofern zurückhaltender Triebel/Vogenauer, Englisch als Vertragssprache, Rd. 608; ein noch fragwürdigerer Formelkompromiss wäre »reasonable best efforts«).

• Besonders tückisch ist das umgekehrte Problem: Das scheinbar passende Gegenstück in Form einer wörtlichen Übersetzung. Wer würde nicht »binding offer« spontan mit »bindendem Angebot« oder »condition precedent« mit »aufschiebender Bedingung« übersetzen? Tatsächlich ist ein »binding offer« aber meist gar nicht rechtlich bindend (► Teil II 6) und bei Finanzierungsverträgen wird »condition precedent« eher als Fälligkeitsvoraussetzung und weniger als aufschiebende Bedingung i. S.v. § 158 I BGB verstanden werden (vgl. Risse/Kästle, M&A, S. 48).

• Nicht zuletzt vor dem Hintergrund der vorstehenden Problematik sollten in einem englischsprachigen Dokument, welches deutschem Recht unterliegt, die deutschen Fachbegriffe den englischen Übersetzungen hinzugefügt werden, damit allen Beteiligten klar ist, was genau gemeint ist.

Beispiel: Im vorstehen Beispiel könnte bei der erstmaligen Verwendung des Begriffs »Share« etwa beim Verkauf von GmbH-Geschäftsanteilen in Klammern (»Geschäftsanteil«) hinzugefügt werden. Außerdem könnte unter »Verschiedenes« klargestellt werden, dass diese Übersetzung für den gesamten Vertrag gilt. Vorsicht ist allerdings bei den juristisch falschen wörtlichen Übersetzungen geboten, hier sollte von einem Zusatz abgesehen werden, um die rechtliche Situation nicht noch weiter zu verschlimmern.

Formulierungsvorschlag: »If in this Agreement a German term has been added in brackets after an English term in capitals the English term, if in capitals, shall have the meaning of the added German term throughout this Agreement.« Das Wort »shall« ist übrigens nicht als ein weiches »soll« zu verstehen, sondern als eine zwingende Verpflichtung.

• Hilfreich sein können englische Übersetzungen deutscher Gesetze wie sie vom BMJV unter www.gesetze-im-internet.de und von der BaFin unter www.bafin.de zur Verfügung gestellt werden (eine Übersicht englischer Übersetzungen transaktionsrelevanter deutscher Gesetze findet sich bei Rosengarten/Burmeister/Klein, M&A, S. 170).

• Wenn ein englischsprachiger Vertrag deutschem Recht unterstellt wird, dann stellen sich zwei Folgefragen: Gelten deutsche oder englische Auslegungsregeln und gilt ein deutsches oder englisches Rechtsverständnis bei der Auslegung einzelner Begriffe? Diese Fragen sind deswegen besonders wichtig, da im angelsächsischen Common Law Verträge stärker am Wortlaut orientiert ausgelegt werden, während die deutsche Auslegung stärker auf den Vertragszweck schaut. In der Regel werden englischsprachige Verträge, die deutschem Recht unterliegen, nach deutschen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) interpretiert. Schwieriger ist die Frage nach dem Rechtsverständnis bei der Auslegung einzelner Begriffe, hier muss wohl auf den Einzelfall abgestellt werden (umfassend hierzu Triebel/Vogenauer, Englisch als Vertragssprache, Rd. 523 bis 592).

Die Dokumente für Umstrukturierungen, die bei HR eingereicht werden müssen (vgl. z. B. §§ 16 ff. UmwG), bedürfen der deutschen Sprache und werden daher i. d. R. nur in deutscher Sprache erstellt. Von aufwendigen zweisprachigen Dokumenten wird auch hier ebenso wie bei Unternehmenskaufverträgen fast immer abgesehen. Zweisprachige Dokumente werden meist nur bei Standarddokumenten, die auch gegenüber Gerichten verwendet werden, wie vor allem Vollmachten, oder bei Dokumenten, die bei der Finanzverwaltung eingereicht werden sollen, benutzt (beglaubigte Übersetzungen, die überdies gegengeprüft werden müssen, verursachen bei diesen Kurzdokumenten nur vermeidbaren Aufwand).

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