Читать книгу Unternehmenskäufe und Unternehmensumstrukturierungen - Peter C. Fischer - Страница 35
9 Honorare
ОглавлениеDie Kosten für Berater machen Transaktionen zu einer teuren Angelegenheit. Bei der Auswahl der Berater veranstalten Unternehmen daher häufig einen sog. Beauty Contest, bei dem sich mehrere Kanzleien oder andere Beratungsunternehmen präsentieren (pitch). Oft dienen diese Auswahlverfahren insb. dem Zweck günstigere Honorare für die Auftraggeber zu verhandeln (nicht selten steht bereits vor der Vorstellungsrunde mehr oder weniger fest, wer den Auftrag voraussichtlich erhalten wird).
Praxishinweis: In der Praxis wird bei den Kosten der Due Diligence meist mit Obergrenzen oder Pauschalen gearbeitet, da hier die Kosten für die meist nicht gerade günstigen Berater schnell außer Kontrolle geraten können. Unternehmen ist daher dringend zu raten, klare Kostenvereinbarungen zu treffen und regelmäßig den Umfang der bereits angefallenen Kosten zu prüfen.
Da die Honorare der Akteure im M&A-Geschäft erheblich sind, sind Käufer und Verkäufer (und innerhalb dieser Gruppe vor allem Finanzinvestoren) oft an der Vereinbarung eines Erfolgshonorars (contingency fee) interessiert, dieses ist aber rechtlich nicht immer zulässig: So dürfen deutsche Rechtsanwälte (in der Terminologie des Gesetzgebers »Organe der Rechtspflege«, § 1 BRAO) und deutsche Steuerberater grds. keine Erfolgshonorare vereinbaren (§ 4a RVG, § 9a SteuBG) und die Voraussetzungen für die zulässigen Ausnahmen (»nur dann vereinbart werden, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde«) dürften im M&A-Bereich praktisch nie vorliegen. Investmentbanken dagegen rechnen ihr Honorar traditionell zulässigerweise auf Erfolgsbasis ab, verlangen aber umgekehrt inzwischen meist zusätzlich eine gewisse erfolgsunabhängige Grundvergütung (Retainer, vgl. Rosengarten in Meyer-Sparenberg/Jäckle, M&A, § 4 Rd. 2).
Praxishinweis: Wird mit Rechtsanwälten keine Vergütungsvereinbarung gem. § 3a RVG getroffen, gilt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, welches die Vergütung grds. nach dem Gegenstandswert bestimmt (§ 2 I RVG). Da dieser Gegenstandswert selbst bei Small Cap Deals insb. im Falle eines frühen Abbruchs der Transaktion unverhältnismäßig hoch ausfallen kann, ist es dringend anzuraten, eine Gebührenvereinbarung auf Stundensatzbasis idealerweise kombiniert mit Caps oder degressiven Elementen zu vereinbaren. Privatpersonen sollten dagegen bei der Vereinbarung von Stundenhonoraren mit Anwälten im Zweifel eher zurückhaltend sein, da eine echte Kontrolle von Stundensätzen kaum möglich ist.
Zwar haften die Parteien eines Unternehmenskaufvertrags jedenfalls gegenüber dem deutschen Notar grds. gesamtschuldnerisch (§§ 30 I, 32 I GNotKG), aber die meisten Unternehmenskaufverträge sehen vor, dass (im Innenverhältnis) der Käufer sämtliche Beurkundungskosten übernimmt. Deutsche Notare dürfen als Inhaber eines öffentlichen Amtes überhaupt keine Vereinbarungen über Gebühren treffen (§ 17 BNotO, anderweitige Absprachen z. B. im Hinblick auf Folgeaufträge können sogar als strafbare Vorteilsannahme oder Bestechung gem. §§ 331 ff. StGB geahndet werden, was oft übersehen wird, illustrativ BGH NJW 2018, 1767). Allerdings kommt bei Beurkundungen gem. § 15 III, IV GmbHG ein Ausweichen auf Notare in der Schweiz (Basel oder Zug bei Zürich), die Vereinbarungen über Gebühren treffen dürfen, in Betracht: So war es bis 2008 aus Kostengründen weit verbreitet, danach aber hinsichtlich der Wirksamkeit der dortigen Beurkundungen umstritten. Bei anderen Beurkundungen als der Verpflichtung zur Übertragung und der Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen kommt eine Beurkundung im Ausland grds. nicht in Betracht (vgl. zuletzt BGH NJW 2020, 1670 ff., zur ausschließlichen Zuständigkeit deutscher Notare bei der Auflassung).
Bei Umstrukturierungen auf Basis des Umwandlungsgesetzes fallen als gesetzlich vorgeschriebene und nicht verhandelbare Kosten vor allem die Gebühren von Notariat und HR an. Bei einfach gelagerten, konzerninternen Umwandlungsmaßnahmen dürfte die zusätzliche, teure Einschaltung einer Rechtsanwaltskanzlei vermeidbar sein. Wird ein Anwaltsnotar eingeschaltet, der die notwendigen Beurkundungen und Beglaubigungen vornimmt, darf dieser nicht zusätzlich Anwaltsgebühren abrechnen.