Читать книгу Unternehmenskäufe und Unternehmensumstrukturierungen - Peter C. Fischer - Страница 33
7.12.4 Handelsregister und Grundbuchämter
ОглавлениеSowohl die Handelsregister (Commercial Register) als auch die Grundbuchämter (Land Register) sind bei den Amtsgerichten (Municipal Court) angesiedelt und somit in Deutschland Teil der Justiz (§ 8 I HGB i.V.m. § 1 HRV, § 1 I GBO). Während den Grundbuchämtern bei Immobilientransaktionen (im Wege des Asset Deals) eine entscheidende Rolle zukommt, da die dingliche Übertragung eines Grundstücks zwingend die Eintragung des Erwerbers im Grundbuch erfordert (§ 873 I BGB), ist bei einem Share Deal, also dem Erwerb von GmbH-Geschäftsanteilen oder Aktien einer AG, eine solche Eintragung nicht erforderlich (bei der GmbH ist lediglich die Gesellschafterliste zu aktualisieren, was aber keine Voraussetzung für den dinglichen Erwerb der Geschäftsanteile ist, vgl. §§ 16, 40 GmbHG). Werden Geschäftsanteile oder Aktien aus einer Kapitalerhöhung erworben (wie dies für ein VC-Investment charakteristisch ist), dann ist die Nominalkapitalerhöhung erst mit Eintragung im HR wirksam (§ 189 AktG, § 54 III GmbHG), so dass in diesen Konstellationen dem HR eine wichtige Bedeutung zukommt (ebenso wie bei der Übertragung einer Kommanditbeteiligung im Wege der Sonderrechtsnachfolge). Dabei ist zu beachten, dass derartige Vorgänge in HR deutlich schneller umgesetzt werden können als etwa die Eintragung des Eigentümers im Grundbuch, da letzteres regelmäßig auch die behördlichen Erklärungen wie dem Verzicht auf das gesetzlich vorgesehene gemeindliche Vorkaufsrecht voraussetzt (► Teil II 14.2).