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c) Nachtragspflicht Ad-hoc-Mitteilungspflicht

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Nach § 11 VermAnlG besteht eine Nachtragspflicht nicht nur bei einem wichtigen neuen Umstand, sondern auch bei anfänglicher Unrichtigkeit des Prospekts[94]. Als „wichtiger neuer Umstand“ gilt insbesondere jeder neue Jahres- oder Konzernabschluss oder Lagebericht des Emittenten (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 VermAnlG), sodann allgemein jeder Umstand, „der sich auf die Geschäftsaussichten des Emittenten mindestens für das laufende Geschäftsjahr erheblich auswirkt und geeignet ist, die Fähigkeiten des Emittenten zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Anleger erheblich zu beeinträchtigen“ (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VermAnlG).

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Es muss eine aktuelle Gesamtfassung erstellt werden (§§ 8a, 11 Abs. 3 VermAnlG). Im Nachtrag ist auch über das zweitägige Widerrufsrecht des Anlegers zu belehren (§ 11 Abs. 2 VermAnlG)[95]. Der Widerruf ist ausgeschlossen, sofern Erfüllung eingetreten ist. Der Nachtrag muss unverzüglich erstellt (§ 11 Abs. 1 Satz 3 VermAnlG) und vor der Veröffentlichung von der BaFin gebilligt werden (§ 11 Abs. 1 Satz 3 VermAnlG). Hinterlegungsstelle für den Prospekt ist die BaFin (§ 14 Abs. 1 VermAnlG).

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