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d) Ad-hoc-Mitteilungspflicht

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Der Emittent muss nach dem Ende des öffentlichen Angebots, dh mit dem Ende der Nachtragspflicht, die Öffentlichkeit über Geschäftsvorfälle mit möglichen erheblichen Auswirkungen informieren (Ad-hoc-Mitteilungspflicht, § 11a Abs. 1 VermAnlG). Diese Pflicht besteht, wenn die Tatsache dazu geeignet ist, die Fähigkeit des Emittenten zur Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber den Anlegern erheblich zu beeinträchtigen, dh es sind nur negative Tatsachen zu veröffentlichen[96]. Eine Möglichkeit zum Aufschub der Veröffentlichung, wie in Art. 17 Abs. 4 MAR, gibt es nicht[97].

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Zeitlich besteht die Mitteilungspflicht des Emittenten bis zur vollständigen Tilgung der Vermögensanlage. Die fragliche Tatsache ist Medien zuzuleiten, die eine Kenntnisnahme durch die Anleger im Inland sicherstellen (§ 11a Abs. 3 Satz 1 VermAnlG). Zudem ist die BaFin darüber zu informieren. Näheres bzgl dieser Ad-hoc-Mitteilungspflicht regelt die Vermögensanlagen-Veröffentlichungs- und MitteilungspflichtenVO (VermVerMiV)[98].

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Ob die Verletzung der Publizitätspflicht nach § 11a VermAnlG zu einer Haftung des Emittenten führt, ist im Gesetz nicht geregelt. Insofern stellt sich die Frage, ob § 11a VermAnlG ein Schutzgesetz iS des § 823 Abs. 2 BGB ist, was von der hM abgelehnt wird[99]. In der Argumentation kann an die Diskussion zu § 15 WpHG aF (jetzt: Art. 17 MAR) vor Schaffung der Haftungsregelungen der §§ 37b, c WpHG aF (jetzt: §§ 97 f WpHG) angeknüpft werden, wo die hM eine Schutzgesetzeigenschaft verneinte.

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