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5. Bodenplatten (Stein) –
Mangelhafte Grundreinigung Bei der Grundreinigung verkalkuliert

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Nach einer Grundreinigung verblieben auf den im Objekt neu verlegten Bodenplatten Flecken. Der ausführende Gebäudedienstleister hatte mit stark haftenden Verschmutzungen nicht gerechnet, war aber auch leider nicht in der Lage, die vorliegende Verschmutzung im Nachhinein zu entfernen.

Nach Umbaumaßnahmen führte der Dienstleister in einem großen Objekt Grundreinigungsarbeiten durch. Schon nach der Ausführung wurden vom Objektbetreiber Flecken auf den verlegten Bodenplatten bemängelt, die der Dienstleister nicht entfernen konnte. Der Sachverständige, der hinzugezogen wurde, vermutete eine eventuell vorliegende Verunreinigung durch ein Epoxy-Fugenmaterial.

Eine Prüfung der Ausschreibungsunterlagen und auch die Aussage des Bodenlegers konnten, zumindest in der Theorie, Epoxidharze ausschließen. Somit wurde vor Ort eine Überprüfung durchgeführt. Als Nachweis wurde eine Säure genutzt, die bei Rückständen von Epoxydharz rot aufschäumt. Auch dieser Praxistest konnte die Verwendung von Epoxidharzen ausschließen.

Das Schadensbild nach der durchgeführten Grundreinigung stellte sich folgendermaßen dar: Im gesamten Bereich, in dem die Bodenplatten verlegt worden waren, zeigten sich dunkle schattenartige Flecken, die scheinbar im Kunststein waren.

Ausgehend davon, dass der Fachbetrieb die Grundreinigungsarbeiten ordnungsgemäß durchgeführt hat wurde kurz aufgelistet, welche Ursachen für die Flecken vorhanden sein könnten. Eine Imprägnierung, Kristallisation oder sonstige Oberflächenvergütungen wurden nicht durchgeführt, sodass dies als Fehlerquelle ausgeschlossen werden konnte.

Leitfaden beachten

An dieser Stelle sei auch noch einmal jeder Gebäudedienstleister auf den „Leitfaden für mineralische Bodenbeläge“ hingewiesen, der von der Europäischen Forschungsgemeinschaft Reinigungs- und Hygienetechnologie (FRT) herausgebracht worden ist. Dieser kann kostenlos unter www.frt.de heruntergeladen werden.

Die Frage die sich nun stellte, war, ob der Gebäudereinigerfachbetrieb durch unsachgemäße Vorgehensweise keine ausreichenden Maßnahmen zur Entfernung der Verschmutzung getroffen hat oder ob es sich um einen Verlegefehler handelte.

Da keine Anzeichen für einen Verlegefehler vorhanden waren, musste davon ausgegangen werden, dass entweder ein Produktionsfehler vorlag oder aber die Grundreinigung nicht den allgemeinen Kenntnissen entsprechend durchgeführt worden ist.

Schlechte Vorbereitung auf die Arbeiten

Scheinbar hatte sich der Dienstleister keine Gedanken darüber gemacht, mit welchen Arten von Verschmutzungen zu rechnen war, und ist davon ausgegangen, dass im wesentlichen lose aufliegender Bauschmutz zu entfernen war.

Mit haftenden oder gar stark haftenden Verschmutzungen hat der Dienstleister überhaupt nicht gerechnet und war folgerichtig auch gar nicht darauf vorbereitet, diese zu entfernen. Erschreckend an diesem Fall war jedoch, dass der Dienstleister mit dem von ihm eingesetzten Personal gar nicht in der Lage war, die Verschmutzung zu entfernen.

Während der Bauphase wurden die Bodenplatten an mehreren Stellen in dem Bereich, in dem sie verlegt worden sind, zwischengelagert. Die Verschmutzung kann keinem Bereich direkt zugeordnet werden, sondern befindet sich im gesamten Objekt. Wenn man nun davon ausgeht, dass der Bodenleger die Bodenplatten durchmischt, um produktionsbedingte Abweichungen optisch nicht auffallend wirken zu lassen, dann liegt die Vermutung nahe, dass die Verschmutzung schon vor dem Verlegen auf den einzelnen Platten war.

Lösemittelhaltiges Reinigungsmittel auf der Basis von Orangenterpenen führt zum Erfolg

Zum Nachweis wurden vom Sachverständigen Musterflächen an verschiedenen Stellen angelegt, jeweils mit dem gleichen Ergebnis: Der Sachverständige ist hierbei davon ausgegangen, dass es sich bei dem Fleck um eine durch Malerarbeiten hervorgerufene Verschmutzung handelt.

Ein Eindringen in den Stein konnte nicht festgestellt werden, sodass der Fleck mit einem lösemittelhaltigem Reinigungsmittel in geringer Konzentration auf der Basis von Orangenterpenen benetzt wurde. Hierzu wurde eine Mikrofaser verwendet. Die Schmutzflotte wurde nach kurzer Einwirkzeit wieder aufgenommen und der Boden nochmals „klargespült“. An dieser Stelle sei noch einmal darauf hingewiesen, dass klarspülen nicht gleich neutralisieren ist! Wie auf dem Bild unten zu sehen ist, konnten die Verschmutzungen vollständig entfernt werden.


Der Objektbetreiber bemängelte das Ergebnis einer Grundreinigung nach Umbaumaßnahmen.


Im gesamten Bereich, in dem die Bodenplatten verlegt worden waren, zeigten sich dunkle schattenartige Flecken.


Mit einem lösemittelhaltigen Reinigungsmittel in geringer Konzentration auf der Basis von Orangenterpenen wurden die Flecken beseitigt.

Tipps vom Gutachter

Immer Musterflächen anlegen

 Bei der Durchführung von Grundreinigungsarbeiten sollte geschultes Personal mit ausreichenden Fachkenntnissen vor Ort sein.

 Vor der Ausführung von Grundreinigungsarbeiten sollten immer Musterflächen angelegt werden. Dies erleichtert nicht nur die Kalkulation, sondern schafft auch die Voraussetzung, einen Auftrag in einem angemessenen Zeitraum durchführen zu können, falls erforderlich auch durch Schulungsmaßnahmen für das eingesetzte Personal.

 Was kann einem Dienstleister schlimmeres passieren, als nach der durchgeführten Grundreinigung Verschmutzungen festzustellen, die er aufgrund fehlender Vorkenntnisse nicht entfernt hat.

 Wer dann noch seine Musterflächen dokumentiert hat, aber bitte kurz und prägnant, der hat schon die halbe Miete der Grundreinigung gezahlt.

 Der Mitarbeiter muss sensibilisiert werden, dass Schadensvermeidung günstiger ist als eine Schadensbeseitigung.

Schadensfälle in der Gebäudereinigung

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