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2. Basaltboden –
Ölflecken Ölflecken auf neuem Boden

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Private Hausbauer sind oftmals leidgeprüft. Langwierige Grundstückssuche, zähe Bankgespräche, während der Bauphase immer wieder Probleme auf der Baustelle. Wer glaubt, mit Bauabnahme und Schlüsselübergabe aus dem Schneider zu sein, irrt, wie der vorliegende Schadensfall zeigt.

In unserem Beispiel für sorglosen, teils rücksichtslosen Umgang mit der Bausubstanz traf das Unglück den Bauherrn bei der Abnahme, die glücklicherweise durch einen Sachverständigen begleitet wurde, in vollem Umfang. Ohne Rücksicht auf Verluste und die Arbeiten der anderen Handwerkskollegen führte scheinbar jedes Gewerk seine Arbeiten so aus, als ob es im Umfeld keine anderen Werkstoffe mehr gebe. Im vorliegenden Fall hatte der Gutachter in einem Neubau einen Termin mit dem Schadensregulierer einer Versicherung, um vor Ort noch einmal Kosten und Mehraufwand für eine Schadensbeseitigung auf einem neu verlegten und geölten Parkett zu besprechen. Der Schaden war entstanden, weil ein leichtsinniger Malergeselle auf das zeitaufwändige Abdecken zum Schutz der Holzböden verzichtet hatte. „Einfach, weil nach Bauschluss eh noch eine gründliche Bauschlussreinigung durchgeführt werden muss“ so die die Aussage des Ausführenden.

Böse Überraschung bei der Besichtigung

Beim Betreten des Objektes stellte sich der Eingangsbereich für den Gutachter dann wie folgt dar: Der mit der Ausführung der Arbeiten beauftragte Parkettleger hatte einen Teil der durch den Maler verursachten Schäden bereits beseitigt und die Flächen in Teilbereichen bereits geölt. Leider zog sich der „rote Faden“ durch Leichtfertigkeit bedingter Vorfälle für den Bauherrn nun auch im Eingangsbereich fort: Der Parkettleger hatte die umliegenden Bodenflächen nicht geschützt, so dass es zu öligen Flecken auf dem neu verlegten Bodenbelag im Eingangsbereich kam.

Öl auf ungeschütztem Basalt

Ein einfaches Malervlies hätte genügt: Um generell den Schmutzeintrag ins neue Haus während der Arbeiten zu minimieren, hätte aber vor allem auch die Gefahr einer möglichen Verunreinigung von Bodenflächen weitgehend ausgeschlossen werden können. Nicht nur aus Sicht des Gutachters, sondern auch nach Meinung des Bauherrn wäre dies die richtige Vorgehensweise gewesen. Der Parkettleger sah dies, betrachtet man das „Ergebnis“ seiner Arbeit, offensichtlich (wie ja der Maler vor ihm auch) ganz anders. Dabei hätte er mit dem erwähnten Malervlies bei minimalem Aufwand den Boden abdecken und damit den Natursteinboden aus Basalt vor dem Eintrag und der Verschmutzung durch Öl oder Reinigungsmittel schützen können.

Der für Basalt typische hohe Porenanteil sorgte in diesem Fall zu allem Übel noch dafür, dass das Parkettöl tief in den Stein eingedrungen ist. Um eine solche Verunreinigung wirklich rückstandslos zu beseitigen, muss übrigens sofort gehandelt werden, will man ein gutes Reinigungsergebnis erzielen.

Erschwerend, und damit ein weiterer unglücklicher Umstand für den geplagten Bauherrn, kam in diesem Fall hinzu, dass zum Zeitpunkt der Verunreinigung durch das Parkettöl noch keine Grundreinigung und Imprägnierung nach der Neuverlegung des Basaltbodens erfolgt war.

Gebäudereiniger sollen es richten

Der Bauherr entschloss sich, die notwendigen Reinigungsarbeiten von dem Gebäudereiniger durchführen zu lassen, der mit der Grundreinigung und Imprägnierung der Eingangsstufen beauftragt worden ist. Bleibt ihm nur zu wünschen, dass die Mitarbeiter des Gebäudedienstleisters mit der notwendigen Sorgfalt agieren.


Der Basalt im Eingangsbereich zeigt deutliche Verunreinigungen durch Parkettöl.


Mit einigen wenigen Schutzmaßnahmen hätte dieser Schaden vermieden werden können.

Tipps vom Gutachter

Ohne Schutz geht gar nichts!

Der Schutz der umliegenden Flächen ist bei der Schadensvermeidung das A und O!

Der Mitarbeiter muss sensibilisiert werden, dass Schadensvermeidung günstiger ist als eine Schadensbeseitigung.

Schäden passieren, da kann sich kein Handwerker von freisprechen.

Aber: Viel zu viele Schäden treten im Moment durch Unachtsamkeit auf. „Denken ist Glückssache!“ ist ein geflügelter Ausspruch im Ruhrgebiet. Hauptsache, ich habe die Arbeit schnell ausgeführt. Der erneute Gang zum Fahrzeug, das eventuell 100 m weit von der Baustelle oder dem Objekt entfernt steht, ist zu lästig – „es wird schon nichts passieren.“

STOPP! Der Mitarbeiter, der so handelt, handelt fahrlässig und hier kann ich nur jedem Unternehmer raten, auch einmal die Arbeitnehmerhaftung in Betracht zu ziehen. Denn entsteht durch ein schuldhaftes pflichtwidriges Verhalten eines Mitarbeiters ein Schaden, so haftet der Mitarbeiter gegenüber seinem Arbeitgeber nach § 280 Abs. 1 BGB, Schadensersatz wegen Pflichtverletzung:

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

Schadensfälle in der Gebäudereinigung

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