Читать книгу Rehkitz gefunden, was nun? Buch zur Aufzucht von Rehkitz, Damwildkalb, Hirschkalb & Co. - ramona wegemann - Страница 4

Gesetzliche Vorschriften

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In Deutschland ist es zwar generell verboten, Tiere der Natur zu entnehmen, aber die einschlägigen Vorschriften erlauben es, hilfsbedürftige Tiere artgerecht aufzuziehen bzw. gesund zu pflegen.

Das Ziel jeder Kitzrettung muss sein, die Tiere zu gegebener Zeit (also meist im Folgejahr!) wieder gesund in die Freiheit zu entlassen. Sollte dies nicht möglich sein, ist dem Tier ein artgerechtes Leben ohne Leiden und Qualen zu bieten und zu ermöglichen.

Rechtsgrundlagen der Hilfe am Wildtier in Deutschland.

Auszug aus dem Bundesnaturschutzgesetz in der Fassung vom 25.3.2002:

§ 42 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten.

(1) Es ist verboten,

1. wildlebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören....

(2) Es ist ferner verboten, Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten

1. in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen...

§ 43 Ausnahmen...

(6) Abweichend von den Verboten des § 42 Abs. 1 Nr. 1 sowie den Besitzverboten ‚ ist es ... zulässig, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Die Tiere sind unverzüglich in die Freiheit zu entlassen, sobald sie sich dort selbstständig erhalten können.

Diese Gesetzesaussage findet sich auch in der aktuellen Fassung aus dem Jahr 2020 wieder.

In der Fassung 13.03.2020 § 45 (5) 1 Abweichend von den Verboten des § 44 Absatz 1 Nummer 1 sowie den Besitzverboten ist es vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften ferner zulässig, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. 2 Die Tiere sind unverzüglich freizulassen, sobald sie sich selbständig erhalten können. 3 Im Übrigen sind sie an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben. 4 Handelt es sich um Tiere der streng geschützten Arten, so hat der Besitzer die Aufnahme des Tieres der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu melden. 5 Diese kann die Herausgabe des aufgenommenen Tieres verlangen.

Auszug aus dem Tierschutzgesetz in der Fassung vom 25.5.1998:

§ 2 Artgemäße Tierhaltung

(1) Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1. muss dem Tier angemessene Nahrung, Pflege sowie eine verhaltensgerechte Unterbringung gewähren,

2. darf das artgemäße Bewegungsbedürfnis eines Tieres nicht dauernd und nicht so einschränken, dass dem Tier vermeidbare Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden.

3. muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen

Es empfiehlt sich, sich mit den gültigen und aktuellen Gesetzen auseinander zu setzen und zu informieren. Die hier genannten Gesetze bieten keine Garantie auf Vollständigkeit und sollen lediglich einen Hinweis auf bestehende Gesetze bieten. Dieses Buch beschäftigt sich auch eher mit der Rettung von Leben und Hilfe am Tier, als mit allen umfassenden, teils auch widersprüchlichen oder nicht nachvollziehbaren Gesetzestexten.

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