Читать книгу Datenschutz 2020 - Regina Mühlich - Страница 19
Оглавление2.2 Persönlicher Anwendungsbereich
Der Begriff des Beschäftigten {Beschäftigtenbegriff} war in § 3 Abs. 11 BDSG a. F. geregelt und umfasste
§ 3 Abs. 11 BDSG a. F.
1. | Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, |
2. | zu ihrer Berufsbildung Beschäftigte, |
3. | Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung (Rehabilitandinnen und Rehabilitanden), |
4. | in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen Beschäftigte, |
5. | nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz Beschäftigte, |
6. | Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten, |
7. | Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist, |
8. | Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter des Bundes, Soldatinnen und Soldaten sowie Zivildienstleistende. |
Dem wurden in § 26 Abs. 8 BDSG noch die Leiharbeitnehmerinnen {Leiharbeitnehmer} und Leiharbeitnehmer im Verhältnis zum Entleiher (zu § 3 Abs. 11 Nr. 1 BDSG a. F.) und Freiwillige, die einen Dienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz leisten (zu § 3 Abs. 11 Nr. 5 BDSG a. F.), hinzugesellt, um einen möglichst weitreichenden Schutz sicherzustellen. Das spiegelt sich in der Rechtsprechung des EuGH, der bspw. schon vor Jahren Richter und Angestellte im Öffentlichen Dienst in unterschiedlichen Zusammenhängen als Beschäftigte angesehen hat (EuGH, Urteil vom 01.03.2012, Rs. C-393/10, NZA 2012, 313; EuGH, Urteil vom 04.07.2006, Rs. C-212/04, NJW 2006, 2465, NZA 2006, 909), wider.