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2.3 Sachlicher Anwendungsbereich

Am sachlichen Anwendungsbereich der DSGVO hat sich gegenüber ihrer Vorgängervorschrift, der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutzrichtlinie), nicht viel geändert.

Nach Art. 2 DSGVO gilt die Verordnung für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Sie gilt nicht bei Datenverarbeitungen für Zwecke der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten sowie für persönliche und familiäre Zwecke. Auch insoweit gleicht sie Art. 3 der Datenschutzrichtlinie. Nur Art. 2 Abs. 3 und 4 DSGVO weichen von der Datenschutzrichtlinie ab: Sie beziehen sich auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union bzw. Diensteanbieter nach der RL 2000/31/EG (E-Commerce-Richtlinie).

Datenschutz 2020

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