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§ 17. Die Volksversammlung.
ОглавлениеZur Teilnahme an den monatlich stattfindenden, ursprünglich von den Königen, in historischer Zeit von den Ephoren geleiteten Volksversammlung (ἀπέλλα) waren alle über 30 Jahre alten Vollbürger berechtigt. Hier entschied das Volk über die vorher von der Gerusia beratenen Anträge, über Krieg und Frieden und die sonstigen Fragen der äußeren Politik, auch über etwaige Thronstreitigkeiten der Könige und vollzog die Wahlen der Geronten, Ephoren und sonstigen Beamten. Die Abstimmung erfolgte dabei feldmäßig durch Zuruf (κρίνουσι βοῇ καὶ οὐ ψήφῳ Thu[pg 39]kyd. I, 87), in zweifelhaften Fällen durch Auseinandertreten nach verschiedenen Seiten. Das Recht, in der Versammlung zu sprechen, hatten wohl nur die Könige, Geronten und Ephoren. Ihre ursprüngliche Bedeutung verlor die Volksversammlung durch die dem König Theopomp zugeschriebene Gesetzesbestimmung, der zufolge die Beschlüsse des Volkes für die Regierung nicht mehr bindend sein sollten (vgl. § 15).