Читать книгу Ausbildungsförderungsrecht - Roland Deres - Страница 46
Abschnitt I:Förderungsfähige Ausbildung
Оглавление§ 2Ausbildungsstätten
(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von
1. weiterführenden allgemein bildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2. Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3. Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4. Abendhauptschulen1, Berufsaufbauschulen4, Abendrealschulen4, Abendgymnasien und Kollegs2,
5. Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind, oder
6. Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.
(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und
1. von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2. einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3. einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung3 ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.
(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde4 anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.
(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von
1. Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind5,
2. Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden6,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.
(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.
(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt. Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Abs. 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als ein eigener Ausbildungsabschnitt.
(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende
1. Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch7 oder Arbeitslosengeld II bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2. Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3. als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4. als Gefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach den §§ 44, 176 Abs. 4 des Strafvollzugsgesetzes8 hat.
VwV zu § 2 Abs. 1
2.1.1 In den Förderungsbereich des Gesetzes sind unmittelbar nur solche Ausbildungsstätten einbezogen, die nach dem jeweiligen Landesrecht Schulen oder Hochschulen sind. Für den Besuch anderer Ausbildungsstätten kann Ausbildungsförderung nur geleistet werden, soweit sie durch eine Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 3 des Gesetzes in den Förderungsbereich einbezogen sind.
2.1.2 Die Ausbildungsstätten sind für den Vollzug des Gesetzes den in § 2 Abs. 1 Satz 1 im Einzelnen bezeichneten Arten von Ausbildungsstätten nach Maßgabe der folgenden Tz 2.1.4 bis 2.1.19 zuzuordnen. Dabei ist der Weiterentwicklung des Bildungswesens Rechnung zu tragen. Bei der Zuordnung zu den in Tz 2.1.4 bis 2.1.19 genannten Arten von Ausbildungsstätten ist von dem Ausbildungsstättenverzeichnis des Landes auszugehen, in dessen Zuständigkeitsbereich die Ausbildungsstätte liegt.
2.1.3 Weiterführende allgemeinbildende Schulen i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 sind, soweit sie derzeit in den Förderungsbereich des Gesetzes fallen: die Hauptschule, die Realschule, das Gymnasium, die integrierte Gesamtschule und Schulen mit mehreren Bildungsgängen. Teile von kooperativen Gesamtschulen entsprechen der jeweiligen Schulform des gegliederten Schulwesens.
2.1.4 Die Hauptschule vermittelt eine grundlegende allgemeine Bildung. Sie endet mit der Jahrgangsstufe 9 oder 10 und führt zu einem ersten allgemeinbildenden Schulabschluss am Ende der Jahrgangsstufe 9 (z. B. Hauptschulabschluss, Berufsreife). Am Ende der Jahrgangsstufe 10 kann sie zu einem mittleren Schulabschluss führen.
2.1.5 Die Realschule vermittelt eine erweiterte allgemeine Bildung. Sie endet mit der Jahrgangsstufe 10 und führt zu einem mittleren Schulabschluss.
2.1.6 Das Gymnasium vermittelt eine vertiefte allgemeine Bildung. Es führt im achtjährigen Bildungsgang nach der Jahrgangsstufe 12 und im neunjährigen Bildungsgang nach der Jahrgangsstufe 13 zur allgemeinen Hochschulreife. Am Ende der Jahrgangsstufe 10 kann es einen mittleren Schulabschluss vermitteln. Die gymnasiale Oberstufe umfasst drei Jahrgangsstufen, im achtjährigen Bildungsgang die Jahrgangsstufen 10 bis 12, im neunjährigen Bildungsgang die Jahrgangsstufen 11 bis 13.
2.1.7 Die integrierte Gesamtschule ist eine Bildungseinrichtung, die Bildungsangebote der Orientierungsstufe, der Hauptschule, der Realschule und des Gymnasiums umfasst. Sie kann ferner Aufgaben der beruflichen Ausbildung erfüllen.
Die integrierte Gesamtschule endet mit der Jahrgangsstufe 10. Ihr kann eine gymnasiale Oberstufe angegliedert sein.
Sie vermittelt die Abschlüsse nach Tz 2.1.4, 2.1.5 und 2.1.6 und kann auch zu Abschlüssen des beruflichen Schulwesens führen.
2.1.7a Schulen mit mehreren Bildungsgängen fassen verschiedene Schularten pädagogisch und organisatorisch zusammen. Sie können in den Bundesländern unterschiedlich ausgestaltet sein.
2.1.8 Die Fachoberschule baut auf einem mittleren Schulabschluss auf und vermittelt allgemeine, fachtheoretische und fachpraktische Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten. Sie umfasst die Jahrgangsstufen 11 und 12 und führt zur Fachhochschulreife. Die Jahrgangsstufe 11 beinhaltet Unterricht und fachpraktische Ausbildung. Der Besuch der Jahrgangsstufe 11 kann durch eine einschlägige Berufsausbildung ersetzt werden.
Der Unterricht in der Jahrgangsstufe 12 wird grundsätzlich in Vollzeit erteilt. Er kann auch in Teilzeit mit entsprechend längerer Dauer erteilt werden.
Die Länder können auch eine Jahrgangsstufe 13 einrichten. Nach Abschluss dieser Jahrgangsstufe kann die fachgebundene bzw. allgemeine Hochschulreife erreicht werden. Tz 2.1.13 ist zu beachten.
Den Auszubildenden an Fachoberschulen sind Auszubildende am einjährigen Berufskolleg in Baden-Württemberg zur Erlangung der Fachhochschulreife sowie an der Berufsoberschule in Rheinland-Pfalz gleichgestellt.
2.1.9 Die Abendhauptschule führt Berufstätige, die während der Vollzeitschulpflicht die Hauptschulausbildung nicht abgeschlossen haben, in mindestens einjährigen Kursen zu einem ersten allgemeinbildenden Schulabschluss (z. B. Hauptschulabschluss, Berufsreife).
2.1.10 Die Berufsaufbauschule ist eine Schule, die neben einer Berufsschule oder nach erfüllter Berufsschulpflicht von Jugendlichen besucht wird, die in einer Berufsausbildung stehen oder eine solche abgeschlossen haben. Sie vermittelt eine über das Ziel der Berufsschule hinausgehende allgemeine und fachtheoretische Bildung und führt zu einem mittleren Schulabschluss. Der Bildungsgang umfasst in Vollzeit mindestens ein Jahr. Die Fachoberschulklassen 11 und 12 im Land Berlin, deren Besuch den Hauptschulabschluss und eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, gelten als Berufsaufbauschule.
2.1.11 Die Abendrealschule führt Berufstätige, die die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben, zu einem mittleren Schulabschluss. In den letzten zwei Schulhalbjahren vor der Abschlussprüfung sind die Auszubildenden in der Regel von der Verpflichtung zur Ausübung einer Berufstätigkeit befreit.
2.1.12 Das Abendgymnasium führt Berufstätige zur allgemeinen oder zu einer fachgebundenen Hochschulreife. Aufnahmevoraussetzung ist eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit sowie ein Mindestalter von 18 Jahren. Auszubildende ohne mittleren Schulabschluss oder eine gleichwertige Vorbildung müssen einen mindestens halbjährigen Vorkurs erfolgreich absolviert haben. Die Ausbildungsdauer beträgt in der Regel drei und höchstens vier Jahre. In den letzten drei Schulhalbjahren vor der Reifeprüfung sind die Auszubildenden von der Verpflichtung zur Ausübung einer Berufstätigkeit befreit.
2.1.13 Das Kolleg führt in einem Bildungsgang von in der Regel drei und höchstens vier Jahren zur allgemeinen oder zu einer fachgebundenen Hochschulreife. Aufnahmevoraussetzungen sind eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit sowie ein Mindestalter von 18 Jahren. Auszubildende, die keinen mittleren Schulabschluss nachweisen können, müssen zusätzlich eine Eignungsprüfung oder einen mindestens halbjährigen Vorkurs erfolgreich absolviert haben.
Den Auszubildenden an Kollegs gleichgestellt sind Auszubildende anderer Schulformen, deren Aufnahmevoraussetzungen und deren Ausbildung nach der Feststellung des jeweils zuständigen Bundeslandes einer Kollegausbildung entsprechen.
Die Auszubildenden in den als Vorstufe eingerichteten einjährigen Klassen an den Berufsoberschulen in Bayern sind den Auszubildenden an Berufsaufbauschulen gleichgestellt.
2.1.14 Die Berufsfachschule ist eine Schule von mindestens einjähriger Dauer bei Vollzeitunterricht, für deren Besuch keine Berufsausbildung oder berufliche Tätigkeit vorausgesetzt wird. Sie hat die Aufgabe, allgemeine und fachliche Lehrinhalte zu vermitteln. Die Berufsfachschule kann zu verschiedenen schulischen und/oder beruflichen Bildungsabschlüssen führen. Je nach Ausbildungsdauer und dem vermittelten Abschluss erfolgt eine Förderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2.
2.1.15 Berufsfachschule im Sinne des Gesetzes sind auch die mindestens einjährigen Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung; dies sind z. B.:
a) das Berufsgrundbildungsjahr im Sinne der Anrechnungsverordnungen nach § 7 des Berufsbildungsgesetzes bzw. § 27a Abs. 1 der Handwerksordnung, dessen Besuch einen Teil einer Ausbildung in Betrieben oder überbetrieblichen Ausbildungsstätten ersetzt,
b) das Berufsvorbereitungsjahr, eine Sonderform der beruflichen Grundbildung insbesondere für solche Jugendliche, die die Voraussetzungen für eine qualifizierte Berufsausbildung noch nicht erfüllen,
c) der berufsbefähigende Bildungsgang (Zusammenfassung der Teilzeitberufsschulpflicht auf ein Jahr), der Jugendlichen ohne Ausbildungsverhältnis oder ohne Ausbildung in einer beruflichen Vollzeitschule eine berufliche Grundbildung vermittelt und
d) die berufliche Grundbildung lern- bzw. geistig behinderter Schülerinnen und Schüler an Förderschulen (z. B. Werkstufe, Berufsorientierungsstufe).
Für die Teilnahme an einem kooperativen Berufsgrundbildungsjahr, in dem die Ausbildung gleichzeitig in Schule und Betrieb stattfindet, wird Ausbildungsförderung nicht geleistet.
2.1.16 Die Fachschule vermittelt eine vertiefte berufliche Fachbildung und fördert die Allgemeinbildung. Sie setzt grundsätzlich den Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung oder eine entsprechende praktische Tätigkeit voraus. Als weitere Voraussetzung kann eine zusätzliche Berufsausübung gefordert werden.
Bildungsgänge an Fachschulen in Vollzeit dauern in der Regel mindestens ein Jahr, Bildungsgänge an Fachschulen in Teilzeit dauern entsprechend länger.
Je nachdem, ob für den Besuch der Fachschule eine abgeschlossene Berufsausbildung vorausgesetzt und welcher Bildungsabschluss vermittelt wird, erfolgt eine Förderung für den Besuch einer Schule nach § 2 Abs. 1, Nr. 1, 2 oder 3.
Zur Definition von Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, vgl. Tz 13.1.1.
2.1.17 Die Höhere Fachschule baut auf einem mittleren Bildungsabschluss oder einer gleichwertigen Vorbildung auf. Sie führt in vier bis sechs Halbjahren zu einem Abschluss, der in der Regel durch eine staatliche Prüfung erlangt wird. Er ermöglicht den unmittelbaren Eintritt in einen Beruf gehobener Position und führt unter besonderen Umständen zur allgemeinen oder zu einer fachgebundenen Hochschulreife.
2.1.18 Akademien sind berufliche Ausbildungsstätten, die keine Hochschulen sind. Sie können nach Erwerb eines mittleren Bildungsabschlusses sowie nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung, nach einem zweijährigen Praktikum oder nach mehrjähriger beruflicher Tätigkeit besucht werden. Der Bildungsgang an einer Akademie dauert mindestens fünf Halbjahre und führt zu einem gehobenen Berufsabschluss, der mit Bestehen einer staatlichen Prüfung erreicht wird. Akademien sind auch die staatlichen Berufsakademien.
2.1.19 Hochschulen bereiten auf Tätigkeiten vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordern. Voraussetzung der Zulassung ist der Nachweis der für das gewählte Studium erforderlichen Qualifikation (insbesondere allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife, Fachhochschulreife). Der Begriff Hochschule im Sinne dieses Gesetzes umfasst Hochschulen jeder Art und jeder Organisationsform. Die Förderfähigkeit einer Ausbildung an nichtstaatlichen Hochschulen richtet sich nach § 2 Abs. 2.
2.1.20 Für den Besuch von Sonderschulen bzw. Förderschulen wird Ausbildungsförderung geleistet, soweit sie – unter Berücksichtigung der besonderen Lage der betreffenden Schülerinnen und Schüler – denselben Lehrstoff vermitteln und zu denselben Ausbildungszielen führen wie die in Tz 2.1.4 bis 2.1.15 genannten Ausbildungsstätten.
2.1.21 Ob eine Ausbildungsstätte eine öffentliche Einrichtung ist, bestimmt sich nach dem jeweiligen Landesrecht.
2.1.22 Ersatzschulen sind die als solche nach dem jeweiligen Landesrecht genehmigten oder anerkannten Privatschulen, an denen – auch in Erfüllung der Schulpflicht – dieselben Bildungsabschlüsse erzielt werden können wie an staatlichen Schulen.
2.1.23 Schüler einer Klasse sind förderungsrechtlich gleichzubehandeln. Maßgebend sind die für den Besuch der Ausbildungsstätte/Klasse allgemein vorgeschriebenen Zugangsvoraussetzungen; auf die individuelle Vorbildung des einzelnen Auszubildenden kommt es nicht an.
Zu Absatz 1a
2.1a.1 Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 sind nur erfüllt für Auszubildende, die von der Wohnung ihrer Eltern oder des Elternteils aus, dem sie rechtlich oder tatsächlich zugeordnet sind, infolge räumlicher Entfernung eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte in einer angemessenen Zeit nicht erreichen können. Auszubildende wohnen nur dann bei ihren Eltern, wenn sie mit ihnen in einer häuslichen Gemeinschaft leben. § 12 Abs. 3a findet im Rahmen des § 2 Abs. 1a keine Anwendung.
Andere Gründe als die räumliche Entfernung, etwa Erwerbstätigkeit eines alleinstehenden Elternteils, unzureichende Wohnverhältnisse, Gefährdung durch Umwelteinflüsse oder besondere soziale oder medizinische Betreuungsbedürftigkeit erfüllen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 nicht.
2.1a.2 Hat der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz im Ausland und besucht er eine im Inland gelegene Ausbildungsstätte, so liegen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a dann nicht vor, wenn von der Wohnung der Eltern in dem fremden Staat aus eine entsprechende zumutbare, auch fremdsprachige Ausbildungsstätte besucht werden kann.
2.1a.3 Für die Frage, ob eine Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern aus in angemessener Zeit erreicht werden kann, ist die durchschnittliche tägliche Wegzeit maßgebend, nicht die Wegstrecke. Eine Ausbildungsstätte ist nicht in einer angemessenen Zeit erreichbar, wenn bei Benutzung der günstigsten Verkehrsverbindungen mindestens an drei Wochentagen für Hin- und Rückweg eine Wegzeit von mehr als zwei Stunden benötigt wird.
Zu der Wegzeit gehören auch Wege zwischen der Haltestelle des Verkehrsmittels und der Ausbildungsstätte bzw. Wohnung sowie die notwendigen Wartezeiten vor und nach dem Unterricht. Umsteigezeiten zwischen verschiedenen Verkehrsmitteln gelten als Wartezeit. Nach Addition von Hin- und Rückweg ist jeder angefangene Kilometer Fußweg mit 15 Minuten zu berechnen. Maßgebend sind die regelmäßigen Verkehrsverhältnisse im Bewilligungszeitraum.
2.1a.4 Erreichbar ist eine Ausbildungsstätte ferner nicht, wenn Auszubildenden der Weg aus einem in ihrer Person liegenden Grund (z. B. Krankheit, Behinderung) nicht zuzumuten ist. In Zweifelsfällen ist das zuständige Gesundheitsamt im Wege der Amtshilfe gutachtlich zu hören.
2.1a.5 Die Prüfung nach § 2 Abs. 1a Nr. 1 entfällt bei Vollwaisen oder wenn der Aufenthaltsort der Eltern nicht bekannt ist.
2.1a.6 Die erforderliche räumliche Nähe von Elternwohnung und Ausbildungsstätte ist auch dann nicht gegeben, wenn
a) die auszubildende Person rechtlich gehindert ist, in der Wohnung ihrer Eltern oder eines Elternteils zu wohnen und der Hinderungsgrund nicht von der auszubildenden Person zu vertreten ist (z. B. Sorgerecht nach Ehescheidung liegt bei dem anderen Elternteil; ein Elternteil befindet sich in einem Pflegeheim oder in Strafhaft; ein Elternteil steht unter rechtlicher Betreuung, die Betreuung umfasst die Sorge für Wohnungsangelegenheiten und die betreuende Person hat die Aufnahme der auszubildenden Person in die Wohnung des Elternteils abgelehnt);
b) die volljährige auszubildende Person als Minderjährige auf Grund der Bestimmung Dritter (nicht ihrer Eltern) rechtlich gehindert war, in der Wohnung ihrer Eltern oder eines Elternteils zu wohnen. In diesen Fällen gilt sie auch nach Erreichen der Volljährigkeit als rechtlich gehindert, bei ihren Eltern zu wohnen. Bei nichtehelichen Kindern oder Kindern geschiedener Eltern ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit von der bestehenden rechtlichen Zuordnung auszugehen. Maßgeblich ist weiterhin allein die Wohnung des vor Eintritt der Volljährigkeit sorgeberechtigten Elternteils.
2.1a.7 Sofern die Unterbringung von Auszubildenden außerhalb ihres Elternhauses nach Maßgabe des SGB VIII erfolgt, steht dies einer Erreichbarkeit der Ausbildungsstätte von der elterlichen Wohnung nicht entgegen, solange den Eltern oder einem Elternteil der Auszubildenden das Sorgerecht bzw. das Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht entzogen worden ist. Ausbildungsförderung ist wegen der allein erziehungsbedingten auswärtigen Unterbringung nicht gerechtfertigt.
Dagegen steht eine auswärtige Unterbringung nach Maßgabe des SGB VIII außerhalb des Elternhauses einer Erreichbarkeit der Ausbildungsstätte entgegen, sofern
– die Sorgeberechtigten gestorben sind (vgl. Tz 2.1a.5) oder
– den Eltern bzw. dem bisher sorgeberechtigten Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen ist (vgl. Tz 2.1a.6).
2.1a.8 Eine entsprechende Ausbildungsstätte ist vorhanden, wenn sie nach Lehrstoff und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führt.
Berufsbildende Ausbildungsstätten, die sich nach schulrechtlichen Bestimmungen in den angebotenen Fachrichtungen unterscheiden, sind keine einander entsprechende Ausbildungsstätten.
Auf ein besonderes Erziehungsziel kann sich eine auszubildende Person jedoch nur berufen, wenn
– für sie eine an das Erziehungsziel gebundene berufliche Vorbildung für die Ausübung des angestrebten Berufes von Bedeutung ist oder
– sie aus konfessionellen oder weltanschaulichen Gründen auf das besondere Erziehungsziel Wert legt.
2.1a.9 Gymnasien verschiedenen Typs sind keine einander entsprechenden Ausbildungsstätten.
Gymnasien sind z. B. dann verschiedenen Typs, wenn sie unterschiedliche Aufnahmevoraussetzungen haben oder sich aufgrund eines nicht unerheblichen Anteils spezieller, über den üblichen Fächerkanon hinausgehender sprach- bzw. berufsspezifischer Unterrichtsangebote unterscheiden, die der Schule insgesamt eine besondere Prägung geben.
Lediglich unterschiedliche Schwerpunkte reichen nicht aus. Auch die Sprachenfolge innerhalb eines gymnasialen Typs (welche Fremdsprachen ab welcher Jahrgangsstufe unterrichtet werden) ist unerheblich.
2.1a.10 Weiterführende allgemeinbildende Schulen desselben Typs sind in der gymnasialen Oberstufe grundsätzlich auch dann einander entsprechende Ausbildungsstätten, wenn die Lernangebote in Leistungs- und/oder Grundkursen nicht deckungsgleich sind. Eine entsprechende Ausbildungsstätte ist nicht vorhanden, wenn an der besuchten Ausbildungsstätte oder an einer anderen erreichbaren Ausbildungsstätte
a) die Teilnahme an Kursen in einem Leistungsfach, das zur Fortsetzung eines Ausbildungsschwerpunktes der Mittelstufe gewählt wurde, nicht möglich ist oder
b) ein gewünschter beruflicher Schwerpunkt nicht angeboten wird.
2.1a.11 Eine Ausbildungsstätte, an der der Auszubildende an einem
Schulversuch teilnehmen müsste, ist eine entsprechende Ausbildungsstätte, soweit nicht durch den Schulversuch Lerninhalt, Schulstruktur oder Bildungsgang wesentlich verändert werden.
2.1a.12 Für behinderte Personen ist eine nicht auf die jeweilige Behinderung eingerichtete Ausbildungsstätte keine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte i. S. d. Absatzes 1a. Die Tz 14a.0.1 bis 14a.0.3 sind anzuwenden.
2.1a.13 Wenn die Aufnahme des Auszubildenden rechtlich zulässig ist, ist eine entsprechende Ausbildungsstätte vorhanden, unabhängig davon, ob sie koedukativ ist oder nicht und ob sie als Ganztagsschule geführt wird oder nicht.
2.1a.14 Eine entsprechende Ausbildungsstätte gilt im Sinne dieser Vorschrift als nicht vorhanden, wenn sie Neuaufnahmen allgemein oder in dem zur Entscheidung stehenden Fall wegen Überfüllung abgelehnt hat. Dabei wird vorausgesetzt, dass ein eventuell vorgegebener Meldetermin eingehalten worden ist.
2.1a.15 Der Besuch einer Ausbildungsstätte ist der auszubildenden Person nicht zumutbar, wenn dadurch die Ausbildung wesentlich beeinträchtigt würde.
Eine wesentliche Beeinträchtigung liegt z. B. vor, wenn die auszubildende Person infolge einer Veränderung ihrer Lebensverhältnisse und der ihrer Eltern während des letzten Schuljahres oder bei Gymnasien während der letzten beiden Schuljahre vor Abschluss des Ausbildungsabschnitts auf eine andere Ausbildungsstätte wechseln müsste.
2.1a.16 Auszubildenden ist der Wechsel auf ein Gymnasium anderen Typs, auf ein Gymnasium desselben Typs mit anderer Sprachenfolge, sowie der Wechsel von einer integrierten Gesamtschule auf ein Gymnasium oder umgekehrt nicht zumutbar. Satz 1 gilt nicht, wenn der Typ der Ausbildungsstätte im Laufe der Ausbildungszeit geändert wird.
2.1a.17 Der Besuch einer öffentlichen oder einer weltanschaulich neutralen, privaten Ausbildungsstätte ist grundsätzlich zumutbar.
2.1a.18 Der Besuch einer weltanschaulich oder konfessionell geprägten Ausbildungsstätte ist für Auszubildende anderer Weltanschauung oder Konfession nicht zumutbar.
2.1a.19 Eine entsprechende Ausbildungsstätte ist weiter nicht vorhanden, wenn die von der Wohnung der Eltern aus erreichbare Ausbildungsstätte
– Schulgeld in einer Höhe erhebt, das sich als Hindernis darstellt, die angestrebte Ausbildung an der in der Nähe der Elternwohnung gelegenen Ausbildungsstätte aufzunehmen,
– die auszubildende Person nur als Internatsschüler aufnimmt,
– leistungsbezogen strengere Zugangsvoraussetzungen hat.
2.1a.20 Als Kinder nach Nummer 3 gelten die in Tz 25.5.1 genannten Personen.
Zu Absatz 2
2.2.1 Die Einstufung privater Ausbildungsstätten als Ergänzungsschulen bestimmt sich nach Landesrecht. Es ist nicht erforderlich, dass sie im Lehrgegenstand einer öffentlichen Schule entsprechen.
2.2.2 Die Anerkennung der Gleichwertigkeit des Besuchs von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen setzt voraus, dass es sich dabei nach Landesrecht um Schulen oder Hochschulen handelt.
2.2.3 Maßstab für die Gleichwertigkeitsprüfung sind die Zugangsvoraussetzungen, der Lehrplan, die fachliche und pädagogische Eignung der Lehrkräfte, die Qualität der vermittelten Ausbildung und der Ausbildungsabschluss; sie müssen der Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung oder genehmigten Ersatzschule derselben Ausbildungsstättenart gleichwertig sein. Die Prüfung der Gleichwertigkeit ist auf Praktika zu erstrecken, soweit sie in Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten stehen.
Zu Absatz 4
2.4.1 Praktikum ist nur eine fachpraktische Ausbildung, deren zeitliche Dauer und inhaltliche Ausgestaltung in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist.
Das Praktikum darf keine selbstständige, in sich abgeschlossene Ausbildung sein. Es muss vielmehr auf eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte nach § 2 Abs. 1 bis 3 vorbereiten oder diese ergänzen.
Ein im Inland durchgeführtes Praktikum ist auch dann förderungsfähig, wenn es im Zusammenhang mit einer vollständig im Ausland durchgeführten Ausbildung gefordert wird, die nach § 5 Abs. 2 förderungsfähig ist (vgl. zur Zuständigkeit Tz 45.4.1 und 45.4.4).
Freiwillige Praktika können als solche nicht gefördert werden. Werden sie neben einer förderungsfähigen Ausbildung absolviert, gilt Tz. 2.5.5.
2.4.2 Es ist unerheblich, ob das Praktikum vor, während oder nach dem schulischen bzw. hochschulischen Teil der Ausbildung abzuleisten ist.
Unerheblich ist ferner, ob das Praktikum eine Voraussetzung für die Zulassung zum Besuch der Ausbildungsstätte oder Teil der schulischen Ausbildung oder Hochschulausbildung ist.
2.4.3 Ein Praktikum ist erforderlich, wenn es die einzige Möglichkeit oder eine von mehreren zwingend vorgeschriebenen Möglichkeiten der Vorbereitung oder Ergänzung einer Ausbildung ist.
2.4.4 Die Förderung beschränkt sich auf die vorgeschriebene Mindestdauer des Praktikums.
2.4.5 Praktikantinnen und Praktikanten sind förderungsrechtlich den Auszubildenden an den Ausbildungsstätten gleichzustellen, deren Besuch das Praktikum erforderlich macht.
Ob die Praktikumsstelle im Einzelfall die Anforderungen der Ausbildungsbestimmungen erfüllt, soll auf Grund einer entsprechenden Bescheinigung einer Ausbildungsstätte oder einer anderen Stelle entschieden werden.
2.4.5a Bei Praktikantinnen und Praktikanten, die außerhalb des Elternhauses untergebracht sind, ist die Erreichbarkeit der Praktikantenstelle von der Wohnung der Eltern nicht zu prüfen.
Bei unterrichtsbegleitenden Praktikumszeiten wie z. B. in der Jahrgangsstufe 11 der Fachoberschule gilt dies nur, soweit in der Ausbildung bzw. dem betreffenden Teilzeitraum der Ausbildung eine praktische Ausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte überwiegt (z. B. drei Tage Praktikum im Betrieb und zwei Tage Unterricht/fachpraktische Ausbildung in der Schule).
2.4.6 Während eines Vor-Praktikums, das in Ausbildungsbestimmungen unterschiedlicher Ausbildungsstättenarten zeitlich und inhaltlich in gleicher Weise geregelt ist, ist die förderungsrechtliche Stellung des Auszubildenden nach seiner Erklärung darüber zu bestimmen, welche Ausbildungsstätte (Art von Ausbildungsstätten) er anschließend zu besuchen beabsichtigt.
2.4.8 Wird das Praktikum nach dem Erwerb der Hochschul- oder Fachhochschulreife als Zugangsvoraussetzung zum Studium einer bestimmten Fachrichtung oder als Prüfungsvoraussetzung gefordert, so steht es im Zusammenhang mit der beabsichtigten Ausbildung an der Hochschule.
2.4.9 Ergänzt das Praktikum eine Schulausbildung, die allein zum Besuch einer anderen Schule oder Hochschule nicht ausreicht, so steht es im Zusammenhang mit dieser Schulausbildung.
2.4.10 Maßgebend ist das Recht des Landes, in dem die Ausbildungsstätte liegt. Auf das Recht des Landes, in dem das Praktikum durchgeführt wird, kommt es nicht an.
Zu Absatz 5
2.5.1 Ein Wechsel der konkreten Ausbildungsstätte innerhalb derselben Ausbildungsstättenart (vgl. Tz 2.1.2) lässt die Fortdauer des Ausbildungsabschnitts unberührt. Ein einheitlicher Ausbildungsabschnitt liegt auch beim Wechsel von einer Teilzeit- zu einer Vollzeitausbildung an derselben Ausbildungsstättenart vor.
2.5.2 Die Arbeitskraft der Auszubildenden wird durch die Ausbildung voll in Anspruch genommen, wenn nach den Ausbildungsbestimmungen oder der allgemeinen Erfahrung die Ausbildung (Unterricht, Vorlesung, Praktika, Vor- und Nachbereitung) 40 Wochenstunden erfordert.
Im schulischen Bereich ist eine Vollzeitausbildung nur anzunehmen, wenn die Unterrichtszeit mindestens 20 Wochenstunden beträgt. Der Religionsunterricht ist mitzuzählen, auch wenn Auszubildende im Einzelfall daran nicht teilnehmen. Zu welcher Tageszeit der Unterricht erteilt wird, ist unerheblich.
An Hochschulen kann eine Vollzeitausbildung grundsätzlich angenommen werden, wenn im Durchschnitt pro Semester 30 ECTS-Leistungspunkte vergeben werden. Teilzeitausbildungen sind nicht förderungsfähig.
2.5.3 Bei Hochschulausbildungen ist grundsätzlich von einer Vollzeitausbildung auszugehen, wenn dies in der Bescheinigung nach § 9 bestätigt wird.
Dies gilt auch bei dualen Studiengängen (vgl. Tz 7.1.10).
2.5.4 Abweichend von Tz 2.5.2 wird grundsätzlich angenommen, dass die Ausbildung die Arbeitskraft nicht voll in Anspruch nimmt, wenn eine gleichzeitige Berufstätigkeit vorgeschrieben ist. Diese Annahme gilt auch dann, wenn der Auszubildende aus in seiner Person liegenden Gründen von der vorgeschriebenen Berufstätigkeit befreit ist.
2.5.5 Wenn die Ausbildung die Arbeitskraft im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt, ist eine daneben ausgeübte Beschäftigung förderungsunschädlich.
2.5.6 Eine kurzfristige, von der auszubildenden Person nicht zu vertretende Verminderung der Unterrichts-, Vorlesungs-, Praktikums- oder Vor- und Nachbereitungszeit steht der Leistung von Ausbildungsförderung nicht entgegen.
Zu Absatz 6
2.6.3 Teilnehmende an vollzeitschulischen Fortbildungsmaßnahmen an staatlichen oder staatlich anerkannten Schulen haben ein Wahlrecht zwischen den Leistungen nach dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (AFBG) und den Leistungen nach diesem Gesetz.
Erhält die auszubildende Person für eine Ausbildung Leistungen nach dem AFBG, ist ein Anspruch auf BAföG-Förderung für eine zeitlich überlappende andere Ausbildung nicht ausgeschlossen. Der Unterhaltsbeitrag nach dem AFBG ist in einem solchen Fall voll als bedarfsminderndes Einkommen gemäß § 21 Abs. 3 Nr. 2 in Verbindung mit § 23 Abs. 4 Nr. 2 anzurechnen (vgl. Tz 21.3.6a).
Wird für die Fortbildungsmaßnahme BAföG-Förderung in Anspruch genommen, so kann die gleiche Maßnahme unabhängig von Art und Umfang der bezogenen Leistungen nicht nach dem AFBG gefördert werden.
2.6.4 Begabtenförderungswerke im Sinne dieser Vorschrift sind9:
a) Cusanuswerk
Bischöfliche Studienförderung
Baumschulallee 5
53115 Bonn
b) Evangelisches Studienwerk e.V. Haus Villigst
Iserlohner Straße 25
58239 Schwerte
c) Friedrich-Ebert-Stiftung e.V.
Godesberger Allee 149
53175 Bonn
d) Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit
Begabtenförderung
Karl-Marx-Straße 2
14482 Potsdam
e) Hans-Böckler-Stiftung
Hans-Böckler-Straße 39
40476 Düsseldorf
f) Förderungswerk Hanns-Seidel-Stiftung e.V.
Lazarettstraße 33
80636 München
g) Konrad-Adenauer-Stiftung e.V.
Rathausallee 12
53757 St. Augustin
oder
Klingelhöferstraße 23
10785 Berlin
h) Stiftung der Deutschen Wirtschaft im Haus der Deutschen Wirtschaft
Breite Straße 29
10178 Berlin
i) Heinrich-Böll-Stiftung e.V.
Schumannstraße 8
10117 Berlin
j) Studienstiftung des Deutschen Volkes
Ahrstr. 41
53175 Bonn
k) Bundesstiftung Rosa Luxemburg e.V.
Franz-Mehring-Platz 1
10243 Berlin.
l) Ernst Ludwig Ehrlich Studienwerk (ELES)
Postfach 120855
10598 Berlin
m) Stiftung Begabtenförderung berufliche
Bildung (SBB)
Menuhinstraße 6
53119 Bonn
Diese Institutionen werden nur insoweit als Begabtenförderungswerk tätig, als sie hierfür öffentliche Mittel einsetzen.
2.6.4a Der Leistungsausschluss nach Nummer 2 gilt erst dann, wenn Auszubildende tatsächlich Leistungen eines Begabtenförderungswerks erhalten (z. B. Büchergeld, Leistungen zum Lebensunterhalt), und nicht bereits, wenn sie ins Förderprogramm aufgenommen worden sind.
2.6.5 Unter § 2 Abs. 6 Nr. 3 fallen insbesondere
a) Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und
b) ihnen gleichgestellte Anwärterinnen und Anwärter in einem Dienstverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses, die Anwärterbezüge (§ 59 BBesG) oder eine vergleichbare Ausbildungsvergütung erhalten.
§ 2 Abs. 6 Nr. 3 bezieht sich nicht auf Auszubildende, die im Zusammenhang mit dem Besuch einer Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 ein Praktikum ableisten (z. B. Sozialarbeiter), auch wenn sie dafür eine Praktikantenvergütung aus öffentlichen Kassen erhalten.
§ 3Fernunterricht
(1) Ausbildungsförderung wird für die Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen geleistet, soweit sie unter denselben Zugangsvoraussetzungen auf denselben Abschluss vorbereiten, wie die in § 2 Abs. 1 bezeichneten oder nach § 2 Abs. 3 bestimmten Ausbildungsstätten.
(2) Ausbildungsförderung wird nur für die Teilnahme an Lehrgängen geleistet, die nach § 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes10 zugelassen sind oder, ohne unter die Bestimmungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes zu fallen, von einem öffentlich-rechtlichen Träger veranstaltet werden.
(3) Ausbildungsförderung11 wird nur geleistet, wenn
1. der Auszubildende in den sechs Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraums erfolgreich an dem Lehrgang teilgenommen hat und er die Vorbereitung auf den Ausbildungsabschluss in längstens 12 Monaten beenden kann,
2. die Teilnahme an dem Lehrgang die Arbeitskraft des Auszubildenden voll in Anspruch nimmt und diese Zeit zumindest drei aufeinander folgende Kalendermonate dauert.
Das ist durch eine Bescheinigung des Fernlehrinstituts nachzuweisen.
(4) Die zuständige Landesbehörde12 entscheidet, den Auszubildenden welcher Ausbildungsstättenart die Teilnehmer an dem jeweiligen Fernunterrichtslehrgang gleich zu stellen sind. Auszubildende, die an Lehrgängen teilnehmen, die
1. auf den Hauptschulabschluss vorbereiten, werden nach Vollendung des 17. Lebensjahres den Schülern von Abendhauptschulen,
2. auf den Realschulabschluss vorbereiten, werden nach Vollendung des 18. Lebensjahres den Schülern von Abendrealschulen,
3. auf die Fachhochschulreife vorbereiten, werden nach Vollendung des 19. Lebensjahres den Schülern von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4. auf die allgemeine oder eine fachgebundene Hochschulreife vorbereiten, werden nach Vollendung des 21. Lebensjahres den Schülern von Abendgymnasien
gleichgestellt.
(5) § 2 Abs. 4 und 6 ist entsprechend anzuwenden.
VwV zu § 3 Abs. 1
3.1.1 § 3 ist nur auf die Teilnahme an Lehrgängen anzuwenden, die nicht als Besuch von Ausbildungsstätten im Sinne des § 2 anzusehen ist. Ein Fernstudium, für das der Auszubildende an einer Hochschule immatrikuliert ist (z. B. Fernuniversität Hagen), ist ein Fernunterrichtslehrgang, fällt aber nicht unter § 3. Vgl. auch Tz 4.0.4.
3.1.2 Fernunterricht ist die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten
– auf vertraglicher Grundlage,
– gegen Entgelt,
– die ausschließlich oder überwiegend über eine räumliche Trennung erfolgt,
– bei der Lehrende oder die von ihm beauftragte Person den Lernerfolg überwachen.
Die Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.
Im Falle ausdrücklicher Festlegung kann der Fernunterricht unentgeltlich erteilt werden.
3.1.3 Dass der Fernunterrichtslehrgang unter denselben Zugangsvoraussetzungen auf denselben Abschluss wie eine der in § 2 Abs. 1 bezeichneten oder nach § 2 Abs. 3 bestimmten Ausbildungsstätten vorbereitet, ist anzunehmen, wenn die in den Ausbildungsbestimmungen des Bundes oder eines der Länder festgesetzten Anforderungen erfüllt sind.
3.1.4 Ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen, entscheidet die zuständige Landesbehörde zusammen mit der nach Absatz 4 zu treffenden Entscheidung.
3.1.5 Teilnehmer an Fernlehrgängen, die den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 genannten Auszubildenden gleich zu stellen sind, werden gefördert, wenn sie außerhalb des Elternhauses untergebracht sind. § 2 Abs. 1a findet keine Anwendung.
Zu Absatz 2
3.2.1 Für die Teilnahme an Lehrgängen, die nach Maßgabe des § 14 Abs. 3 FernUSG fortgeführt werden, ist Ausbildungsförderung auch dann zu leisten, wenn die Zulassung innerhalb der sechs Monate vor Beginn des Bewilligungszeitraums oder im Laufe des Bewilligungszeitraums erloschen, widerrufen oder zurückgenommen worden ist.
Zu Absatz 3
3.3.1 Erfolgreich hat ein Auszubildender dann an einem Lehrgang teilgenommen, wenn seine nachgewiesenen Leistungen erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht.
3.3.2 Ob der Auszubildende die Vorbereitung auf den Ausbildungsabschluss in längstens 12 Monaten beenden kann, ist nach seinem Leistungsstand und der Anlage des Lehrgangs zu beurteilen.
3.3.3 Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn die in Absatz 3 Nr. 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen gleichzeitig vorliegen.
3.3.4 Ausbildungsförderung wird nur geleistet, solange die Arbeitskraft des Auszubildenden voll in Anspruch genommen wird. Tz 2.5.2 bis 2.5.6 sind anzuwenden. Die Gesamtdauer der Förderung beträgt höchstens 12 Kalendermonate.
3.3.5 Das Amt erkennt die Bescheinigung nach Absatz 3 nur an, wenn sie von dem hauptberuflichen Mitarbeiter des Fernlehrinstituts, der den Lehrgang pädagogisch betreut, unterschrieben ist.
3.3.6 Das Amt soll die zuständige Landesbehörde unterrichten, wenn es Zweifel an der Richtigkeit der Bescheinigung eines Fernlehrinstituts hat.
Zu Absatz 4
3.4.1 Für die Gleichstellung der Teilnehmer an einem Lehrgang mit den Auszubildenden an einer Art von Ausbildungsstätten ist von den Tz 2.1.4 bis 2.1.19 auszugehen. Die schulrechtlichen Bestimmungen des Landes, in dessen Gebiet das Fernlehrinstitut seinen Hauptsitz für den Geltungsbereich des Gesetzes hat, sind ggf. ergänzend heranzuziehen.
§ 4Ausbildung im Inland
Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der §§ 5 und 6 für die Ausbildung im Inland geleistet.
VwV zu § 4
4.0.2 Eine Ausbildung findet im Inland statt, wenn die besuchte Ausbildungsstätte im Inland liegt. Auf den ständigen Wohnsitz der auszubildenden Person kommt es nicht an.
4.0.4 Ein Auszubildender nimmt an Fernunterrichtslehrgängen im Inland nur dann teil, wenn das Fernlehrinstitut seinen Sitz und der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz in diesem Gebiet haben.
4.0.5 Die Inlandsausbildung im Rahmen einer Auslandsausbildung ist grundsätzlich förderungsfähig zu Inlandsbedarfsätzen. Dies gilt jedoch nur, wenn die Inlandsausbildung auf die Auslandsausbildung angerechnet wird.
4.0.6 Für Abschlussarbeiten, die ohne Immatrikulation an einer ausländischen Hochschule und ohne Einbindung in den ausländischen Studienbetrieb geschrieben werden, kann Inlandsförderung bei fortbestehender Immatrikulation und Betreuung im Inland gewährt werden. Bei Studien- und Projektarbeiten gilt dies nur dann, wenn sie in der vorlesungsfreien Zeit im Ausland angefertigt werden. Siehe auch Tz 5.2.4.‘
§ 5Ausbildung im Ausland13
(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.
(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn
1. er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder
2. im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder
3. eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird14.
Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 1 ist auf die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden auch dann anzuwenden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz nicht im Inland haben, aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ihre hinreichende Verbundenheit zum Inland anderweitig nachweisen. Satz 1 Nr. 3 gilt für die in § 8 Abs. 1 Nr. 6 und 7, Abs. 2 und 3 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung im Inland erworben haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.
(3) (aufgehoben)
(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:
1. Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,
2. Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Jahren erworben werden kann,
3. Berufsfachschulen,
4. Fach- und Fachoberschulklassen,
5. Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstätten in den Nummern 3 bis 5 gleichwertig ist, wobei die Fachoberschulklassen ausgenommen sind. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.
(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, dass diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern.
VwV zu § 5 Abs. 1
5.1.1 Für die Ermittlung des ständigen Wohnsitzes ist allein auf den Gesetzeswortlaut abzustellen. Ein Wohnsitz im Sinne der Meldegesetze der Länder ist lediglich Anhaltspunkt, reicht aber für sich allein für die Feststellung des ständigen Wohnsitzes nicht aus.
Auszubildende, die sich ausschließlich zum Zwecke der Ausbildung in einem ausländischen Staat aufhalten, haben weiterhin ihren ständigen Wohnsitz im Inland.
Haben deutsche Auszubildende keinen ständigen Wohnsitz im Inland, kommt Ausbildungsförderung ausschließlich unter den Maßgaben des § 6 in Betracht.
Zu Absatz 2
5.2.1 Absatz 2 Satz 2 enthält nur insoweit eine Einschränkung der Förderung des Besuchs einer Berufsfachschule oder einer Fachschule im Ausland, als es sich um eine Förderung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 handelt; die Förderung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 für Ausbildungen, die vollständig innerhalb der EU oder in der Schweiz durchgeführt werden, bleibt hiervon unberührt.
5.2.4 Liegen die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung nach Absatz 2 nicht vor, wird Ausbildungsförderung auch dann nicht geleistet, wenn die auszubildende Person für eine Ausbildung im Ausland nur den Bedarf für eine Ausbildung im Inland in Anspruch nehmen will.
Abweichend kann für höchstens zwölf Monate Inlandsförderung gewährt werden, wenn Auszubildende
a) zum Zwecke der Anfertigung einer für die Erlangung des Ausbildungsziels bestimmten Abschlussarbeit (z. B. Diplom-, Bachelor- oder Masterarbeit) eine Bildungseinrichtung oder einen Betrieb im Ausland besuchen,
b) die Immatrikulation weiterhin ausschließlich im Inland erfolgt und
c) das Vorhaben in das weiterhin förderungsfähige Inlandsstudium eingebunden ist (vgl. zur Zuständigkeit Tz 45.4.4).
Hinsichtlich des Besuchs der Ausbildungsstätte oder der Teilnahme an einem Betriebspraktikum gilt Tz 9.2.2.
Studien- und Projektarbeiten für ein Inlandsstudium, die in der vorlesungsfreien Zeit im Ausland angefertigt werden, stehen der nach § 15 Abs. 2 durchgängigen Förderung des Inlandsstudiums nicht entgegen, wenn sie nicht ihrerseits unter den Voraussetzungen des § 5 einen Anspruch auf Auslandsförderung begründen.
Zu Nummer 1
5.2.5 Nach dem Ausbildungsstand förderlich ist eine Ausbildung, wenn die auszubildende Person die Grundkenntnisse in der gewählten Fachrichtung während einer zumindest einjährigen Ausbildung im Inland oder bei befristeten Drittstaatsaufenthalten nach Absatz 2 Nummer 1 im Rahmen einer Ausbildung im Ausland nach Absatz 2 Nummer 3 zuvor im EU-Ausland oder der Schweiz bereits erlangt hat, wobei diese einjährige Ausbildung auch in Teilzeit absolviert worden sein kann.
Förderlich ist eine Ausbildung im Ausland auch, wenn
– diese für einen früheren Zeitpunkt in den Ausbildungsbestimmungen vorgeschrieben ist oder
– die entsendende Hochschule die Förderlichkeit besonders bestätigt.
5.2.6 Erfolgt der Besuch der ausländischen Ausbildungsstätte unmittelbar nach dem Realschulabschluss, ist die Förderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 gegeben, wenn von einer Schule mit gymnasialer Oberstufe oder einer Fachoberschule bestätigt wird, dass die auszubildende Person dort nach Rückkehr aus dem Ausland aufgenommen werden kann.
5.2.7 Wird nach dem Abschluss eines Bachelorstudienganges ein Masterstudium in einem Land außerhalb der Europäischen Union oder der Schweiz aufgenommen, das im Inland, der Europäischen Union oder der Schweiz abgeschlossen werden soll, ist die Förderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 gegeben, wenn ein Jahr des Bachelorstudienganges im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz absolviert wurde.
5.2.8 Liegt in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis zum Beginn der Auslandsausbildung keine Immatrikulationsbescheinigung entsprechend Tz 9.2.2 vor, kann Ausbildungsförderung bewilligt werden, wenn eine konkrete Ausbildungsplatzzusage vorgelegt wird.
Es ist darauf hinzuweisen, dass der Bewilligungsbescheid aufgehoben werden kann, wenn die Immatrikulationsbescheinigung nicht innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Auslandsausbildung vorgelegt wird.
5.2.9 Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Teil der Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann.
5.2.9a Die Mindestdauer nach Satz 3 ist auch erfüllt, wenn statt Semester Quarters vorgesehen sind und der Aufenthalt mindestens zwei Quarters dauert oder wenn ein Trimester entsprechend der Ausbildungstaktung vor Ort absolviert wird, sofern die tatsächlichen Vorlesungszeiten der Dauer der inländischen Vorlesungszeiten eines Semesters im Wesentlichen entsprechen.
Als Semester gelten auch Schulhalbjahre bei schulischen Ausbildungen.
Zu Nummer 2
5.2.16 Bei integrierten Studiengängen erfolgt eine Förderung unabhängig davon, ob die Ausbildung an der deutschen oder der ausländischen Ausbildungsstätte begonnen oder fortgesetzt wird.
5.2.17 Bei integrierten Bachelor-/Masterstudiengangkombinationen ist die Förderung des Bachelorstudiengangs bis zum Abschluss im Ausland möglich, wenn der Masterstudiengang im Inland durchgeführt wird. Dem Bachelorstudiengang steht der Baccalaureusstudiengang, dem Masterstudiengang der Magisterstudiengang oder der postgraduale Diplomstudiengang gleich.
Zu Nummer 3
5.2.18 Ausbildungsförderung wird auch für den Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren EU-Mitgliedstaaten oder der Schweiz bis zum berufsqualifizierenden Abschluss in einem EU-Mitgliedstaat, in der Schweiz oder in Deutschland geleistet.
5.2.20 Die Auslandsausbildung wird regelmäßig zunächst nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 gefördert. Ein Wechsel in § 5 Abs. 2 Nr. 3 erfolgt, wenn der Auszubildende von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in einen anderen wechselt oder seine Ausbildung ohne die Gründe des § 16 Abs. 2 länger als ein Jahr oder ansonsten länger als die nach § 16 Abs. 2 gewährte Zeit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union fortsetzt.
5.2.21 Wechselt ein Auszubildender aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union für einen begrenzten Zeitraum in ein Land außerhalb der Europäischen Union, so ist davon auszugehen, dass er von Beginn seines ersten Auslandsaufenthaltes an nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 gefördert wurde.
5.2.22 Eine Kooperationsvereinbarung ist nur dann anzuerkennen, wenn sie in schriftlicher Form geschlossen oder im Rahmen einer mehrjährigen Praxis umgesetzt wurde. Absprachen zwischen einzelnen Beschäftigten der Ausbildungsstätten, die nicht von der jeweiligen Ausbildungsstätte legitimiert wurden, stellen keine Kooperationsvereinbarung dar.
Zu Absatz 4
5.4.1 Der Besuch einer Ausbildungsstätte ist gleichwertig, wenn er unter entsprechenden Zugangsvoraussetzungen und bei vergleichbarer Qualität der vermittelten Ausbildung zu einem Ausbildungsabschluss führt, der einem durch den Besuch der im Inland gelegenen Ausbildungsstätte erzielten Abschluss gleichwertig ist.
Für den Vergleich zur Beurteilung der Gleichwertigkeit des Besuchs der ausländischen Ausbildungsstätte sind dabei nicht der konkrete Ausbildungsgang oder einzelne besuchte Lehrveranstaltungen maßgeblich, sondern die Art der Ausbildungsstätte (institutionelle Gleichwertigkeit). Die Art der ausländischen Ausbildungsstätte muss einer der in § 2 genannten Ausbildungsstätten zugeordnet werden können. Maßgeblich für diese Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung (§ 2 Abs. 1 Satz 3). Damit kann im Rahmen der Studierendenförderung ein Förderungsanspruch beispielsweise auch bestehen, wenn an der ausländischen Hochschule Kurse in einem Bachelor-Studiengang belegt werden, die der inländischen Hochschulausbildung in einem Master-Studiengang förderlich sind und zumindest teilweise auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit des inländischen Master-Studiengangs angerechnet werden können (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1).
Wurde z. B. im Bereich der Schülerförderung die Gleichwertigkeit des Besuchs einer ausländischen Ausbildungsstätte festgestellt, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Ausbildung in Deutschland auf demselben Niveau durchgeführt wird (z. B. Lehrerausbildung an einer Fachschule) und der Ausbildungsabschluss in Deutschland anerkannt werden kann bzw. die Ausbildung zu einer Berufsbefähigung in Deutschland führt.
5.4.2 Maßstab für die Gleichwertigkeit sind die Definitionen der Ausbildungsstättenarten in Tz 2.1.6 bis 2.1.8, 2.1.14 und 2.1.16 bis 2.1.19. Besonderheiten der landesrechtlichen Bestimmungen des Landes, in dem das zuständige Amt seinen Sitz hat, bleiben außer Betracht.
5.4.3 Der Besuch der Ausbildungsstätte gilt grundsätzlich als gleichwertig, wenn die Ausbildung in ein Stipendien- oder Austauschprogramm des DAAD oder ein anderes, vom zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen mit den zuständigen Landesministern als besonders förderungswürdig anerkanntes Stipendienprogramm einbezogen ist. Dies gilt nicht für Sprachausbildungen.
5.4.5 Soweit das zuständige Amt nicht in der Lage ist, die Entscheidung aus eigener Sachkenntnis zu treffen, kann es die Auskunft der Zentralstelle für das ausländische Bildungswesen bei der Ständigen Konferenz der Kultusminister oder des DAAD einschließlich seiner Zweigstellen einholen.
5.4.6 Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten, die Abendgymnasien und Kollegs gleichwertig sind, kann nach dem Absatz 2 nicht geleistet werden.
5.4.7 Bei einer Ausbildung im Ausland nach Absatz 2 i. V. m. Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 2 entfällt eine Prüfung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a.
Zu Absatz 5
5.5.1 Ein Auslandspraktikum kann nach Absatz 5 nur gefördert werden, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 erfüllt sind. Tz 5.2.5 ist anzuwenden. Vorpraktika im Ausland sind nicht förderlich und können daher nicht gefördert werden.
5.5.2 Über die Förderung kann erst nach Vorlage der Anerkennungsbescheinigung nach § 5 Abs. 5 entschieden werden.
§ 5aUnberücksichtigte Ausbildungszeiten15
Bei der Leistung von Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Inland bleibt die Zeit einer Ausbildung, die der Auszubildende im Ausland durchgeführt hat, längstens jedoch bis zu einem Jahr, unberücksichtigt. Wenn während einer Ausbildung, die im Inland begonnen wurde und nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 im Ausland fortgesetzt wird, die Förderungshöchstdauer erreicht würde, verlängert sich diese um die im Ausland verbrachte Ausbildungszeit, höchstens jedoch um ein Jahr. Insgesamt bleibt nach Satz 1 und 2 höchstens ein Jahr unberücksichtigt; dies gilt auch bei mehrfachem Wechsel zwischen In- und Ausland. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Auslandsaufenthalt in Ausbildungsbestimmungen als ein notwendig im Ausland durchzuführender Teil der Ausbildung vorgeschrieben ist.
VwV zu § 5a
5a.0.1 Ob der Auslandsaufenthalt als ein notwendig im Ausland durchzuführender Teil der Ausbildung im Sinne des Satzes 4 vorgeschrieben ist, ist unter Berücksichtigung der Ausbildungsbestimmungen der inländischen Hochschule zu ermitteln. Nicht als ein notwendig im Ausland durchzuführender Teil der Ausbildung gilt ein Auslandsaufenthalt, wenn die Ausbildungsbestimmungen der inländischen Hochschule zu einem Zwei- oder Mehrfachstudiengang die Ausbildung in nur einem der Fächer als notwendig im Ausland durchzuführen festlegen.
5a.0.1a § 5a findet keine Anwendung auf Auslandsaufenthalte, die nach Tz 5.2.4 mit Inlandsförderung gefördert werden.
5a.0.2 Eine positive oder negative Entscheidung eines Antrags auf Ausbildungsförderung für eine Auslandsausbildung hat keine Bindungswirkung im Sinne des § 50 Abs. 1 Satz 4 für die Förderung einer anschließenden Ausbildung im Inland. § 5a geht als Spezialnorm der Regelung in § 50 Abs. 1 Satz 4 vor.
Während einer anschließenden Ausbildung im Inland bleibt das erste Jahr der Ausbildung im Ausland unberücksichtigt
a) bei der Zählung der Fachsemester für die Vorlage der Eignungsnachweise nach § 48 sowie für die Festsetzung des Endes der Förderungshöchstdauer,
b) bei der Prüfung, ob die auszubildende Person die Fachrichtung gewechselt oder die Ausbildung abgebrochen hat.
5a.0.3 Die Förderungshöchstdauer bzw. das Ende der Förderungszeit nach § 15 Abs. 3 verschiebt sich immer um die Ausbildungszeit(en) im Ausland, wenn der (die) Auslandsaufenthalt(e) innerhalb der Förderungshöchstdauer bzw. vor dem Ende der Förderungszeit nach § 15 Abs. 3 begonnen wurde(n). Die auszubildende Person kann die Verschiebung im In- und/oder Ausland in Anspruch nehmen. Die Verschiebung entspricht aber in jedem Fall insgesamt nur der (Gesamt-) Dauer der Ausbildungsaufenthalte im Ausland und ist zudem innerhalb desselben Ausbildungsabschnitts auf ein Jahr begrenzt.
5a.0.4 Satz 1 und 2 finden nur auf Aufenthalte im Ausland Anwendung, in denen eine Ausbildungsstätte der in § 5 Abs. 4 bezeichneten Art besucht wird. Für den Besuch einer Praktikumsstelle gilt ausschließlich die Regelung des Satzes 1. Tz 5a.0.1 und § 5a Satz 4 sind zu beachten.
5a.0.5 Tz 5a.0.2 gilt unabhängig davon, ob die auszubildende Person in der Zeit der Ausbildung im Ausland gefördert worden ist oder nicht.
5a.0.7 Während eines Ausbildungsabschnitts kann die Vergünstigung des § 5a nur einmal in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch, wenn sich der Zeitraum von bis zu einem Jahr aus mehreren Auslandsaufenthalten zusammensetzt.
5a.0.8 Zur Förderungsart vgl. Tz 17.1.1.
§ 6Förderung der Deutschen im Ausland
Deutschen im Sinne des Grundgesetzes16, die ihren ständigen Wohnsitz in einem ausländischen Staat haben und dort oder von dort aus in einem Nachbarstaat eine Ausbildungsstätte besuchen, ohne dass ein Anspruch nach § 5 besteht, kann Ausbildungsförderung geleistet werden, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen. Art und Dauer der Leistungen sowie die Anrechnung des Einkommens und Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland. § 9 Abs. 1 und 2 sowie § 48 sind entsprechend, die §§ 36 bis 38 sind nicht anzuwenden.
VwV zu § 6
6.0.1 Im Regelfall wird Deutschen mit ständigem Wohnsitz im Ausland für eine Ausbildung im Ausland Ausbildungsförderung nicht geleistet. Sie haben vorrangig Förderungsleistungen des Aufenthaltslandes in Anspruch zu nehmen.
Im Rahmen einer ermessensabhängigen Ausbildungsförderungsentscheidung nach § 6 sind die anderen Vorschriften des Gesetzes uneingeschränkt anzuwenden, soweit nicht im Folgenden Ausnahmen vorgesehen sind.
Die Entscheidung über die Leistung von Ausbildungsförderung nach § 6 ist – abweichend von dem Grundsatz über den Rechtsanspruch auf Förderungsleistungen – in das pflichtgemäße Ermessen des Amtes gestellt. Die Leistung kann nur ausnahmsweise gewährt werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände vorliegen. Auszubildende mit ständigem Wohnsitz in einem ausländischen Staat sind vorrangig auf die Durchführung der Ausbildung im Inland zu verweisen.
An das Vorliegen der besonderen Umstände des Einzelfalls sind strenge Anforderungen zu stellen. Sie müssen zu den allgemeinen Leistungsvoraussetzungen, deren Erfüllung für die Leistung von Ausbildungsförderung für den Besuch einer im Inland gelegenen Ausbildungsstätte erforderlich ist, hinzutreten.
Das Vorliegen besonderer Umstände kann grundsätzlich bejaht werden, wenn der auszubildenden Person die Durchführung der Ausbildung im Inland nicht zuzumuten ist. Dies ist in der Regel anzunehmen bei Auszubildenden, deren Bedarf sich nach § 12 bestimmt.
Hinsichtlich der Unzumutbarkeit für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 13 bestimmt, vgl. Tz 6.0.12.
6.0.2 Für eine Förderungsentscheidung nach § 6 müssen Auszubildende durch Vorlage einer Bescheinigung oder anderer amtlicher Unterlagen nachweisen, dass und in welcher Höhe sie Förderungsleistungen des Aufenthaltslandes erhalten oder dass ihr Förderungsantrag abgelehnt worden ist.
Auf eine Bescheinigung darüber, dass nach dem Förderungsrecht des Aufenthaltslandes kein Anspruch auf Förderungsleistungen besteht, kann verzichtet werden, wenn eine solche im Aufenthaltsland nicht ausgestellt wird; in diesem Zusammenhang gilt das Erklärungsprinzip.
Ausländische Förderungsleistungen jeder Art, die die auszubildende Person bezieht, sind auf den Bedarf nach diesem Gesetz voll ohne Gewährung von Freibeträgen anzurechnen.
6.0.3 Zum Begriff „Deutscher im Sinne des Grundgesetzes“ vgl. Tz 8.1.1.
6.0.4 Zum Begriff „ständiger Wohnsitz“ vgl. § 5 Abs. 1 i. V. m. Tz 5.1.1.
6.0.5 Als Deutsche mit ständigem Wohnsitz in einem ausländischen Staat sind auch die deutschen Familienangehörigen folgender Personengruppen anzusehen, die von ihrem im Inland ansässigen Dienstherrn oder Arbeitgeber für eine berufliche Tätigkeit ins Ausland entsandt werden:
a) Angehörige von diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland,
b) Bundeswehrangehörige an militärischen und zivilen Dienststellen,
c) sonstige Angehörige des öffentlichen Dienstes,
d) Angehörige der über- und zwischenstaatlichen Institutionen,
e) Angehörige von Kirchen- und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie der Verbände der freien Wohlfahrtspflege,
f) Angehörige von Firmen mit Hauptniederlassung im Inland.
6.0.6 Gemäß § 11 BGB teilt ein minderjähriger Auszubildender grundsätzlich den ständigen Wohnsitz der Eltern, eines Elternteils oder der Person, der er rechtlich oder tatsächlich zugeordnet ist. Hiervon wird für die Anwendung des § 6 abgesehen bei einem minderjährigen Auszubildenden, der bereits einmal in einem ausländischen Staat einen ständigen Wohnsitz begründet hat, wenn die Eltern ihren ständigen Wohnsitz in einen anderen Staat verlegen; für ihn bleibt sein Aufenthaltsort sein ständiger Wohnsitz, bis er durch ihn selbst aufgegeben wird.
6.0.7a Der Besuch einer Ausbildungsstätte in einem ebenfalls ausländischen Nachbarstaat kann nur dann gefördert werden,
a) wenn eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte im Wohnsitzstaat nicht vorhanden ist oder
b) die Verkehrsverbindungen zu der Ausbildungsstätte im Nachbarstaat wesentlich günstiger sind als zu einer vergleichbaren Ausbildungsstätte im Aufenthaltsstaat. Ein täglicher Grenzübertritt ist nicht zu verlangen.
6.0.8 Ausbildungsförderung wird für den Besuch von Ausbildungsstätten geleistet, die den
a) in § 2 Abs. 1 bezeichneten oder
b) durch Rechtsverordnungen nach § 2 Abs. 3 in den Förderungsbereich einbezogenen
Ausbildungsstätten im Inland entsprechen, soweit nach § 2 Abs. 1 und 1a eine Förderung im Inland zulässig wäre. Das ist der Fall, wenn sie nach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie nach dem vermittelten Ausbildungsabschluss den im Inland maßgeblichen Ausbildungsstättenarten (vgl. Tz 2.1.4 bis 2.1.19) vergleichbar sind; den besonderen Verhältnissen der Bildungseinrichtungen im Aufenthaltsland kann Rechnung getragen werden.
Gefördert wird der Besuch von öffentlichen und privaten Ausbildungsstätten; letztere müssen einer öffentlichen fachlichen Aufsicht im ausländischen Staat unterstehen oder einen öffentlich anerkannten Ausbildungsabschluss vermitteln. Das Amt erhält insofern Amtshilfe von den diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland. § 2 Abs. 1 Satz 3 und Absatz 2 des Gesetzes findet keine Anwendung.
6.0.9 Ausbildungsförderung für die Teilnahme an einem Praktikum und Fernunterrichtslehrgang wird nicht geleistet.
6.0.12 Die Unzumutbarkeit der Durchführung im Inland kann sich für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 13 bestimmt, z. B. ergeben
a) aus Gründen, die in der auszubildenden Person selbst liegen: z. B. die auszubildende Person ist krank oder behindert und bedarf daher der Betreuung durch ihre Eltern oder nahe Verwandte oder der Unterbringung in einem ausländischen Heim;
b) aus ihrer engen persönlichen oder familiären Umgebung: z. B. die Eltern oder andere nahe Angehörige der Auszubildenden sind krank, behindert oder gebrechlich und bedürfen deshalb zur Betreuung ihrer Anwesenheit;
c) aus Ausbildungsgründen, z. B. die Auszubildenden besuchen im Aufenthaltsland eine deutsche Ausbildungsstätte, die nach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie nach vermitteltem Ausbildungsabschluss den im Inland maßgeblichen Ausbildungsstättenarten (vgl. Tz 2.1.12, 2.1.13 und 2.1.16 bis 2.1.19) gleichwertig ist;
d) aus wirtschaftlichen Gründen: z. B. die Eltern der Auszubildenden oder diese selbst geraten während des Ausbildungsabschnitts in eine nicht voraussehbare wirtschaftliche Notlage (Hilfsbedürftigkeit im Sinne des SGB II oder SGB XII) und ein daher drohender Abbruch der Ausbildung in dem ausländischen Staat bzw. die Fortsetzung der Ausbildung im Inland würde eine Härte darstellen;
e) aus der Familienzugehörigkeit zu einer der in Tz 6.0.5 aufgeführten Personengruppen, wenn diese Personen auf Weisung oder Veranlassung ihres Dienstherrn oder Arbeitgebers aus dem Inland in einen ausländischen Staat verzogen sind.
6.0.13 Die Höhe des monatlich zu leistenden Bedarfs bestimmt sich nach § 12 Abs. 1 und 2 und § 13 Abs. 1 und 2 (Tz 6.0.8 ist zu beachten).
6.0.14 Leistungen nach der HärteV und der BAföG-AuslandszuschlagsV sind nicht zulässig. Nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland unabweisbar notwendige Ausbildungsaufwendungen können berücksichtigt werden. An den Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen.
6.0.15 Die Dauer der Förderung ist grundsätzlich in entsprechender Anwendung der §§ 15, 15a und 15b festzusetzen.
Der Auszubildende hat in jedem Fall die Regelstudienzeit oder eine vergleichbare Festsetzung durch eine Bescheinigung der von ihm besuchten Ausbildungsstätte nachzuweisen.
6.0.16 Für die Anrechnung des Einkommens und Vermögens des Auszubildenden, seines Ehegatten und seiner Eltern gelten die Vorschriften der §§ 21 bis 30 und der EinkommensV entsprechend, soweit die folgenden Bestimmungen keine Ausnahmen vorsehen.
6.0.17 Zur Ermittlung des Einkommens vgl. Tz 21.1.7.
Vorbehaltlich des § 3 BAföG-EinkommensV sind Kaufkraftausgleichszulagen, Einrichtungsbeihilfen sowie andere Zulagen für erhöhte Lebenshaltungskosten, die ein in Tz 6.0.5 bezeichneter Einkommensbezieher erhält und die nicht dem deutschen Einkommensteuerrecht unterliegen, bei der Feststellung der Bruttoeinnahmen außer Ansatz zu lassen.
6.0.18 Bei der Anrechnung des Einkommens der Eltern und des Ehegatten bzw. Lebenspartners kann von der Regelung des § 24 Abs. 1 abgewichen werden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz in einem ausländischen Staat haben, dessen Inflationsrate im Jahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums mindestes 24 Prozent betragen hat. In diesen Fällen können bei der Anrechnung die Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum zugrunde gelegt werden. Im Fall der Tz 6.0.12 Buchstabe d ist immer von den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum auszugehen. Ausbildungsförderung wird in diesen Fällen unter dem „Vorbehalt der Nachprüfung innerhalb von drei Jahren nach dem Ende des Bewilligungszeitraums“ geleistet. Bis zum Ablauf der Frist kann das Amt über den Antrag erneut entscheiden, wenn eine Nachprüfung ergibt, dass das tatsächlich im Bewilligungszeitraum erzielte Einkommen von dem der Berechnung zugrunde gelegten Einkommen wesentlich abweicht.
6.0.22 § 58 ist im Ausland nicht anzuwenden.
§ 7Erstausbildung, weitere Ausbildung
(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemein bildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Abs. 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.