Читать книгу Ausbildungsförderungsrecht - Roland Deres - Страница 47

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(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1. er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelor-Abschluss entsprechend anerkannt wird, und

2. der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureus-Studiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.

Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung bis zu einer endgültigen Entscheidung über die Zulassung geleistet, längstens jedoch für 12 Monate.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) 17 Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1. (aufgehoben)

2. wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht18 gleich gestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,

3. wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbstständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,

4. wenn der Auszubildende

a) eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder

b) die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder

5. wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.

Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) 19 Hat der Auszubildende

1. aus wichtigem Grund oder

2. aus unabweisbarem Grund

die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (aufgehoben)

VwV zu § 7 Abs. 1

7.1.1 Ausbildung ist die auf mindestens ein halbes Jahr bzw. ein Schul- oder Studienhalbjahr angelegte, planmäßig geordnete Vermittlung allgemeiner und/oder beruflicher und/oder wissenschaftlicher Kenntnisse oder Fertigkeiten durch hierzu qualifizierte Personen.

Eine Ausbildung im Sinne des Absatzes 1 kann auch ein Studiengang nach Absatz 1a sein, wenn der Grundförderanspruch nach Absatz 1 noch nicht ausgeschöpft ist und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.

7.1.2 Zu den Ausbildungen im Sinne der §§ 2 und 3 gehören nicht berufliche Ausbildungen in Betrieben oder an überbetrieblichen Ausbildungsstätten.

7.1.3 Für die Beurteilung, ob vorhergehende Ausbildungen berufsbildend im Sinne des Absatzes 1 waren, kommt es allein darauf an, ob es sich hierbei um Ausbildungen im Sinne der §§ 2 und 3 gehandelt hat, die gemäß § 2 Abs. 5 in Vollzeit durchgeführt wurden. Unerheblich ist, ob die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a vorgelegen haben.

7.1.4 Die Dauer der Ausbildung richtet sich grundsätzlich nach den Ausbildungsbestimmungen. Verlängerungen oder Verkürzungen der Ausbildungsdauer im Einzelfall sind zu berücksichtigen. Verkürzungen der Ausbildungsdauer aufgrund der Anrechnung eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres oder einer Berufsfachschule bleiben unberücksichtigt.

7.1.5 Der Besuch einer Berufsfachschule, auch wenn er nicht zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führt, sowie der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung (vgl. Tz 2.1.15) ist berufsbildende Ausbildung im Sinne des Absatzes 1.

7.1.6 Werden in weniger als drei Schul- oder Studienjahren ein oder mehrere berufsqualifizierende Abschlüsse erreicht, so wird Ausbildungsförderung für die weitere berufsbildende Ausbildung bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, auch wenn mit der weiteren Ausbildung die Gesamtdauer von drei Jahren überschritten wird.

7.1.7 Berufsqualifizierend ist eine Ausbildung nur abgeschlossen, wenn eine als Zugangsvoraussetzung für einen Beruf durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Staates oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft (z. B. Kirchen, Handwerkskammern) vorgesehene Prüfung bestanden ist. Ist eine derartige Prüfung nicht Zugangsvoraussetzung oder überhaupt nicht vorgesehen, so gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als berufsqualifizierend abgeschlossen.

7.1.8 Der Besuch von Haupt- und Realschulen, von Gymnasien, von Fachoberschulen, von Abendhaupt- und Abendrealschulen, von Berufsaufbauschulen, von Abendgymnasien und Kollegs führt in der Regel nicht zu einem berufsqualifizierenden Abschluss.

Eine Doppelqualifikation (Schulabschluss und Berufsqualifikation) ist ein berufsqualifizierender Abschluss im Sinne des Absatzes 1. Zur weiteren Förderung in diesen Fällen, wenn der Grundanspruch nach § 7 Abs. 1 ausgeschöpft ist, vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 5.

7.1.9 Bei Berufsfachschulen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ihr Abschluss berufsqualifizierend ist.

7.1.10 Studiengänge, in die eine berufsbildende, betriebliche oder schulische Ausbildung aufgrund einer einheitlichen Prüfungsordnung fest integriert ist (duale Studiengänge), gelten als eine einheitliche Ausbildung.

Duale Studiengänge werden während der Dauer der Immatrikulation in einem Vollzeitstudiengang immer nach § 13 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 gefördert (vgl. Tz 2.5.3).

Wird der eine Teil des dualen Studiengangs (z. B. die betriebliche oder schulische Ausbildung) berufsqualifizierend abgeschlossen, so hat dies keine Auswirkungen auf die weitere Förderungsfähigkeit des dualen Studiengangs.

7.1.11 Wird innerhalb der Förderungshöchstdauer nach der Promotion ein Staatsexamen angestrebt, so gilt die Promotion nicht als Abschluss der Ausbildung.

7.1.13 Ist im Anschluss an die Abschlussprüfung ein Praktikum vorgeschrieben, so ist die Ausbildung erst mit der Ableistung dieses Praktikums abgeschlossen.

7.1.14 Werden mehrere Ausbildungen gleichzeitig durchgeführt, wird Ausbildungsförderung nur für eine Ausbildung geleistet. Es ist anzugeben, für welche Ausbildung Ausbildungsförderung beantragt wird.

Wird Ausbildungsförderung für einen anderen als den ursprünglich geförderten Studiengang beantragt, so ist eine Förderung nur unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 möglich. Tz 7.3.4 ist zu berücksichtigen.

Mit einem berufsqualifizierenden Abschluss in einer anderen Ausbildung ist der Förderungsanspruch nach Absatz 1, wenn dessen Voraussetzungen im Übrigen erfüllt sind, ausgeschöpft. Für duale Studiengänge gilt 7.1.10.

7.1.15 Absatz 1 Satz 2 ist nicht anwendbar auf Personen, deren ausländischer berufsqualifizierender Abschluss im Inland nicht anerkannt oder vom Amt für Ausbildungsförderung (ggf. unter Einschaltung der ZAB) nicht für materiell gleichwertig erklärt werden kann und für die ein Verweis auf eine Berufsausübung im Ausland unzumutbar ist. Diese Personen werden behandelt wie Auszubildende, die ihre erste berufsqualifizierende Ausbildung im Ausland noch nicht abgeschlossen haben.

Eine Förderung im Rahmen des Absatzes 1 i. V. m. Absatz 3 (vgl. Tz 7.3.19) ist für diese Personen grundsätzlich möglich, wenn sie sich bei Aufnahme ihrer im Ausland absolvierten Ausbildung nicht frei entscheiden konnten, diese Ausbildung stattdessen in Deutschland zu absolvieren („offene Wahlmöglichkeit“). Hierbei sind nur rechtliche Restriktionen des Ausreiselandes zu berücksichtigen. Einreisebestimmungen, hochschul- oder ausbildungsrechtliche Regelungen sowie bloße innerfamiliäre, wirtschaftliche oder sprachliche Gründe sind unbeachtlich.

Bei der Prüfung der Wahlmöglichkeit ist Folgendes zu berücksichtigten:

a) Bei ausländischen, nicht EU-staatsangehörigen Ehegatten von Deutschen oder im Inland erwerbstätigen EU-Bürgern, die ihren ausländischen, berufsqualifizierenden Abschluss vor der Eheschließung erworben haben, ist davon auszugehen, dass die offene Wahlmöglichkeit erst mit der Eheschließung entstanden ist. Für eine Förderungsfähigkeit im Rahmen des Absatzes 1 ist ein Zusammenhang zwischen der Eheschließung und der Ausreise, Aus- oder Übersiedlung sowie der Aufnahme der inländischen Ausbildung erforderlich.

b) Bei Berechtigten nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz – BVFG), bei Flüchtlingen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 6, bei Heimatlosen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 7 und bei anerkannten Asylberechtigten ist davon auszugehen, dass die offene Wahlmöglichkeit erst mit der Ausreise entstanden ist.

Konnte der ausländische berufsqualifizierende Abschluss im Inland anerkannt oder als materiell gleichwertig bewertet werden oder bestand bereits bei Aufnahme der im Ausland absolvierten Ausbildung die offene Wahlmöglichkeit, diese Ausbildung stattdessen in Deutschland zu absolvieren, ist eine Förderung nach Absatz 2 zu prüfen (vgl. dazu Tz 7.2.22).

7.1.16 Satz 3 gilt auch, wenn der berufsqualifizierende Abschluss in einem Land der Europäischen Union oder in der Schweiz erworben wurde und die Auslandsausbildung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 förderungsfähig war.

Zu Absatz 1a

7.1a.2 Ein Masterstudiengang kann auch ohne Vorliegen des Bachelorabschlusszeugnisses gefördert werden, wenn alle Prüfungsleistungen des Bachelorstudiengangs mit Erfolg (ggf. mit der erforderlichen Note) erbracht wurden (vgl. § 15a Abs. 3) und die Hochschule dies bescheinigt.

Die (ggf. rückwirkende) Förderung ist dann bereits ab dem Zeitpunkt möglich, zu dem der letzte Prüfungsteil des Bachelorstudiengangs abgelegt wurde, frühestens jedoch ab Antragstellung.

7.1a.3 Ein Master oder ein sonstiger in § 7 Abs. 1a Satz 1 bezeichneter Studiengang kann auch gefördert werden, wenn

a) bereits mehr als ein Bachelorstudiengang abgeschlossen wurde oder

b) nach dem Abschluss eines Bachelorstudiengangs zunächst ein weiterer Bachelor- oder ein anderer grundständiger Studiengang begonnen, aber nicht abgeschlossen wurde.

Die Förderung eines Master- oder eines sonstigen in Absatz 1a Satz 1 bezeichneten Studiengangs ist dagegen nicht möglich, wenn zuvor bereits ein Diplom-, Staatsexamens-, Magister- oder anderer Masterstudiengang abgeschlossen wurde.

7.1a.4 Die Förderung eines Masterstudiengangs im Anschluss an einen Bachelorstudiengang erfolgt immer nach Absatz 1a. Dies gilt unabhängig davon, ob und wenn ja nach welchen Bestimmungen der vorherige Bachelorstudiengang gefördert wurde oder hätte gefördert werden können.

Sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt sind, ist die Berechtigung von Fachrichtungswechseln oder Ausbildungsabbrüchen im Zuge vorangegangener Ausbildungen nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 nicht mehr zu prüfen.

Zu Absatz 2

7.2.1 Eine weitere Ausbildung im Sinne des Absatzes 2 ist eine Ausbildung (vgl. Tz 7.1.1), durch die zusätzliche Kenntnisse und Fertigkeiten in erheblichem Umfang vermittelt werden und die vorhandene berufliche Qualifikation erweitert wird. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die Ausbildung mit einer Prüfung und der Erteilung eines Zeugnisses abschließt. Auch ein Masterstudium kann grundsätzlich eine Ausbildung i. S. d. Absatzes 2 darstellen (vgl. aber Tz 7.1a.4).

Absatz 2 ist nur anzuwenden, wenn der Grundanspruch des Absatzes 1 ausgeschöpft ist.

Auch eine fachlich weiterführende Ausbildung oder eine Ausbildung an Kollegs, Abendgymnasien usw. kann noch im Rahmen von Absatz 1 liegen.

7.2.2 Nach Absatz 2 wird nur eine einzige weitere Ausbildung gefördert.

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