Читать книгу Familien- und Kindschaftsrecht für die Soziale Arbeit - Sabahat Gürbüz - Страница 13

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4 Aufhebung einer Ehe (§§ 1313–1320 BGB)

Gründe

Die Aufhebungstatbestände der Ehe sind in den §§ 1313–1320 BGB abschließend geregelt. Sie spielen in der Praxis allerdings eine absolut untergeordnete Rolle. Die Aufhebungstatbestände im Gesetz sind:

■ fehlende Ehemündigkeit nach § 1303 BGB (§ 1314 BGB): Nach dem Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17.07.2017 (vgl. BGBl. I S. 2429) ist das Alter der Ehemündigkeit im Eheschließungsrecht von 16 Jahren auf 18 Jahre heraufgesetzt worden. Bisher konnte das Familiengericht Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, vom Alterserfordernis der Ehemündigkeit befreien.

Eine Ehe ist durch richterliche Entscheidung aufzuheben, wenn ein Ehegatte im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hatte. Von einer Aufhebung kann nur in besonderen Härtefällen sowie dann abgesehen werden, wenn der minderjährige Ehegatte zwischenzeitlich volljährig geworden ist und die Ehe bestätigt.

Diese Regelung soll auch für nach ausländischem Recht wirksam geschlossene Minderjährigenehen gelten. Der Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 14.11.2018, XII ZB 292/16) ist allerdings der Überzeugung, dass die gesetzliche Anordnung der Unwirksamkeit der von einem noch nicht 16-jährigen Minderjährigen nach ausländischem Recht wirksam geschlossenen Ehe in Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB mit Art. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG insoweit unvereinbar ist, als die Wirksamkeit der Ehe nach deutschem Recht generell und ohne Rücksicht auf den konkreten Fall versagt wird. Daher hat der BGH um eine konkrete Normenkontrolle vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ersucht.

■ Geschäftsunfähigkeit (§ 1314 Abs. 1 BGB iVm § 1304 BGB)

■ Eheschließung mit einem Dritten, der schon verheiratet ist (§ 1314 Abs. 1 iVm § 1316 BGB)

■ Ehe zwischen Verwandten in gerader Linie (Geschwister; § 1314 Abs. 1 BGB iVm § 1307 BGB)

■ Formmangel (§ 1314 Abs. 1 BGB iVm § 1311 BGB), wenn bei Eheschließung nicht beide Ehepartner persönlich und gleichzeitig anwesend waren (beachte § 1315 Abs. 2 BGB: keine Aufhebung, wenn beide 5 Jahre zusammen gelebt haben)

■ wenn die Eheschließung im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit erfolgte (§ 1314 Abs. 2 Nr. 1 BGB)

■ Vorliegen eines tatsächlichen oder rechtlichen Irrtums über wirksame Eheschließung (§ 1314 Abs. 2 Nr. 2 BGB)

■ arglistige Täuschung (§ 1314 Abs. 2 Nr. 3 BGB; nicht über Vermögensverhältnisse)

■ Eheschließung aufgrund Drohung (§ 1314 Abs. 2 Nr. 4 BGB)

■ Eheschließung aus ehefremden Zwecken (§ 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB iVm § 1353 BGB)

■ Wiederauftauchen des für Tod erklärten Ehegatten (§ 1320 BGB)

(ausführlich zu den Eheaufhebungstatbeständen: Gernhuber/Coester- Waltjen 2010).

Folgen

Die Rechtsfolgen der Eheaufhebung sind in § 1318 Abs. 2–5 BGB geregelt.

Familien- und Kindschaftsrecht für die Soziale Arbeit

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