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I. Überblick

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Nach der Schuld müssen Sie sich, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, mit der Frage beschäftigen, ob der Täter gem. § 24 vom Versuch zurückgetreten ist. § 24 unterscheidet dabei zwischen dem Rücktritt des Alleintäters (Abs. 1) und dem Rücktritt bei mehreren Tatbeteiligten (Abs. 2). Wir werden uns nachfolgend mit dem Rücktritt des Alleintäters vom Begehungsdelikt beschäftigen.

§ 24 Abs. 1 befasst sich mit dem Rücktritt vom unbeendeten, vom beendeten und vom untauglichen Versuch. Gem. § 24 Abs. 1 S. 1 wird wegen Versuchs derjenige nicht bestraft, der freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt (unbeendeter Versuch) oder deren Vollendung verhindert (beendeter Versuch). Sofern die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet wurde, wird der Täter straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern (untauglicher Versuch).


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Der freiwillige Rücktritt stellt einen persönlichen Strafaufhebungsgrund dar, da er die bereits eingetretene Versuchsstrafbarkeit rückwirkend wieder aufhebt.[1]

Hinweis

Unterscheiden Sie davon die Strafausschließungsgründe, wie z.B. § 258 Abs. 5. Bei diesen handelt es sich um Umstände, die schon zum Versuchsbeginn vorliegen und so von Anfang an zu einer Straflosigkeit führen.

In Literatur und Rechtsprechung wird allerdings die rechtstheoretische Begründung des Rücktritts unterschiedlich vorgenommen. In der Rechtsprechung wird davon ausgegangen, dass bei einem Rücktritt das Strafbedürfnis entfalle, weil der verbrecherische Wille und die damit einhergehende Gefährlichkeit des Täters sich nachträglich als wesentlich geringer erwiesen hätten mit der Folge, dass eine Bestrafung wegen Versuchs nicht mehr nötig sei, um den Täter von künftigen Straftaten abzuhalten, um andere abzuschrecken und die verletzte Rechtsordnung wieder herzustellen (sog. Strafzwecktheorie).[2] Nach der kriminalpolitischen Theorie wird dem Täter mit dem Rücktritt eine goldene Brücke zur Rückkehr in die Legalität gebaut, welche ihm Anreiz bieten soll, die verbrecherische Tätigkeit aufzugeben.[3] Die Verdienstlichkeitstheorie stellt darauf ab, dass das Gesetz den Täter bei einem freiwillig gewählten Rücktritt durch die Gewährung von Straffreiheit belohne.[4]

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Sofern die Voraussetzungen des Rücktritts gegeben sind, ist der Versuch des von Ihnen geprüften Delikts straflos. Beachten Sie jedoch, dass eine andere, zugleich mit dem Versuch bereits vollendete Straftat trotz des Rücktritts strafbar bleibt.

Beispiel

A sticht mit Tötungsvorsatz auf B ein, nimmt jedoch, nachdem er ihn an der Schulter getroffen hat, von weiteren Stichen Abstand, weil ihn das schlechte Gewissen überkommen hat.

Hier liegt neben dem versuchten Totschlag, von dem A strafbefreiend zurückgetreten ist, weil er die weitere Ausführung der Tat aufgegeben hat, einen vollendete gefährliche Körperverletzung gemäß den §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 vor. Diese vollendete Körperverletzung wird vom Rücktritt nicht erfasst.

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Neben dem unbeendeten, beendeten und untauglichen Versuch gibt es ferner noch den fehlgeschlagenen Versuch, von welchem ein Rücktritt nicht möglich ist. In Anbetracht dessen müssen Sie in der Klausur die Prüfung des Rücktritts damit beginnen, festzustellen, ob ein fehlgeschlagener Versuch vorliegt. Sofern Sie das bejaht haben, ist die Prüfung des Rücktritts beendet. Haben Sie hingegen den Fehlschlag verneint, müssen Sie alsdann entscheiden, ob ein unbeendeter, beendeter oder untauglicher Versuch vorliegt, weil davon die Rücktrittsvoraussetzungen abhängen. Schließlich müssen Sie überprüfen, ob der Täter freiwillig vom Versuch zurückgetreten ist. Der Prüfungsaufbau sieht mithin wie folgt aus:

Der Rücktritt vom Versuch

I.Rücktritt möglich?

1.Fehlgeschlagener Versuch?

sukzessive TatbegehungRn. 36

2.Außertatbestandliche Zielerreichung?Rn. 39

3.Rücktritt vom erfolgsqualifizierten Versuch?[5]Rn. 50

II.Abgrenzung unbeendeter/beendeter Versuch

1.bei unbeendetem Versuch: Aufgabe der weiteren Tatausführung

misslungener RücktrittRn. 44

2.beim beendeten Versuch: Verhinderung der Vollendung

Anforderungen an die VerhinderungRn. 45

3.beim beendeten untauglichen Versuch: ernsthaftes Bemühen

III.Freiwilligkeit

2. Teil Versuch und Rücktritt des AlleintätersD. Rücktritt vom Versuch › II. Fehlgeschlagener Versuch

Strafrecht Allgemeiner Teil II

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