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c) Zeitpunkt der Anrechnung der abzugsfähigen Steuern

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Der Hinzurechnungsbetrag gilt nach alter Rechtslage156 unmittelbar nach

Ablauf des Wirtschaftsjahrs, in dem er erwirtschaftet wurde, als zugeflossen, § 10 Abs. 2 Satz 1 AStG a.F. Erwirtschaftet beispielsweise eine Zwischengesellschaft Erträge im Jahr 01, gelten diese am 01.01.02 als zugeflossen und sind vom Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum 02 zu versteuern. Auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer des inländischen Anteilseigners, auf die der Hinzurechnungsbetrag entfällt, werden auf Antrag die Steuern angerechnet, die nach § 10 Abs. 1 AStG a.F. abziehbar sind, vgl. § 12 Abs. 1 AStG a.F. Alle nicht als Betriebsausgaben zu behandelnden Steuern, zu denen die ausländische Gesellschaft mit den der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegenden Einkünften sowie mit dem diesen Einkünften zugrunde liegenden Vermögen herangezogen worden ist, können angerechnet werden, in diesem Fall erhöht sich der Hinzurechnungsbetrag um diese Steuern, § 12 Abs. 1 Satz 2 AStG a.F. § 34c Abs. 1 EStG (Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften) sowie § 26 Abs. 1 und 6 KStG (Besteuerung ausländischer Einkunftsteile) sind gemäß § 12 Abs. 2 AStG a.F. analog anzuwenden. Es wird der Gesamtbetrag der anrechnungsfähigen Steuern auf die gesamte Einkommen-(Körperschaft-)steuer vom Hinzurechnungsbetrag angerechnet; unerheblich ist dabei, wie sich die Zwischeneinkünfte nach Herkunft und

Belastung zusammensetzen.

Nach der neuen Rechtslage157 wird der Zufluss des Hinzurechnungsbetrages gem. § 10 Abs. 2 Satz 1 AStG n.F. nunmehr für den Veranlagungszeitraum fingiert, in dem das Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft endet. Klargestellt wurde durch § 10 Abs. 2 Satz 4 AStG n.F., dass neben § 3 Nr. 40 Satz 1 lit. d EStG und § 8b Abs. 1 KStG auch die Vorschrift des § 9 Nr. 7 GewStG auf den Hinzurechnungsbetrag nicht anzuwenden ist, d.h. dass der Hinzurechnungsbetrag (wie bisher auch) der Gewerbesteuer unterliegt. § 10 Abs. 3 AStG n.F. sieht Änderungen bei der Ermittlung des Hinzurechnungsbetrages nach den Regeln des deutschen Steuerrechts vor. So ist etwa die Anwendbarkeit des UmwStG ausgeschlossen, gleiches gilt für den Verlustrücktrag, § 10 Abs. 3 Satz 6 AStG n.F. Die Anwendung des § 10d EStG (Verlustabzug) wurde beschränkt, § 10 Abs. 3 Satz 5 AStG n.F. Die Ermittlung der Einkünfte

kann nach der neuen Rechtslage nur noch nach dem Betriebsvermögensvergleich erfolgen, § 10 Abs. 3 Satz 2 AStG n.F. (nach alter Rechtslage gab es die Wahl zwischen Betriebsvermögensvergleich und Einnahmenüberschussrechnung). Neu eingefügt wurde mit § 10 Abs. 5 AStG eine Regelung über die Verstrickung von Wirtschaftsgütern. Die Bewertung von Wirtschaftsgütern erfolgt gem. Satz 1 nach den Vorschriften des deutschen Steuerrechts. Bei der übernehmenden Gesellschaft sind die auf sie übergegangenen Wirtschaftsgüter mit dem von der übertragenden Gesellschaft angesetzten Wert zu übernehmen. Die Vorschrift des § 14 AStG über nachgeschaltete Zwischengesellschaften wurde gestrichen, die Zurechnung zum Hinzurechnungsbetrag des Steuerpflichtigen erfolgt nunmehr unmittelbar.

Da ein Steuerabzug nach § 10 Abs. 1 AStG n.F. nicht mehr vorgesehen ist, werden nunmehr die ausländischen Steuern, die auf die hinzurechnungspflichtigen Einkünfte tatsächlich erhoben wurden, nach § 12 Abs. 1 AStG n.F. von Amts wegen auf Einkommen- und Körperschaftsteuer angerechnet, ggfls. gekürzt um Steuererstattungen, § 8 Abs. 5 Satz 2 AStG n.F. Nach § 12 Abs. 2 AStG n.F. kann zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung auch die Anrechnung der in mehreren Staaten angefallenen ausländischen Steuer beantragt werden.

§ 34c Abs. 1 EStG (Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften) sowie § 26 Abs. 1 und 2 Satz 1 KStG (Anrechnung ausländischer Steuern) sind gemäß § 12 Abs. 3 AStG n.F. analog anzuwenden.

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