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d) Verdrängung und Exnovation

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Neben dem positiv-kompetitiven Bezug hat der Innovationsbegriff eine negativ-kompetitive Komponente.285 Diese ebenso normative Begriffskomponente äußert sich in dem Risiko nachlassenden Interesses an nicht- oder nicht-mehrinnovativen Angeboten, aber auch in einem auf diese Bewegung abzielenden Auftreten der Unternehmen. Indem Unternehmen oder Nachfrager ihre durch eine Innovation erweiterten Handlungsoptionen ausnutzen, könnten sich diese Entscheidungen unmittelbar oder mittelbar auf andere, herkömmliche Angebote auswirken. Das nachlassende Interesse gegenüber diesen kann dazu führen, dass ein Angebot in seiner Präsenz bei den Nachfragern sinkt oder aber mit einer im Vergleich schlechteren Kostenstruktur für das jeweilige Unternehmen verbunden ist. Damit verbunden sind mögliche wirtschaftliche Nachteile für den Abgehängten. Diese können sich in einer Verdrängung von der vorherigen Position äußern, ebenso wie den vollständigen wirtschaftlichen Verlust der wettbewerblichen Stellung in einem bestimmten Segment. Dies kann zur Folge haben, dass sogar in der Wertung seiner Nachfrager vorher sehr hoch angesehene Produkte oder Leistungen nicht mehr nachgefragt werden. Die negativ-kompetitive Komponente der Innovation hängt also eng mit Pfadabhängigkeiten und ihrer Vermittlungsfunktion zusammen.286

Diese Verdrängung ist einerseits aufgrund einer für die verdrängten Unternehmen unvorhergesehenen Veränderung denkbar.287 Dem gegenüber stehen Szenarien, in denen sich Veränderungen lange im Voraus ankündigen oder sogar von den wirtschaftlich beteiligten Akteuren vorhersehbar sind, gar gefördert oder gesteuert werden. Jedoch kann auch hier eine Verdrängung erfolgen, weil Unternehmen sich aus verschiedenen Gründen nicht in der Lage sehen, sich an geänderte Umstände anzupassen.

Kartellrechtliche Innovationstheorie für digitale Plattformen

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